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Rechtsanwalt Frank P. Gäbelein

Arbeitsverhältnisse im Schutzschirmverfahren

Autor: Frank P. Gäbelein

Thema:

Veröffentlicht am: 12. Oktober 2020

Der Kranhersteller Tadano Faun GmbH hat ein Schutzschirmverfahren beantragt. Seit dem Jahr 2012 stellt der Gesetzgeber im Rahmen der Insolvenzordnung über § 270 b InsO Unternehmen die Möglichkeit zur Verfügung ein solches Schutzschirmverfahren durchzuführen.

 

Das Schutzschirmverfahren stellt eine besondere Form der (vorläufigen) Eigenverwaltung dar, im Rahmen derer gerade kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt wird und das Unternehmen – mit externer Unterstützung und bei Überwachung durch einen Sachwalter / das Insolvenzgericht – Insolvenzverwalter in eigener Sache wird.

 

Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren ist neben dem Insolvenzantrag des Schuldners der Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung sowie der Antrag auf Bestimmung der Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans.

 

Das beantragende Unternehmen hat längstens innerhalb von drei Monaten einen Insolvenzplan vorzulegen aus dem sich das Sanierungskonzept ergibt.

 

Im Rahmen dieses Sanierungskonzepts werden in aller Regel Restrukturierungsmaßnahmen vorgesehen, die auch einschneidende Auswirkungen auf den Umfang und den Bestand von Arbeitsverhältnisses haben.

 

So hat aktuell der Kranhersteller Tadano Faun GmbH aus Lauf bereits mit Antragstellung angekündigt, dass die erforderlichen umfassenden Restrukturierungsmaßnahmen leider sehr wahrscheinlich auch zum Abbau von Arbeitsplätzen führen werden.

 

Der Antrag des Schuldners auf das Schutzschirmverfahren hat zunächst keine Auswirkung auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse.

 

Insbesondere stellt dies keinen Kündigungsgrund dar. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben auch nach der Antragstellung in vollem Umfang erhalten.

 

Einschränkungen im Bereich des Kündigungsschutzes treten mit dem Insolvenzantrag zunächst nicht ein. Solche Einschränkungen, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Kündigungsfrist, treten erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein.

 

Infolge der Antragstellung entsteht für die Mitarbeiter ein Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Agentur für Arbeit für maximal drei Monate, der die vertragsgemäße Vergütung in der Regel deckt.

 

Auf Basis unserer weitreichenden Erfahrung im Insolvenzarbeitsrecht unterstützen wir Sie gerne bei Ihren Fragen.

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