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Rechtsanwalt Jochen König

Klassifikation von Leistungen während des Insolvenzverfahrens

Autor: Jochen König

Thema:

Veröffentlicht am: 21. Februar 2023

Hat ein Gläubiger seine Leistung teils vor und teils nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, ist er mit dem der vorinsolvenzlichen Leistung entsprechenden Teil seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger und im Übrigen Massegläubiger, wenn sich die vor und nach Eröffnung erbrachten Leistungen objektiv bewerten und voneinander abgrenzen lassen.

Das gilt auch für den Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers, der seine Prüfungstätigkeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen, aber erst danach abgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 28. April 2022 – IX ZR 69/21).

Anmerkung

Der BGH führt hier seine Rechtsprechung zur Klassifikation und Unterscheidung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit bei einheitlichem Auftrag fort und knüpft an die Teilbarkeit der Leistung an.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Die Hauptversammlung der M. AG (im Folgenden: Schuldnerin) wählte sie am 11. Juli 2013 zur Abschlussprüferin für den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013. Unter dem 30. Dezember 2013 erteilte der Aufsichtsrat der Schuldnerin der Klägerin den Prüfauftrag. Diese nahm den Auftrag am 3. Januar 2014 an. Mit Rechnung vom 14. August 2014 stellte die Klägerin der Schuldnerin für ihre Prüftätigkeit einen Teilbetrag in Höhe von 13.583,55 € in Rechnung. Am 27. Juli 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin hat zunächst den vorgenannten Betrag gegen den Beklagten geltend gemacht. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat sie ihre Klage – nach zwischenzeitlicher Beendigung ihrer Arbeiten und Erteilung einer Schlussrechnung – um einen Betrag von 11.986,34 € erweitert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht die Klageerweiterung zugelassen und der Klage unter Berücksichtigung eines gezahlten Abschlags wegen eines Teilbetrages in Höhe von 15.867,46 € stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entschied, dass Honorarforderungen, die auf Leistungen basieren, welche teils vor und teils nach Insolvenzeröffnung erbracht wurden, entsprechend aufgeteilt werden: als Insolvenzforderung für vorinsolvenzliche und als Masseverbindlichkeit für nachinsolvenzliche Leistungen. Dies widerspricht der Auffassung, dass solche Forderungen einheitlich als Masseverbindlichkeiten behandelt werden sollten. Es betonte, dass Verträge über Abschlussprüfungen auch nach Insolvenzeröffnung fortbestehen, entgegen der Annahme, dass diese mit Eröffnung erlöschen.

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