Haftung des Geschäftsführers bei Schneeballsystemen
Thema: Handels- & GesellschaftsrechtHaftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers für Schäden aus einem betrügerischen Anlagesystem (Schneeballsystem)
Haftet ein Geschäftsführer auch dann noch für Schäden, wenn er das Unternehmen bereits verlassen hat? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu ein wegweisendes Urteil gefällt. Im Fokus steht ein betrügerisches Schneeballsystem, bei dem Anleger massiv geschädigt wurden. Die Entscheidung zeigt: Das Ausscheiden aus dem Amt bietet keinen automatischen Schutz vor Haftungsansprüchen, wenn die betrügerischen Handlungen bereits während der Amtszeit vorbereitet wurden oder der Ex-Geschäftsführer danach weiterhin im Hintergrund die Fäden zog.
"Extremer Wettbewerbsdruck verlangt nach extremer Rechtssicherheit."
Betrügerische Anlagesysteme – meist in Form von Schneeballsystemen – sind ein ernstes Problem.
Dabei werden Rückforderungen von Altanlegern lediglich durch das Geld neuer Anleger finanziert. Am Ende bleiben oft viele gutgläubige Opfer auf hohen Schadenssummen sitzen.
Ein aktuelles Gerichtsurteil befasst sich mit einem besonderen Fall: Hier war der verklagte Geschäftsführer zum Zeitpunkt der endgültigen Anlagezeichnung bereits nicht mehr im Amt. Die zentrale Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 826 BGB. Dieser besagt: Wer einem anderen vorsätzlich und gegen die „guten Sitten“ einen Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Leitsatz des Bundesgerichtshofs (BGH)
Der BGH stellte für sein Urteil folgenden wichtigen Grundsatz auf: Ein Geschäftsführer haftet für die Unterstützung eines betrügerischen Anlagesystems auch dann, wenn die Anlageverträge erst nach seiner Abberufung geschlossen wurden. Dies gilt in zwei Fällen:
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Wenn er nach seinem Ausscheiden weiterhin in einer tragenden Funktion innerhalb des Systems tätig war.
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Wenn der Vertragsabschluss bereits während seiner aktiven Zeit als Geschäftsführer vorbereitet und „in die Wege geleitet“ wurde.
Wichtig zu wissen:
Wer als Geschäftsführer ein betrügerisches System (mit)aufbaut, kann sich nicht durch einen Rücktritt aus der Affäre ziehen. Die Haftung besteht auch nach dem Ausscheiden weiter, wenn die Verträge bereits während der Amtszeit vorbereitet wurden oder der Ex-Chef im Hintergrund weiterhin maßgeblich mitgewirkt hat.
Fragen Sie unsIn dem besprochenen Fall agierte der Beklagte über zwei Gesellschaften: die schweizerische P. AG und deren deutsche Tochtergesellschaft (GmbH). In der AG war er bis Juli 2020 als Verwaltungsrat und Geschäftsleiter tätig, in der GmbH bis November 2020 als alleiniger Geschäftsführer.
Im Juli 2020 schritt die Schweizer Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein. Sie entzug dem Beklagten die Zeichnungsbefugnis und leitete eine Untersuchung ein. Der Grund: Die AG nahm Gelder vom Publikum an, ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen. Im November 2020 warnte auch die deutsche BaFin vor Anlagen in die GmbH, woraufhin die Stiftung Warentest diese auf ihre Warnliste setzte.
Der ehemalige Geschäftsführer muss sich für den entstandenen Schaden verantworten
Die Klägerin erhielt bereits im März 2020 Angebote der AG. Im November 2020 schickte ihr die GmbH dann einen Vertrag über eine stille Beteiligung zu. Kurz darauf folgte ein weiterer Vertrag, den die Klägerin am 09.12.2020 unterzeichnete. Sie investierte insgesamt 30.000 Euro – zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte offiziell nicht mehr im Amt war. Dennoch muss er sich nun für den entstandenen Schaden verantworten.
Thema: Handels- & Gesellschaftsrecht
Veröffentlicht am: 11. März 2026
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