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Rechtsanwalt Frank P. Gäbelein

Homeoffice-Pauschale – Verhältnis zu Fahrtkosten

Autor: Frank P. Gäbelein

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Veröffentlicht am: 20. Juni 2021

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) hat der Gesetzgeber auf die pandemiebedingte Heimarbeit reagiert und mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für die Jahre 2020 und 2021 eine vermeintlich unbürokratische steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 Euro/Tag, maximal 600 Euro im Jahr – das entspricht 120 Heimarbeitstagen – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor.

 

In der Praxis sind im Zusammenhang mit der Einführung der Homeoffice-Pauschale Fragen hinsichtlich des Verhältnisses der Pauschale zu den ggf. ersparten Fahrtkosten aufgekommen.

 

Im Rahmen eines (offenbar bundesweit abgestimmten) Erlasses hat das Finanzministerium Thüringen zwischenzeitlich klargestellt, dass für die Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, der Abzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder von Reisekosten nicht möglich ist. Dies vor dem Hintergrund, dass die Anwendung der Homeoffice-Pauschale voraussetze, dass der Arbeitnehmer an den jeweiligen Tagen ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet hat.

 

Anders verhält es sich hinsichtlich Monats- oder Jahreskarten des ÖPNV.
Insoweit vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass keine anteilige Kürzung der steuerlich zu berücksichtigungsfähigen Kosten zu erfolgen hat.
Eine Berücksichtigung könne auch dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.

 

Finanzministerium Thüringen, Erlass vom 17.2.2021 (S 1901-2020 Corona–21.15, 30169/2021)

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