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Rechtsanwalt Lisa Haubner

Die Kontopfändung im Insolvenzverfahren

Autor: Lisa Haubner

Thema:

Veröffentlicht am: 14. September 2021

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht mehr zulässig.

 

Aus bereits bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen können die Gläubiger keine Ansprüche mehr geltend machen. Dennoch bleiben die Beschlagnahmewirkung und die öffentlich-rechtliche Verstrickung bestehen (vgl. BGH Urt. v. 21.09.2017 – IX ZR 40/17).

 

In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines gepfändeten Kontos nicht verfügen.

 

Besteht auf dem Konto des Insolvenzschuldners ein pfändbares Guthaben, kann der Insolvenzverwalter dieses Guthaben nicht zur Insolvenzmasse ziehen. Um dies zu ermöglichen, muss der Gläubiger erklären, keine Rechte mehr aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend zu machen.

 

Wurde der Pfändung- und Überweisungsbeschluss im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren an den Drittschuldner zugestellt, so ist gem. § 88 Abs. 1 InsO die Sicherung – hier also die Pfändung – unwirksam (sog. Rückschlagsperre). In einem Verbraucherinsolvenzverfahren betrifft dies sogar Pfändungen, die in den letzten drei Monaten vor der Insolvenzantragsstellung zugestellt wurden. Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gläubiger wird mit Hinweis auf § 88 InsO erwirkt.

 

Handelt es sich aber um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der vor dem Zeitraum, in dem die Rückschlagsperre greift, zugestellt wurde, so bleibt die Pfändungsmaßnahme wirksam. Die Befriedigung aus dieser Pfändung während des Insolvenzverfahrens ist jedoch gem. §§ 88, 89 InsO unzulässig. Der Insolvenzverwalter muss sich hier zuerst an die Gläubiger wenden und diese dazu auffordern, gegenüber der Bank zu erklären, dass aus der Pfändung keine Rechte mehr geltend gemacht werden.

 

Hier war es in der Praxis strittig, ob es ausreicht, die Rechte bloß für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht mehr geltend zu machen (sog. Ruhendstellung) oder ob die Aufhebung der Pfändung erfolgen muss. Der maßgebliche Unterschied zwischen Ruhendstellung und Aufhebung liegt in dem rangwahrenden Fortbestand der Pfändung bei der Ruhendstellung. Wird dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung versagt, so lebt die Pfändung wieder auf und der Gläubiger kann aus diesem Recht wieder vollstrecken. Bei der Aufhebung der Pfändung muss der Gläubiger erneut einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Dabei läuft er Gefahr, dass ihm ein anderer Gläubiger zuvorkommt und dem Rang nach bevorzugt befriedigt wird.

 

Einige Banken akzeptierten regelmäßig keine Ruhendstellung, sondern forderten eine Aufhebung der Pfändungsmaßnahme.

 

Die Gläubiger jedoch wollen häufig ihren Rang nicht aufgeben. Das Verlangen nach der Aufhebung der Pfändungsmaßnahme beruht auf dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2015 (VII ZB 42/42). Demnach gäbe es für eine Ruhendstellung keine gesetzliche Grundlage. Der Gläubiger könne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht einseitig modifizieren und die Verstrickungswirkung vorübergehend entfallen lassen. Dies sei in dem formalisierte Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen.

 

Der neue Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2020 (IX ZB 14/20) hat hierzu eine Abgrenzung vorgenommen und klargestellt, dass eine Ruhendstellung der Pfändung, ohne diese aufzuheben, ausreiche.

 

Die Rechte des Gläubigers dürften nicht mehr als nötig eingeschränkt werden. Für den Gläubiger sei es regelmäßig nicht absehbar, ob dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung erteilt oder sogar versagt werde. Solange dies noch nicht feststeht, habe der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an dem rangwahrenden Fortbestand der Pfändung. Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage beschränke nicht die Möglichkeiten des Gläubigers. Die Ruhendstellung für die Dauer des Insolvenzverfahrens stelle demnach das mildere Mittel dar. Dies sei zulässig und unter Beachtung der Rechte des Gläubigers aus Art. 14 GG sogar geboten. Der Bundesgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass dem Beschluss aus 2015 ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, da er eine Zwangsvollstreckung außerhalb eines Insolvenzverfahrens betraf und Gläubiger und Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen hatten, zu deren Absicherung unter bestimmten Bedingungen eine Ruhendstellung gewährt werden sollte.

 

Es ist festzuhalten, dass dieser neue Beschluss des Bundesgerichtshofs für alle Beteiligten zu mehr Rechtssicherheit führt und das Vorgehen in der Praxis erleichtert.

 

Der Insolvenzverwalter wird eine Ruhendstellung der Pfändungsmaßnahme durch den Gläubiger eher gewährt bekommen als eine Aufhebung. Auch Drittschuldner, insbesondere Banken, müssen jetzt die Ruhendstellung der Pfändungsmaßnahmen durch den Gläubiger akzeptieren. Darüber hinaus müssen die Gläubiger keine so weitgehende Beschränkung Ihrer Rechte hinnehmen. Im Rahmen der Ruhendstellung können sie ihren Rang wahren und im Falle der Versagung der Restschuldbefreiung aus der bereits erwirkten Pfändungsmaßnahme erneut gegen den Schuldner vollstrecken.

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2020 – IX ZB 14/20

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