Kontakt
Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab

Auch im Rahmen von § 64 GmbHG sind Einwände der Geschäftsführer zu berücksichtigen

Autor: Dr. Alexander Raab

Thema:

Veröffentlicht am: 5. November 2019

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.05.2019 (Az.: II ZR 337/17) entschieden, dass auch im Rahmen von § 64 GmbHG die Einwände von Geschäftsführern auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG selbstredend zu berücksichtigen sind.

 

Im streitgegenständlichen Fall hatte der Insolvenzverwalter den Haftungsanspruch prozessual geltend gemacht. Die Vorinstanzen hielten die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin für gegeben und damit die Haftungsnorm des § 64 GmbHG für einschlägig.

 

Der Bundesgerichtshof stellt in dem vorbezeichneten Urteil fest, dass das Berufungsgericht bei der Feststellung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt habe. Somit war § 544 Abs. 7 ZPO einschlägig und der BGH hat das angefochtene Urteil an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Im zu entscheidenden Fall hatte das Berufungsgericht in seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt, dass der Geschäftsführer unter Beweisangebot vorgetragen hat, dass die zur Begründung der Zahlungsunfähigkeit angeführte Forderung, noch gar nicht fällig war. Diesbezüglich führte der Geschäftsführer aus, dass hierfür die Fälligkeit davon abgehangen habe, dass die Einbindung von Technik in das Netz der Schuldnerin erfolge. Diese Voraussetzung sei noch nicht erfolgt.

 

Fazit:

In Prozessen nach § 64 GmbHG ist vielfach zu beobachten, dass sich Geschäftsführer mitunter mit relativ substanzlosen pauschalen Einwänden versuchen zu verteidigen. Diese Beobachtung vermag möglicherweise auch die Richter in der Berufungsinstanz zum Ignorieren des Vorbringens des Geschäftsführers geleitet haben.

 

Selbst wenn eine Vielzahl von Einwänden sich tatsächlich als substanzlos herausstellen, so darf dies selbstverständlich nicht zu einem pauschalen „Ignorieren“ führen, da andernfalls dem Geschäftsführer die im Rahmen von § 64 GmbHG meist ohnehin schwierige Verteidigung ohne rechtliche Grundlage weiter erschwert wird.

 

Wichtig ist damit im Rahmen von § 64 GmbHG für den Geschäftsführer möglichst genau und unter Beweisangebot seine Einwände vorzubringen, um nicht in die pauschale Nichtberücksichtigung zu verfallen.

 

Auch der Insolvenzverwalter sollte sich zumindest im Geiste proaktiv mit den vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen, um darauf ausgerichtet ggf. seine Prozesstaktik anzupassen.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2019 – Az.: II ZR 337/17

Weitere Beiträge

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Radu Hodis-Mayer

17. Oktober 2021

Die Ermittlung des Leistungssolls bei einem Global-Pauschalpreisvertrag

Eine neue Entscheidung befasst sich mit der Frage, wie die geschuldeten Leistungen im Falle eines Global-Pauschalpreisvertrages zu ermitteln sind.   Werden Unsicherheiten über den Arbeitsumfang auf den Auftragnehmer verlagert? Kommt... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Jörg Matthews

23. September 2021

Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH für Anwaltskosten eines Gläubigers

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem mit Urteil vom 27. Juli 2021 entschiedenen Streit (Az. II ZR 164/20) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Geschäftsführer einem Gläubiger der von... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Jochen König

16. Juli 2021

Pfändungsschutz einer Rückdeckungsversicherung für Pensionszusage

Erhält der Schuldner aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, nach Pfandreife eine Einmalleistung, kann er... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Jörg Matthews

15. Juli 2021

Das Nachlassverzeichnis

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 16.03.2020 (5 W 19/20) lehrbuchartig die Inhalte eines Nachlassverzeichnisses zusammengefasst.   Der Fall Geklagt hatte ein Pflichtteilsberechtigter gegen die Erben, die sich... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Jörg Matthews

13. Juli 2021

Zum Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 22.06.2020 mit Inhalt und Umfang des gegen den Erben gerichteten Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten beschäftigt und dabei entschieden:   1.... Mehr lesen...