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Abgeschleppt nach Überschreitung der Parkzeit auf einem privaten Parkplatz – welche Rechte haben Autofahrer?

Thema: Verkehrsrecht & Schadensrecht

Besprechung des BGH-Urteils vom 19.12.2025 – V ZR 44/25

Wer auf einem privaten, gebührenpflichtigen Parkplatz parkt, kennt die Situation: Ein Termin dauert länger als geplant, die bezahlte Parkzeit läuft ab und bei der Rückkehr ist das Fahrzeug verschwunden. Stattdessen findet sich häufig nur noch ein Hinweis auf ein Abschleppunternehmen und hohe Abschleppkosten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 19.12.2015 – V ZR 44/25 mit der Frage zu befassen, ob ein privater Parkplatzbetreiber ein Fahrzeug unmittelbar nach Ablauf der Parkzeit abschleppen lassen darf und ob der Fahrzeughalter die Kosten tragen muss.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Autofahrer sowie Betreiber privater Parkflächen.

 

"Extremer Wettbewerbsdruck verlangt nach extremer Rechtssicherheit."

Auch ohne persönlichen Kontakt kommt beim Parken auf einem privaten Parkplatz regelmäßig ein Vertrag zustande. Juristisch erfolgt dies über eine sogenannte „Realofferte“: Der Parkplatzbetreiber bietet die Nutzung der Parkfläche durch Bereitstellung des Parkplatzes an. Dieses Angebot nimmt der Autofahrer durch das Abstellen seines Fahrzeugs an.

Grundlage hierfür sind die §§ 145 ff. BGB. Der Nutzer verpflichtet sich dadurch insbesondere:

  • die ausgewiesene Parkgebühr zu zahlen,
  • die Nutzungsbedingungen einzuhalten,
  • und den Parkplatz nach Ablauf der Parkzeit wieder zu verlassen.

 

Wann darf ein Fahrzeug abgeschleppt werden?

Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der erlaubten Parkzeit weiterhin auf dem privaten Parkplatz abgestellt, kann dies nach Auffassung des BGH eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“ gemäß § 858 BGB darstellen. Der Parkplatzbetreiber darf sich hiergegen grundsätzlich mit den Mitteln des Besitzschutzes wehren. Dazu gehören auch:

  • das Abschleppen des Fahrzeugs,
  • sowie die Geltendmachung der hierdurch entstandenen Kosten.

 

Der zugrunde liegende Fall

Die Klägerin stellte ihr Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz ab und löste einen Parkschein für eine bestimmte Parkdauer. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit ließ die Betreiberin des Parkplatzes das Fahrzeug abschleppen.

Die Klägerin erhielt ihr Fahrzeug erst nach Zahlung von Abschleppkosten in Höhe von 587,50 € zurück. Anschließend verlangte sie die Rückzahlung dieses Betrags. Sie argumentierte unter anderem, dass sie lediglich wenige Minuten zu spät gewesen und dass das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen sei.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Auch vor dem Bundesgerichtshof blieb die Klägerin erfolglos.

 

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Parkplatzbetreiber das Fahrzeug abschleppen lassen, weil die Klägerin den Parkplatz nach Ablauf der bezahlten Parkzeit unbefugt weiter genutzt habe. Die Kosten des Abschleppens musste die Klägerin tragen. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestand nicht.

 

Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB

Zentral für die Entscheidung war die Frage, ob nach Ablauf der Parkzeit eine „verbotene Eigenmacht“ vorlag. Nach § 858 Abs. 1 BGB handelt widerrechtlich, wer den Besitzer ohne dessen Willen im Besitz stört. Der BGH stellte klar: Die Zustimmung des Parkplatzbetreibers besteht nur innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer. Mit Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt diese Zustimmung. Das bedeutet: Wer sein Fahrzeug danach weiterhin abstellt, nutzt den Parkplatz ohne Erlaubnis.

Dies gilt unabhängig davon:

  • wie lange die Überschreitung dauert,
  • warum die Parkzeit überschritten wurde,
  • oder ob eine Verlängerung theoretisch möglich gewesen wäre.

 

Warum der Parkplatzbetreiber abschleppen durfte

Der BGH betonte, dass private Parkplätze als anonymes Massengeschäft organisiert seien. Der Betreiber stelle die Parkfläche einer Vielzahl unbekannter Nutzer kurzfristig zur Verfügung.

Gerade deshalb müsse der Betreiber die Einhaltung der Nutzungsbedingungen effektiv durchsetzen können und dürfe sich gegen unbefugte Nutzung wehren.

Anders als bei langfristigen Mietverhältnissen – etwa einer Wohnungsmiete – seien hier Besitzschutzansprüche nicht durch vertragliche Rücksichtnahmepflichten ausgeschlossen.

Nach Auffassung des Gerichts durfte der Betreiber daher das Fahrzeug abschleppen lassen, die Kosten ersetzt verlangen und die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung abhängig machen.

Wichtig zu wissen:

Ein Vertrag über die Parkplatznutzung kommt auf privaten Flächen bereits ohne persönlichen Kontakt durch eine sogenannte „Realofferte“ zustande, sobald ein Autofahrer sein Fahrzeug auf der bereitgestellten Fläche abstellt.

Fragen Sie uns

Eine besonders praxisrelevante Frage war, ob der Parkplatzbetreiber zunächst hätte warten müssen. Dies verneinte der BGH grundsätzlich. Das Gericht stellte klar: Eine allgemeine Wartepflicht besteht nicht. Vielmehr dürfe sich der Grundstücksbesitzer gemäß § 859 Abs. 3 BGB grundsätzlich sofort gegen die Besitzstörung wehren.

Nur in Ausnahmefällen könne ein Abschleppen unverhältnismäßig sein, etwa wenn mildere Maßnahmen gleichermaßen geeignet und zumutbar gewesen wären. Im konkreten Fall lagen hierfür jedoch keine Anhaltspunkte vor.

 

Bedeutung der Entscheidung für Autofahrer

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Gerichte bei privaten Parkplätzen die Rechte der Betreiber stärken.

Autofahrer sollten daher beachten:

  • Die Parkzeit sollte genau eingehalten werden.
  • Bereits kurze Überschreitungen können rechtliche Folgen haben.
  • Abschleppkosten können erheblich ausfallen.
  • Ein Anspruch auf „Kulanz“ besteht regelmäßig nicht.

Besonders problematisch ist, dass neben den eigentlichen Abschleppkosten häufig weitere Kosten entstehen können.

 

Bedeutung der Entscheidung für Parkplatzbetreiber

Die Entscheidung schafft zugleich Rechtssicherheit für Betreiber privater Parkflächen.

Sie bestätigt insbesondere das Recht zum Abschleppen bei Überschreitung der Parkzeit, die Möglichkeit der Kostenerstattung sowie die Anwendbarkeit der Besitzschutzvorschriften.

Gleichzeitig müssen Maßnahmen weiterhin verhältnismäßig bleiben.

Wichtig zu wissen:

Laut BGH besteht für Parkplatzbetreiber bei einer Parkzeitüberschreitung grundsätzlich keine Wartepflicht, sodass eine Besitzstörung sofort durch kostenpflichtiges Abschleppen beendet werden darf.

Fragen Sie uns

Der Bundesgerichtshof bestätigt mit seiner Entscheidung, dass das Überschreiten der bezahlten Parkzeit auf einem privaten Parkplatz eine verbotene Eigenmacht darstellen kann.

Der Parkplatzbetreiber darf in solchen Fällen grundsätzlich sofort handeln und das Fahrzeug abschleppen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat regelmäßig der Fahrzeughalter zu tragen.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass private Parkplatznutzungsverträge rechtlich anders behandelt werden als klassische Mietverhältnisse. Aufgrund des anonymen Massengeschäfts stehen die Besitzschutzrechte des Parkplatzbetreibers deutlich stärker im Vordergrund.

Für Autofahrer empfiehlt sich daher besondere Vorsicht bei der Nutzung privater Parkflächen und der Einhaltung der Parkdauer.

 

Unsere Beratung im Verkehrsrecht und Zivilrecht

Wir beraten sowohl Autofahrer als auch Unternehmen insbesondere zu:

  • Abschleppkosten,
  • Besitzschutzansprüchen,
  • privaten Parkplatzregelungen,
  • Forderungsabwehr,
  • Vertragsrecht,
  • sowie gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit privaten Parkflächen.

Thema: Verkehrsrecht & Schadensrecht

Veröffentlicht am: 6. Juli 2026

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Häufig gestellte Fragen

Darf mein Auto sofort abgeschleppt werden, wenn die Parkzeit abgelaufen ist?

Ausklappen

Ja. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Betreiber eines privaten Parkplatzes grundsätzlich sofort abschleppen lassen, wenn die erlaubte Parkzeit überschritten wurde.

Muss der Parkplatzbetreiber zunächst versuchen, mich zu kontaktieren?

Ausklappen

In der Regel nein. Eine allgemeine Pflicht, den Fahrzeughalter zunächst ausfindig zu machen oder zu kontaktieren, besteht grundsätzlich nicht.

Sind auch kurze Überschreitungen der Parkzeit problematisch?

Ausklappen

Ja. Nach Auffassung des BGH kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Überschreitung nur wenige Minuten beträgt.

Kann ich die Abschleppkosten zurückfordern?

Ausklappen

Nur wenn das Abschleppen rechtswidrig war, etwa wegen fehlender Besitzstörung oder offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit. Dies ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls.

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