Kontakt
Rechtsanwalt Radu Hodis-Mayer

Die Ermittlung des Leistungssolls bei der Vereinbarung eines Pauschalfestpreises

Autor: Radu Hodis-Mayer

Thema:

Veröffentlicht am: 6. September 2021

Bei Vereinbarung eines Pauschalvertrages besteht zwischen den Vertragsparteien nicht selten Uneinigkeit über die Frage, welche Leistungen durch den Auftragnehmer geschuldet sind. Der Auftraggeber vertritt meist die Auffassung, dass Bau- und Nebenleistungen, die zur Herstellung eines mangelfreien Werks erforderlich sind, immer geschuldet sind. Wenn diese Auffassung von dem Verständnis der Auftragnehmerseite, dass diese Leistungen nicht vereinbart worden seien, abweicht, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die geschuldeten Leistungen festzulegen sind.

 

Die Entscheidung

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln umfasst die Leistungspflicht bei der Vereinbarung eines Pauschalfestpreises grundsätzlich „sämtliche Bau- und Nebenleistungen, die zur Erreichung der vereinbarten Bauleistung notwendig sind“.

 

Eine Differenzierung zwischen einem sog. Global- bzw. Detailpauschalvertrag ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Im ersten Fall steht das Leistungsziel im Vordergrund, wobei der Leistungsumfang oft lückenhaft und nicht detailliert beschrieben wird. Der zweite Vertragstyp zeichnet sich dadurch aus, dass der Umfang der geschuldeten Leistungen durch die Vertragsparteien detailliert festgelegt wird. Unter der Annahme, dass das Ergebnis des Oberlandesgerichts auch für einen Detailpauschalvertrag gelten soll, würde diese Begründung im Widerspruch zu der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung stehen, wonach in diesem Fall „der vereinbarte Pauschalpreis die Leistung nur in der jeweils angegebenen Größe, Güte und Herstellungsart“ umfasst (vgl. OLG München, Urteil vom 17.09.2019 – 28 U 945/19), bzw. „sich der Pauschalpreis auf den im Einzelnen festgelegten Leistungsumfang bezieht“ (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2011 – 8 U 127/10).

 

Fazit

Nach diesseitiger Auffassung lässt sich aus der Vereinbarung eines Pauschalfestpreises nicht allgemein ableiten, dass alle Leistungen, die zur Herstellung eines mangelfreien Werks erforderlich sind, unabhängig von den Angaben eines detaillierten Leistungsverzeichnisses, geschuldet sind. Um das Risiko einer solchen Auslegung des Vertrages zu vermeiden, sollten die Vertragsparteien dafür sorgen, dass der Leistungsumfang möglichst genau und umfassend im Vertrag definiert wird.

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2020 – 3 U 42/05

Weitere Beiträge

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Radu Hodis-Mayer

4. Januar 2023

Mängelrechte grundsätzlich nur nach Erklärung der Abnahme

Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Bauträgervertrag setzt den Übergang des Schuldverhältnisses vom Erfüllungs- in das Nacherfüllungsstadium voraus. Dafür ist grundsätzlich die Abnahme der Werkleistung erforderlich. Die Entscheidung Eine WEG... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Radu Hodis-Mayer

20. März 2022

Vereinbarung einer Umlage für Bauwasser und Baustrom

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeber wird nicht selten eine Klausel aufgenommen, wonach der Auftragnehmer die Kosten für Bauwasser und Baustrom in Höhe einer Umlage tragen muss. Es stellt sich... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Radu Hodis-Mayer

24. Februar 2022

Adressat von Bedenkenhinweisen

Bedenken, etwa gegen die vorgesehene Art der Ausführung, hat der Auftraggeber, nach § 4 Abs. 3 VOB/B, dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Viele Bedenkenhinweise werden jedoch nicht unmittelbar dem Auftraggeber mitgeteilt.... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Radu Hodis-Mayer

18. November 2021

Überschneidung von Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchesicherheiten

Bei der Einbeziehung der Besonderen Vertragsbedingungen in der Fassung des Vergabehandbuchs des Bundes - Ausgabe 2008 - Stand Mai 2010 (BVB), in einen Vertrag, wurden eine Sicherheit für die Vertragserfüllung... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Radu Hodis-Mayer

19. August 2021

Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Baugeld

Nach § 1 BauFordSichG ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, das Baugeld für die Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues - etwa aufgrund eines... Mehr lesen...