Wann haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH?
Als Geschäftsführer schulden Sie der GmbH die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Das bedeutet, Sie müssen so handeln, wie man es von einer verantwortlichen Führungskraft erwarten kann. Wenn Sie gegen diese Pflichten verstoßen und der GmbH dadurch ein Schaden entsteht, haften Sie persönlich und unbeschränkt. Dies gilt sowohl bei vorsätzlichem als auch bei fahrlässigem Handeln.
Typische Pflichtverletzungen, die zur Geschäftsführerhaftung führen können:
- Fehlendes Krisenmanagement: Sie ignorieren Anzeichen einer finanziellen Krise oder informieren die Gesellschafter nicht rechtzeitig.
- Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife: Sie veranlassen Zahlungen, obwohl die GmbH bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
- Mangelhafte Buchführung: Sie stellen keine ordnungsgemäße Buchführung sicher, was zu Bußgeldern oder Steuernachzahlungen führt.
- Vertragsabschlüsse ohne nötige Zustimmung: Sie schließen Verträge ohne die erforderliche Genehmigung von Aufsichtsrat oder Gesellschaftern ab.
- Hochrisikogeschäfte: Sie gehen Geschäfte ein, die nicht dem Unternehmenszweck entsprechen und unverhältnismäßig riskant sind.
Um auf der sicheren Seite zu sein und potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen, stehen wir von Raab & Kollegen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite. Kontaktieren Sie uns, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und rechtlich abzusichern.