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Rechtsanwalt Radu Hodis-Mayer

Einziehung des Wertes von Taterträgen – Abzugsfähigkeit von Aufwendungen

Autor: Radu Hodis-Mayer

Thema:

Veröffentlicht am: 17. Juli 2023

Anlässlich einer Kontrolle wurde bei einem LKW, der von Rumänien nach Großbritannien unterwegs war, eine nur unzureichend gesicherte Ladung festgestellt. Nachdem die ordnungsgemäße Ladungssicherung durch eine Drittfirma erfolgte, wurde die Fahrt fortgesetzt.

 

Die Bußgeldbehörde verhängte gegen das Transportunternehmen die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 29a OWiG.

 

Das AG hat die Einziehung in gleicher Höhe angeordnet, nachdem Aufwendungen für den Transport und für die Herstellung der ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung nicht abgezogen worden sind. Das Pfälzische OLG Zweibrücken hat auf die Rechtsbeschwerde des Transportunternehmens den Beschluss des AG aufgehoben und die Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht angeordnet.

 

Nach § 29a Abs. 3 OWiG seien Aufwendungen bei der Bestimmung des Erlangten abzuziehen, die zwar für ein verbotenes Geschäft angefallen sind, wenn diese nicht “bewusst (vorsätzlich)” getätigt worden sind, weil der Täter nur fahrlässig gehandelt hatte.

 

Nachdem die Feststellungen des AG nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit bestätigten, seien Aufwendungen für Maut, Treibstoff, Personalkosten sowie Kosten für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung abzugsfähig. Da diese Aufwendungen hier den Wert des Erlangten überstiegen, verblieb kein einzuziehender Betrag mehr.

 

 

Fazit:

Nach dem gesetzgeberischen Willen sind Aufwendungen, die in einem zeitlichen und inneren (sachlichen) Zusammenhang – d.h. zwischen Planung und Vorbereitung der Tat bis zum tatsächlichen Vermögenszufluss- mit der ordnungswidrigen Tat und der darauf beruhenden Bereicherung stehen, grundsätzlich abzugsfähig.

 

In dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, Drucksache 18/9525, wird darauf hingewiesen, dass die Einführung des “Bruttoprinzips” der Vermögensabschöpfung nicht den bereicherungsrechtlichen Charakter genommen hatte. Dies bedeutet, dass diese Maßnahme keinen strafrechtlichen Charakter hat. Daher spielt es keine Rolle, dass Aufwendungen erforderlich waren, um einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Denn es geht nicht darum, dass diese in der Risikosphäre des Täters fallen. Maßgeblich ist nur die Tatsache, dass diese Aufwendungen nicht “für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung” getätigt worden sind, was wiederum nur beim Vorsatz anzunehmen wäre.

 

 

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2019-1 OWi 2SsBs 94/18