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Rechtsanwalt Lisa Haubner

Das Freiwerden des Gesellschafters von Gesellschaftersicherheiten im Falle der Doppelbesicherung

Autor: Lisa Haubner

Thema:

Veröffentlicht am: 14. März 2022

Häufig verlangen Banken im Rahmen von Darlehen sowohl die Stellung von Sicherheiten durch den Gesellschafter als auch durch die Gesellschaft.

 

Im zugrundeliegenden Fall des Bundesgerichthofs (BGH) gewährte die Bank der Gesellschaft ein Darlehen. Als Sicherheit hierfür übernahm der beklagte Gesellschafter eine Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 200.000,00 €. Daneben ließ sich die Bank auch noch von der Gesellschaft sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen im Rahmen einer Globalzession abtreten. Mit dem Gesellschafter war außerdem vereinbart, dass die Ansprüche der Bank gegen diesen aus der Bürgschaft mit Ablauf des Jahres 2017 verjähren.

 

Über das Vermögen der Gesellschaft wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gesellschafter wurde von der Bank sowohl vor als auch nach der Insolvenzeröffnung aus der gewährten Bürgschaft in Höhe von insgesamt 143.657,91 € in Anspruch genommen. Der Insolvenzverwalter kehrte darüber hinaus im eröffneten Insolvenzverfahren (im Jahre 2018) aufgrund der Globalzession, nach erfolgter Abrechnung, einen Betrag in Höhe von 30.545,87 € an die Bank aus. Diesen Betrag verlangt der Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO vom Gesellschafter zurück.

 

Grundsätzlich ist der Gesellschafter zur vorrangigen Befriedigung der Darlehensgläubiger verpflichtet. Erlangt der Gläubiger Befriedigung aufgrund von Verwertung einer Sicherheit der Gesellschaft, wird der Gesellschafter von seiner Verpflichtung in eben dieser Höhe frei. Dieses Freiwerden von Sicherheiten ist gem. § 135 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, wenn der Gläubiger die Befriedigung im letzten Jahr vor Insolvenzantragsstellung oder nach diesem Antrag erlangt.

 

Der BGH hat im vorliegenden Fall (Urt. v. 09.12.2021 – Az. IX ZR 201/20) entschieden, dass der Gesellschafter den Betrag im Rahmen der Insolvenzanfechtung auch zurückgewähren muss, wenn im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gläubiger der Anspruch auf Befriedigung nicht mehr bestehe.

 

Das Innenverhältnis zwischen Gesellschafter und Gläubiger bleibt in diesem Fall unberührt. Für die Einrede der Verjährung ist die Verjährung des Anfechtungsanspruchs maßgeblich. Der Anfechtungsanspruch verjährt frühestens mit Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist, vgl. § 146 InsO. Der vorliegende Anfechtungsanspruch entsteht mit dem Freiwerden von der Sicherheit aufgrund der Befriedigung des Gläubigers. Im vorliegenden Fall ist der Anfechtungsanspruch erst nach Insolvenzeröffnung entstanden, nämlich mit Auskehr des Betrags aufgrund Globalzession durch den Insolvenzverwalter an die Bank im Jahre 2018. Demnach verjährt der Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Gesellschafter frühestens zum 31.12.2018.

 

Selbst eine verzögerte Verwertung, sogar lediglich die verzögerte Abrechnung der Sicherheit der Gesellschaft, habe auf die Verjährung keinen Einfluss.

 

Der Gesellschafter ist im Verhältnis zur Gesellschaft weiterhin zur Haftung verpflichtet. Nicht relevant ist, dass im Verhältnis zur Gläubigerin der Haftungsanspruch untergegangen ist.

Der Anfechtungsanspruch nach § 135 Abs. 2 InsO erfasst alle Rechtshandlungen, die zu einer Befriedigung aus einer Sicherheit führen, die sich gegen das Gesellschaftsvermögen richte.

 

Entscheidend für den Anfechtungsanspruch sei dabei, in welcher Höhe die besicherte Darlehensforderung befriedigt werde. Irrelevant ist auch, dass eine frühere Befriedigung des Gläubigers ggf. zu einer geringeren Höhe des Anfechtungsanspruchs, bspw. Wegen geringerer Zinsen, geführt hätte.
Der Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 3 S. 1 InsO erstrecke sich auch auf Zinsforderungen.

 

Aus dem Urteil kann entnommen werden, dass jeweils das maßgebliche Verhältnis zu betrachten ist. Einschränkungen der Haftungen im Verhältnis zwischen Gläubiger und Gesellschafter dürfen sich nicht nachteilig auf die Gesellschaft und insbesondere die übrigen Gläubiger auswirken. Dementsprechend ist hier das Haftungsverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft unabhängig davon zu betrachten.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09. Dezember 2021 – IX ZR 201/20

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