Kontakt
Rechtsanwalt Frank P. Gäbelein

Frank P. Gäbelein
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dienstwagen – Widerruf der privaten Nutzung

Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich mit der privaten Nutzung von Dienstwagen und den damit verbundenen rechtlichen Aspekten auseinandersetzen. Er beleuchtet, unter welchen Umständen Arbeitgeber die private Nutzung widerrufen dürfen und welche Fallstricke sich dabei ergeben können. Sie erfahren, wie Widerrufsklauseln gerichtlich überprüft werden und welche Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung für Arbeitnehmer entstehen können, wenn der Widerruf unwirksam oder nicht korrekt erfolgt.

Private Nutzung des Dienstwagens

 

Wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ein Dienstwagen überlassen, so wird in aller Regel auch vereinbart, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen darf.

Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug iSd. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils kann entweder pauschal über die 1%-Regelung oder durch Fahrtenbuchmethode erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Gebrauchsüberlassung regelmäßig eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung dar. Sie ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss.

Widerruf der Privatnutzung durch den Arbeitgeber / Widerrufsvorbehalt

 

Aus dieser Rechtslage ergibt sich der grundsätzliche Anspruch des Arbeitnehmers den ihm auch zu privaten Zwecken überlassenen Dienstwagen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu nutzen, mithin gerade auch nach Ausspruch einer Kündigung und erfolgter Freistellung.

Vor diesem Hintergrund finden sich in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen bzw. Dienstwagenrichtlinien Klauseln, wonach sich der Arbeitgeber den Widerruf der privaten Nutzung des Dienstwagens in bestimmten Fällen, insbesondere bei vertragswidriger Nutzung, nach Kündigung und Freistellung oder bei einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit, vorbehält.

Mit solchen vertraglichen Widerrufsvorbehalten kann der Arbeitgeber die Rechtslage ändern, zumal der Arbeitgeber ohne den Widerrufsvorbehalt nach § 611a Abs. 2 BGB verpflichtet wäre, dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses und damit auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die vereinbarte Privatnutzung eines Dienstwagens zu ermöglichen.

Gerichtliche Kontrolle von Widerrufsvorbehalten und Nutzungsausfallentschädigung

 

Entsprechende Widerrufsvorbehalte in Arbeitsverträgen oder Dienstwagenrichtlinien stellen einseitige Leistungsbestimmungsrechte und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren. Diese unterliegen einer Inhaltskontrolle (AGB-Kontrolle) durch die Arbeitsgerichte, wobei das Transparenzgebot eine wichtige Rolle spielt.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelter Widerrufsvorbehalt, der sich auf die Höhe der Arbeitsvergütung bezieht, den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden.

 

Die Vorbehaltsklausel muss transparent gefasst und klar und verständlich sein. Bei den Widerrufsgründen muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll, zB wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers. Für den Arbeitnehmer muss ein gewisses Mindestmaß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung bestehen.

 

Hält die vom Arbeitgeber verwendete Widerrufsklausel der AGB-Kontrolle nicht stand und stellt sich als unwirksam dar, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung.

Ausübung des Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen

 

Aber auch wenn sich die durch den Arbeitgeber verwendete Widerrufsklausel als wirksam darstellt, so hat der Arbeitgeber nach einem aktuellen Urteil des BAG vom 12.02.2025 (5 AZR 171/24) das Widerrufsrecht nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB auszuüben.

 

Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Insbesondere ist dabei auch die steuerrechtliche Rechtslage zu berücksichtigen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann der zu versteuernde geldwerte Vorteil nur monatlich und nicht kalendertäglich angesetzt werden. Das führt dazu, dass der Arbeitnehmer bei einer Rückgabe des Dienstwagens innerhalb des laufenden Monats die Steuerlast für den ganzen Monat trägt und damit auch für die Zeit, in der er den Pkw nicht mehr nutzen kann.

 

Insoweit wird – abgesehen vom Fall einer außerordentlichen Kündigung während des laufenden Monats – im Regelfall nur ein Widerruf der Privatnutzung zum jeweiligen Monatsende billigem Ermessen entsprechen können.

 

 

Die in einem Arbeitsvertrag oder einer Dienstwagenrichtlinie enthaltenen Widerrufsvorbehalt muss nicht nur einer Inhaltskontrolle standhalten und sich insoweit als wirksam darstellen, auch bei der Ausübung des Widerrufs lauern Fallstricke, die zu einem Anspruch auf Nutzugsausfallentschädigung des Arbeitnehmers führen können.

Thema: Unbekannt

Veröffentlicht am: 20. Juli 2025

Unsere Kanzleistandorte

Wir sind an 8 Standorten für unsere Mandanten da. Wir haben Büros in München, Nürnberg, Fürth, Ansbach, Neustadt, Würzburg, Bamberg und Berlin.
Wir sind also zum einen deutschlandweit vernetzt, sind aber vor Ort auch stark mit unserer Region verwurzelt. Durch unsere langjährige Kanzleihistorie verfügen wir vor Ort über exzellente Netzwerke in die regionale Wirtschaft, was uns wiederum auch dabei hilft, Ihre Interessen effektiv, strategisch & erfolgreich durchzusetzen.

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular nutzen, um uns alle wichtigen Informationen zeitsparend und unverbindlich zu übermitteln.

Zum Kontaktformular

Weitere Beiträge

Frank P. Gäbelein Frank P. Gäbelein

21. Mai 2025

Variable Vergütung für Arbeitnehmer

In einer Vielzahl von Arbeitsverträgen finden sich zwischenzeitlich Regelungen mit denen dem Arbeitnehmer bei Erreichung bestimmter Ziele oder Bedingungen neben dem Grundgehalt zusätzliche Zahlungen zugesagt werden, eine sog. variable Vergütung. Mehr lesen...

Frank P. Gäbelein Frank P. Gäbelein

19. April 2023

Recht auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

Betriebliche Übung bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld   Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freuen sich über Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das ihr Arbeitgeber regelmäßig zahlt. Doch kann man sich auf diese Zahlungen auch... Mehr lesen...

Frank P. Gäbelein Frank P. Gäbelein

19. April 2023

Krankheitsbedingte Kündigung – Betriebliches Eingliederungsmanagement (beM)

Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement (beM)  – Wirkung der Zustimmung durch das Integrationsamt   Personenbedingte Kündigungen, die auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützt werden, sind regelmäßig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen.   Die Voraussetzungen... Mehr lesen...

Frank P. Gäbelein Frank P. Gäbelein

5. April 2023

Kündigung einer ungeimpften medizinischen Fachangestellten

Maßregelungsverbot – Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten   Gemäß § 612a BGB ist es Arbeitgebern untersagt, Arbeitnehmer zu benachteiligen, weil diese ihre Rechte in zulässiger Weise... Mehr lesen...

Frank P. Gäbelein Frank P. Gäbelein

22. März 2023

Arbeitgeberseitiges Weisungsrechts – Versetzung an ausländischen Arbeitsort

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,... Mehr lesen...