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Rechtsanwalt Jörg Matthews

Handschriftliche Änderung oder Ergänzung eines Testaments

Autor: Jörg Matthews

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Veröffentlicht am: 12. September 2021

Im Rahmen zweier Entscheidungen hatten sich das Oberlandesgericht Köln (Beschl. v. 23.9.2020 – 2 Wx 189/20) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Besch. v. 22.1.2021 – I-3 Wx 194/20) mit der Änderung oder Ergänzung eines handschriftlich erstellten Testaments zu beschäftigen.

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte der Erblasser kurz vor seinem Tod zwei von ihm handschriftlich verfasste und unterzeichnete Testamente auf einen Tisch gelegt. Auf der Tischplatte selbst befand sich eine weitere, vom Erblasser mit Filzstift niedergeschriebene Erbeinsetzung, die mit den Worten „Testament“ und einem Datum überschrieben, aber nicht unterzeichnet war. Das OLG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob der auf der Tischplatte niedergeschriebene Teil der Erbeinsetzung wirksam ist. Unerheblich ist dabei, dass der Erblasser hier nicht auf Papier, sondern auf eine Tischplatte geschrieben hat. Das gesetzliche Formerfordernis für eigenhändig geschriebene Testamente sieht jedoch vor, dass ein solcher Text eine Unterschrift tragen muss, vgl. §§ 2247, 2267 BGB. Fraglich war hier, ob das Anordnen von unterschriebenen Dokumente um die Erklärung auf der Tischplatte herum als eine hinreichend enge Verbindung zwischen den Erklärungen auf der Tischplatte und den Papierstücken anzusehen ist, um die Unterschrift auf den Papierstücken auf die Erklärungen auf dem Tisch zu erstrecken. Dies hat das OLG Köln verneint, da es an einer physischen Verbindung zwischen der Tischplatte und den Papierstücken fehlte. Die auf die Tischplatte geschriebene Erbeinsetzung wurde als formnichtig und damit unbeachtlich angesehen.

Anders verhielt es sich bei der vom OLG Düsseldorf zu überprüfenden Erbeinsetzung. Im dortigen Fall hatte der Erblasser an verschiedenen Stellen auf der Vorder- und Rückseite eines handschriftlich erstellten und unterschriebenen Testaments zu späteren Zeitpunkten handschriftliche Änderungen und Ergänzungen angebracht, die teilweise eine eigene Unterschrift trugen, teilweise nicht. Das Gericht urteilte, dass die Änderungen aufgrund der Einheitlichkeit der Urkunde mit der Unterschrift am Ende des Dokuments den gesetzlichen Formvorschriften genügen.

Die vorstehenden Entscheidungen zeigen, wie wichtig es ist, bei handschriftlichen Testamenten nicht nur bei der Erstellung auf die Formwirksamkeit zu achten, sondern auch spätere Änderungen und Ergänzungen formwirksam vorzunehmen. Erfolgt dies durch schriftliche Vermerke des Erblassers auf dem Original-Testament, sollten diese vorsorgliche mit Datum und Unterschrift unter oder neben dem geänderten oder ergänzten Text versehen werden, um sicher zu stellen, dass auch dieser Teil der letztwilligen Verfügung nach dem Tod Berücksichtigung findet.

OLG Köln, Beschluss vom 23.9.2020 – 2 Wx 189/20
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.1.2021 – I-3 Wx 194/20

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