Auch ohne persönlichen Kontakt kommt beim Parken auf einem privaten Parkplatz regelmäßig ein Vertrag zustande. Juristisch erfolgt dies über eine sogenannte „Realofferte“: Der Parkplatzbetreiber bietet die Nutzung der Parkfläche durch Bereitstellung des Parkplatzes an. Dieses Angebot nimmt der Autofahrer durch das Abstellen seines Fahrzeugs an.
Grundlage hierfür sind die §§ 145 ff. BGB. Der Nutzer verpflichtet sich dadurch insbesondere:
- die ausgewiesene Parkgebühr zu zahlen,
- die Nutzungsbedingungen einzuhalten,
- und den Parkplatz nach Ablauf der Parkzeit wieder zu verlassen.
Wann darf ein Fahrzeug abgeschleppt werden?
Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der erlaubten Parkzeit weiterhin auf dem privaten Parkplatz abgestellt, kann dies nach Auffassung des BGH eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“ gemäß § 858 BGB darstellen. Der Parkplatzbetreiber darf sich hiergegen grundsätzlich mit den Mitteln des Besitzschutzes wehren. Dazu gehören auch:
- das Abschleppen des Fahrzeugs,
- sowie die Geltendmachung der hierdurch entstandenen Kosten.
Der zugrunde liegende Fall
Die Klägerin stellte ihr Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz ab und löste einen Parkschein für eine bestimmte Parkdauer. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit ließ die Betreiberin des Parkplatzes das Fahrzeug abschleppen.
Die Klägerin erhielt ihr Fahrzeug erst nach Zahlung von Abschleppkosten in Höhe von 587,50 € zurück. Anschließend verlangte sie die Rückzahlung dieses Betrags. Sie argumentierte unter anderem, dass sie lediglich wenige Minuten zu spät gewesen und dass das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen sei.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Auch vor dem Bundesgerichtshof blieb die Klägerin erfolglos.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Parkplatzbetreiber das Fahrzeug abschleppen lassen, weil die Klägerin den Parkplatz nach Ablauf der bezahlten Parkzeit unbefugt weiter genutzt habe. Die Kosten des Abschleppens musste die Klägerin tragen. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestand nicht.
Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB
Zentral für die Entscheidung war die Frage, ob nach Ablauf der Parkzeit eine „verbotene Eigenmacht“ vorlag. Nach § 858 Abs. 1 BGB handelt widerrechtlich, wer den Besitzer ohne dessen Willen im Besitz stört. Der BGH stellte klar: Die Zustimmung des Parkplatzbetreibers besteht nur innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer. Mit Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt diese Zustimmung. Das bedeutet: Wer sein Fahrzeug danach weiterhin abstellt, nutzt den Parkplatz ohne Erlaubnis.
Dies gilt unabhängig davon:
- wie lange die Überschreitung dauert,
- warum die Parkzeit überschritten wurde,
- oder ob eine Verlängerung theoretisch möglich gewesen wäre.
Warum der Parkplatzbetreiber abschleppen durfte
Der BGH betonte, dass private Parkplätze als anonymes Massengeschäft organisiert seien. Der Betreiber stelle die Parkfläche einer Vielzahl unbekannter Nutzer kurzfristig zur Verfügung.
Gerade deshalb müsse der Betreiber die Einhaltung der Nutzungsbedingungen effektiv durchsetzen können und dürfe sich gegen unbefugte Nutzung wehren.
Anders als bei langfristigen Mietverhältnissen – etwa einer Wohnungsmiete – seien hier Besitzschutzansprüche nicht durch vertragliche Rücksichtnahmepflichten ausgeschlossen.
Nach Auffassung des Gerichts durfte der Betreiber daher das Fahrzeug abschleppen lassen, die Kosten ersetzt verlangen und die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung abhängig machen.