Kontakt
Rechtsanwalt Frank P. Gäbelein

Kündigung einer ungeimpften medizinischen Fachangestellten

Autor: Frank P. Gäbelein

Thema:

Veröffentlicht am: 5. April 2023

Maßregelungsverbot –

Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten

 

Gemäß § 612a BGB ist es Arbeitgebern untersagt, Arbeitnehmer zu benachteiligen, weil diese ihre Rechte in zulässiger Weise ausüben. Ein Verstoß gegen dieses sogenannte Maßregelungsverbot liegt insbesondere dann nahe, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seiner rechtskonformen Handlung kündigt.

 

Kausalität als entscheidendes Prüfungsmerkmal

Ein wichtiger Aspekt im Rahmen von § 612a BGB ist die Kausalität – also die Frage, ob die benachteiligende Maßnahme (wie eine Kündigung) tatsächlich als Reaktion auf die Ausübung von Rechten des Arbeitnehmers erfolgt ist. Das bedeutet, dass nur dann ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vorliegt, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Arbeitnehmers und der Maßnahme des Arbeitgebers besteht.

 

Urteil zur Kündigung einer ungeimpften medizinischen Fachangestellten

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem aktuellen Urteil mit dieser Frage auseinandergesetzt. In dem Fall ging es um eine medizinische Fachangestellte, die ihre Tätigkeit in einem Krankenhaus ohne SARS-CoV-2-Impfung ausübte. Die Arbeitgeberin, ein Krankenhaus, hatte der Fachangestellten noch vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht im Gesundheitswesen gekündigt, weil sie sich weigerte, eine Impfung gegen SARS-CoV-2 anzunehmen.

 

Klage und Revision der medizinischen Fachangestellten ohne Erfolg

Die Klägerin argumentierte, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, da sie zum Zeitpunkt der Kündigung nicht zur Impfung verpflichtet gewesen sei. Sowohl das Landesarbeitsgericht als auch das BAG gaben jedoch der Arbeitgeberseite recht und wiesen die Klage der Fachangestellten ab.

 

Begründung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG entschied, dass kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vorliege. Der entscheidende Kündigungsgrund sei nicht die Weigerung der Klägerin, sich impfen zu lassen, sondern der Schutz der Patienten und der Krankenhausbelegschaft vor einer möglichen Infektion. Die Kündigung sei also aus Fürsorgepflichten heraus erfolgt und nicht aus Gründen der Benachteiligung aufgrund einer rechtenwahrenden Handlung der Klägerin.

 

Fazit

Das Urteil des BAG stellt klar, dass das Maßregelungsverbot dann nicht greift, wenn die Kündigung auf sachlich gerechtfertigte Gründe, wie den Schutz von Dritten, gestützt ist. Auch verfassungsrechtlich bestehen keine Bedenken, da der Arbeitgeber mit der Kündigung in diesem Fall eine Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge wahrnimmt.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. März 2023 – 2 AZR 309/22 –

Pressemitteilung 18/23 vom 30.03.2023

Weitere Beiträge

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Frank P. Gäbelein

20. Juli 2025

Dienstwagen – Widerruf der privaten Nutzung

Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich mit der privaten Nutzung von Dienstwagen und den damit verbundenen rechtlichen Aspekten auseinandersetzen. Er beleuchtet, unter welchen Umständen Arbeitgeber die... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Frank P. Gäbelein

21. Mai 2025

Variable Vergütung für Arbeitnehmer

In einer Vielzahl von Arbeitsverträgen finden sich zwischenzeitlich Regelungen mit denen dem Arbeitnehmer bei Erreichung bestimmter Ziele oder Bedingungen neben dem Grundgehalt zusätzliche Zahlungen zugesagt werden, eine sog. variable Vergütung. Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Frank P. Gäbelein

19. April 2023

Recht auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

Betriebliche Übung bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld   Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freuen sich über Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das ihr Arbeitgeber regelmäßig zahlt. Doch kann man sich auf diese Zahlungen auch... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Frank P. Gäbelein

19. April 2023

Krankheitsbedingte Kündigung – Betriebliches Eingliederungsmanagement (beM)

Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement (beM)  – Wirkung der Zustimmung durch das Integrationsamt   Personenbedingte Kündigungen, die auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützt werden, sind regelmäßig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen.   Die Voraussetzungen... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Frank P. Gäbelein

22. März 2023

Arbeitgeberseitiges Weisungsrechts – Versetzung an ausländischen Arbeitsort

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,... Mehr lesen...