Kontakt
Rechtsanwalt Jörg Matthews

Keine Erbeinsetzung durch formunwirksame Anlagen eines Testaments

Autor: Jörg Matthews

Thema:

Veröffentlicht am: 14. Oktober 2022

Mit Beschluss vom 10.11.2021 hat der BGH die Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung festgestellt, bei der die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt wurden.

Erblasser in dem vom BGH entschiedenen Fall waren Eheleute, die ein gemeinsames, eigenhändiges Testament erstellt hatten und eine im Nachlass befindliche Auslandsimmobilie „5 befreundeten Familien“ vererben wollten, wobei die Namen der Begünstigten und deren jeweiliger Anteil an der Immobilie der dem Testament beigefügten Anlage zu entnehmen sein sollten. Das Testament selbst hatte einer der Eheleute handgeschrieben, mit Datum versehen und beide hatten es unterzeichnet. Die computergeschriebene und ausgedruckte Anlage zum Testament hatten beide mit Datum und Unterschriften versehen.

Der BGH urteilte, dass die Erbeinsetzung der in der Liste genannt 10 Personen auf die Immobilie unwirksam ist. Denn lediglich das Testament selbst ist formwirksam gem. § 2247 Satz 1 BGB errichtet, während die Anlage nicht die Formvorschriften für Testamente erfüllt. Ist die Erbeinsetzung nicht im Testament erfolgt, sondern in der Anlage, genügt dies den Formvorschriften nicht und ist daher unbeachtlich. Eigenhändige Testamente – unabhängig davon, ob von einer Person allein oder von Eheleuten als deren gemeinsame letztwillige Verfügung verfasst – müssen zwingend vollständig handgeschrieben sein (vgl. § 2247 Abs. 1 BGB und § 2267 S. 1 BGB). Anerkannt ist, dass Testamente aus mehreren Teilen bestehen können oder Verweise auf andere Schriftstücke oder frühere Testamente enthalten können. Soweit dort über bloße Erläuterungen hinaus eine Verfügung getroffen wird, wie z.B. die Bestimmung der Erben, müssen diese selbst die Formvorschriften für Testamente erfüllen. Eine (formunwirksame) Anlage kann zwar zur Auslegung des Testaments herangezogen werden, doch muss das (formwirksame) Testament bereits hinreichend konkret erkennen lassen, wer Erbe zu welchen Teilen ist. Entsprechend hält der BGH in seiner Urteilsbegründung fest:

„Werden – wie hier – die konkreten Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt, liegt eine wirksame Erbeinsetzung insgesamt nicht vor.“

Die Auslandsimmobilie wurde daher nicht wirksam an die „5 befreundeten Familien“ vererbt, sondern ging an die sonstigen Erben. Bedauerlich ist, dass der abweichende Wille der Erblasser hier zwar erkennbar war, aber eben nicht formwirksam erklärt wurde.

BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – IV ZB 30/20

Weitere Beiträge

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Jörg Matthews

8. August 2025

Was jeder über den Pflichtteil wissen muss

Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Jörg Matthews

25. Oktober 2022

Zum Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten durch Begutachtung einer Immobilie

Der BGH hatte sich im Urteil vom 29.09.2021 (Az. IV ZR 328/20) mit der Frage der Wertermittlung der Erbschaft im Rahmen des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten zu beschäftigen. Im Leitsatz der... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Jörg Matthews

25. Oktober 2022

Pflichtteilsermittlung durch Immobilienbewertung

Der BGH hatte sich im Urteil vom 29.09.2021 (Az. IV ZR 328/20) mit der Frage der Wertermittlung der Erbschaft im Rahmen des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten zu beschäftigen. Im Leitsatz der... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Jörg Matthews

19. Oktober 2022

Zur Auslegung eines Vermächtnisses über ein Wertpapierdepot

Das OLG Frankfurt a. M. hatte sich in seiner Entscheidung vom 05.04.2022 (Az. 10 U 200/20) im Rahmen einer Testamentsauslegung mit der Frage zu beschäftigen, ob sich das Vermächtnis eines... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Jörg Matthews

12. Juli 2022

Ein widerrufenes notarielles Testament lebt nicht durch erneute Unterzeichnung wieder auf

Das OLG München hat sich im Beschluss vom 26.1.2022 (Az. 31 Wx 441/21) mit der Frage beschäftigt, ob ein vormals notariell errichtetes, jedoch widerrufenes Testament wieder Wirksamkeit erlangt, wenn es... Mehr lesen...