Insolvenzverwalter und Einkommensteuerveranlagung: Wer darf den Antrag stellen?
Thema: Steuer- & StrafrechtBesprechung des BFH-Urteils vom 20.12.2025 – VI R 5/23
Im Insolvenzverfahren stellt sich regelmäßig die Frage, wem bestimmte Ansprüche zustehen: dem Insolvenzschuldner oder dem Insolvenzverwalter. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist dies insbesondere bei Steuererstattungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 20.12.2025 – VI R 5/23 mit der Frage zu befassen, wer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt ist, den Antrag auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung zu stellen: der Insolvenzschuldner selbst oder ausschließlich der Insolvenzverwalter.
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Insolvenzverwalter, Schuldner sowie steuerliche Auswirkungen.
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Übersicht
1. Rechtliche Bedeutung auf Durchführung der Einkommenssteuerveranlagung
2. Gehört der Steuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse?
3. Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
4. Fazit
Ob ein Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners zuzuordnen ist, entscheidet darüber, wer darüber verfügen darf.
Fällt ein Anspruch in die Insolvenzmasse, steht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 InsO ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. Dieser hat die Aufgabe, die Insolvenzmasse zu sichern und zugunsten der Gläubiger zu verwerten.
Nicht jeder Vermögenswert gehört jedoch automatisch zur Insolvenzmasse. Nach § 35 Abs. 1 InsO umfasst das Insolvenzverfahren grundsätzlich das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Verfahrenseröffnung gehört oder welches er während des Verfahrens erlangt. Gleichzeitig bestimmt § 36 InsO, dass unpfändbare Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören. Daher verbleibt beispielsweise der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens beim Schuldner. Bei Steuererstattungsansprüchen stellt sich deshalb häufig die entscheidende Frage, ob es sich um massezugehöriges Vermögen oder um insolvenzfreies Vermögen des Schuldners handelt?
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Über das Vermögen des Schuldners wurde im Oktober 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht bestellte Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter reichte anschließend beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 ein, da mit einer Steuererstattung zu rechnen war.
Die Erklärung enthielt insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abgeführte Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Vorsorgeaufwendungen.
Allerdings war die Steuererklärung ausschließlich vom Insolvenzverwalter unterschrieben worden. Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Veranlagung mit der Begründung ab, die Unterschrift des Insolvenzschuldners fehle.
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos, sodass Klage zum Finanzgericht erhoben wurde. Während des laufenden Verfahrens verstarb der Insolvenzverwalter. Daraufhin wurde ein neuer Insolvenzverwalter bestellt. Sowohl das Finanzgericht als auch später der BFH entschieden zugunsten des Insolvenzverwalters.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH stellt seiner Entscheidung folgenden Leitsatz voran:
„Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) allein dem Insolvenzverwalter zu.“
Damit stärkt der BFH die Stellung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren erheblich.
Der Insolvenzverwalter ist allein antragsberechtigt
Nach Auffassung des BFH geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO).
Dies betrifft auch Steuererstattungsansprüche. Der Insolvenzverwalter tritt steuerrechtlich gemäß § 34 Abs. 3 AO in die Pflichten des Schuldners ein und ist daher berechtigt und verpflichtet Steuererklärungen abzugeben. Der Schuldner bleibt zwar weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet. Die eigentliche Verfügungsmacht liegt jedoch beim Insolvenzverwalter.
Wichtig zu wissen:
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das massezugehörige Vermögen gemäß § 80 InsO ausschließlich auf den Insolvenzverwalter über.
Fragen Sie unsDer BFH bejaht dies eindeutig.
Besonders relevant ist die Feststellung des Gerichts, dass ein Steuererstattungsanspruch nicht als pfändungsfreies Arbeitseinkommen behandelt wird.
Zwar unterliegt Arbeitseinkommen grundsätzlich den Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO. Der BFH differenziert jedoch:
- Der Arbeitslohn selbst kann teilweise unpfändbar sein.
- Der daraus entstehende Steuererstattungsanspruch gehört dagegen vollständig zur Insolvenzmasse.
Der rechtliche Grund für den Erstattungsanspruch entsteht bereits mit der Abführung der Lohnsteuer.
Damit fällt der spätere Erstattungsanspruch grundsätzlich in die Insolvenzmasse – auch dann, wenn die Erstattung wirtschaftlich auf Arbeitseinkommen beruht.
Keine Einschränkung wegen möglicher Informationsdefizite
Der Insolvenzverwalter argumentierte im Verfahren, ihm seien einzelne Informationen über den Schuldner nicht vollständig bekannt gewesen.
Der BFH sah hierin jedoch kein Hindernis. Das Gericht stellte klar: Gerade die Pflicht zur Mehrung der Insolvenzmasse verpflichtet den Insolvenzverwalter dazu, mögliche Steuererstattungsansprüche geltend zu machen.
Zudem sei das Finanzamt verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Der Insolvenzschuldner bleibe weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet.
Wichtig zu wissen:
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei einer zu erwartenden Steuererstattung das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung allein dem Insolvenzverwalter zusteht.
Fragen Sie unsDie Entscheidung schafft wichtige Klarheit für Insolvenzverfahren mit steuerlichen Erstattungsansprüchen.
Für Insolvenzverwalter
Die Entscheidung bestätigt:
- Der Insolvenzverwalter ist allein antragsberechtigt.
- Steuererstattungen müssen aktiv zugunsten der Insolvenzmasse verfolgt werden.
- Auch unvollständige Informationen entbinden nicht von dieser Pflicht.
Für Insolvenzschuldner
Schuldner können Steuererstattungen grundsätzlich nicht selbst geltend machen, sofern diese zur Insolvenzmasse gehören. Viele Schuldner gehen irrtümlich davon aus, Steuererstattungen seien automatisch pfändungsfrei. Dies entspricht jedoch nicht der aktuellen Rechtsprechung.
Für Steuerberater und Berater
Die Entscheidung verdeutlicht die enge Verzahnung von Insolvenzrecht und Steuerrecht. Gerade im laufenden Insolvenzverfahren sollten Zuständigkeiten und Verfügungsbefugnisse sorgfältig geprüft werden.
Besonderheit: Tod des Insolvenzverwalters während des Prozesses
Der BFH beschäftigte sich zusätzlich mit der Frage, welche Auswirkungen der Tod des Insolvenzverwalters auf das laufende Gerichtsverfahren hat. Das Gericht stellte klar: War der Insolvenzverwalter anwaltlich vertreten, wird das Verfahren nicht automatisch unterbrochen.
Der neu bestellte Insolvenzverwalter tritt vielmehr in die bestehende Verfahrensposition ein. Dadurch soll der geordnete Fortgang des Prozesses sichergestellt werden.
Wichtig zu wissen:
Im Gegensatz zu laufendem Arbeitseinkommen greifen bei Steuererstattungen keine Pfändungsfreigrenzen, sodass der Erstattungsanspruch grundsätzlich vollständig in die Insolvenzmasse fällt.
Fragen Sie unsMit seiner Entscheidung stärkt der BFH die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters bei steuerlichen Erstattungsansprüchen deutlich.
Besteht die Aussicht auf eine Einkommensteuererstattung, die zur Insolvenzmasse gehört, ist ausschließlich der Insolvenzverwalter berechtigt, die Einkommensteuerveranlagung zu beantragen.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Steuererstattungsansprüche insolvenzrechtlich anders behandelt werden als laufendes Arbeitseinkommen. Während Arbeitseinkommen teilweise pfändungsgeschützt sein kann, fällt ein daraus entstehender Steuererstattungsanspruch grundsätzlich vollständig in die Insolvenzmasse.
Für Insolvenzverwalter, Schuldner und Berater ist daher eine sorgfältige Insolvenz- und steuerrechtliche Prüfung unerlässlich.
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Bei insolvenzrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen, insbesondere zu:
- Steuererstattungsansprüchen im Insolvenzverfahren,
- Abgrenzung von Insolvenzmasse und insolvenzfreiem Vermögen,
- Haftungsfragen,
- Kommunikation mit Finanzbehörden,
- sowie gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen im Insolvenzrecht.
Thema: Steuer- & Strafrecht
Veröffentlicht am: 1. Juli 2026
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Häufig gestellte Fragen
Kann der Insolvenzschuldner selbst eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Betrifft die Steuererklärung einen möglichen Steuererstattungsanspruch, der zur Insolvenzmasse gehört, ist regelmäßig allein der Insolvenzverwalter zur Antragstellung berechtigt. Der Schuldner bleibt allerdings weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet und muss erforderliche Informationen bereitstellen.
Gehört eine Steuererstattung immer zur Insolvenzmasse?
Nicht zwingend. Entscheidend ist, wann und wodurch der Erstattungsanspruch entstanden ist. Steuererstattungsansprüche fallen regelmäßig dann in die Insolvenzmasse, wenn der Rechtsgrund bereits vor oder während des Insolvenzverfahrens gelegt wurde. Wurde die Steuer dagegen nach der Verfahrenseröffnung ausschließlich aus insolvenzfreiem Vermögen gezahlt, kann im Einzelfall eine andere Bewertung erfolgen.
Was passiert, wenn das Finanzamt die Veranlagung ablehnt?
Lehnt das Finanzamt die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung oder die Auszahlung einer Steuererstattung ab, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden. Bleibt auch dieser erfolglos, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Finanzgericht. Gerade im Zusammenspiel von Insolvenzrecht und Steuerrecht empfiehlt sich hierbei eine frühzeitige rechtliche Prüfung.
Welche Pflichten hat der Insolvenzverwalter bei Steuererstattungen?
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Insolvenzmasse zu sichern und zu mehren. Dazu gehört auch die Geltendmachung möglicher Steuererstattungsansprüche. Selbst wenn einzelne Informationen zunächst fehlen, muss der Insolvenzverwalter die erforderlichen Schritte einleiten. Gleichzeitig bleibt der Insolvenzschuldner verpflichtet, an der Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts mitzuwirken.