Betrügerische Anlagesysteme – meist in Form von Schneeballsystemen – sind ein ernstes Problem.
Dabei werden Rückforderungen von Altanlegern lediglich durch das Geld neuer Anleger finanziert. Am Ende bleiben oft viele gutgläubige Opfer auf hohen Schadenssummen sitzen.
Ein aktuelles Gerichtsurteil befasst sich mit einem besonderen Fall: Hier war der verklagte Geschäftsführer zum Zeitpunkt der endgültigen Anlagezeichnung bereits nicht mehr im Amt. Die zentrale Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 826 BGB. Dieser besagt: Wer einem anderen vorsätzlich und gegen die „guten Sitten“ einen Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Leitsatz des Bundesgerichtshofs (BGH)
Der BGH stellte für sein Urteil folgenden wichtigen Grundsatz auf: Ein Geschäftsführer haftet für die Unterstützung eines betrügerischen Anlagesystems auch dann, wenn die Anlageverträge erst nach seiner Abberufung geschlossen wurden. Dies gilt in zwei Fällen:
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Wenn er nach seinem Ausscheiden weiterhin in einer tragenden Funktion innerhalb des Systems tätig war.
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Wenn der Vertragsabschluss bereits während seiner aktiven Zeit als Geschäftsführer vorbereitet und „in die Wege geleitet“ wurde.
Wichtig zu wissen:
Wer als Geschäftsführer ein betrügerisches System (mit)aufbaut, kann sich nicht durch einen Rücktritt aus der Affäre ziehen. Die Haftung besteht auch nach dem Ausscheiden weiter, wenn die Verträge bereits während der Amtszeit vorbereitet wurden oder der Ex-Chef im Hintergrund weiterhin maßgeblich mitgewirkt hat.
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