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Rechtsanwalt Jörg Matthews

Ein widerrufenes notarielles Testament lebt nicht durch erneute Unterzeichnung wieder auf

Autor: Jörg Matthews

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Veröffentlicht am: 12. Juli 2022

Das OLG München hat sich im Beschluss vom 26.1.2022 (Az. 31 Wx 441/21) mit der Frage beschäftigt, ob ein vormals notariell errichtetes, jedoch widerrufenes Testament wieder Wirksamkeit erlangt, wenn es durch den Verfasser (erneut) mit Datumsangabe unterschrieben wird. Dies hat das OLG München richtigerweise verneint, da ein auf diese Weise errichtetes Testament weder den Formerfordernissen eines notariellen Testaments noch denen eines eigenhändigen Testaments genügt.

 

In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser im Jahr 2017 zunächst ein wirksames notarielles Testament errichtet, das er durch die wirksame Errichtung eines handschriftlichen Testaments im Jahr 2018 widerrufen und durch eine abweichende Regelung ersetzt hat. Im Jahr 2019 hat er die in seinem Besitz befindliche, beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments aus dem Jahr 2017 mit einem neuen Datum versehen und dies sodann neu unterzeichnet.

 

Richtigerweise spekulierte das OLG München hier nicht, was der Erblasser mit seinen Erklärungen im Jahr 2019 wohl erreichen wollte. Zwar ist der Inhalt von letztwilligen Verfügungen der Auslegung zugänglich, zunächst ist jedoch die Frage zu klären, ob überhaupt eine als letztwillige Verfügung wirksame Erklärung abgegeben wurde. Die Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen ist dabei zwingend. Das OLG München kommt richtigerweise zu dem Ergebnis, dass die bloße Unterschrift unter der Abschrift des notariellen Testaments aus dem Jahr 2017 keine erbrechtlich wirksame Erklärung darstellt. Denn als eigenhändiges Testament hätte der gesamte Text vom Erblasser handgeschrieben sein müssen und als notarielles Testament hätte er von einem Notar (erneut) beurkundet werden müssen. Da die Formvorschriften auch für die Widerrufserklärung gelten, kann die Unterzeichnung im Jahr 2019 auch kein Widerruf des Testaments aus dem Jahr 2018 darstellen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass das ursprüngliche Testament aus dem Jahr 2017 wiederaufleben würde (sog. Widerruf des Widerrufs, § 2257 BGB). Die Erbfolge in dem vom OLG München entschiedenen Fall ergab sich daher aus dem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 2018.

OLG München, Beschluss vom 26.1.2022 – AZ. 31 Wx 441/21

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