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Rechtsanwalt Sebastian Kern

Mitschuld des Radfahrers ohne Helm?

Autor: Sebastian Kern

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Veröffentlicht am: 15. Juni 2021

Das OLG Nürnberg hatte sich im August 2020 mit der Frage zu befassen, ob dem Fahrradfahrer im Falle eines Verkehrsunfalls allein schon deshalb ein Mitverschulden zur Last zu legen ist, weil er keinen Helm trägt.

 

Eine Radfahrerin kollidierte – ohne Schutzhelm – mit einem PKW, der ihr die Vorfahrt nahm, und stürzte zu Boden. Wegen ihrer schweren Kopfverletzungen beanspruchte die Radfahrerin Schmerzensgeld, das ihr auch in voller Höhe zugesprochen wurde. Das Gericht entschied unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 17.06.2014, AZ VI ZR 281/13, zugunsten der (unvernünftigen aber nicht verkehrswidrigen) Fahrradfahrerin und sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zu.

 

Denn allein aus dem erhöhten Verletzungsrisiko – das dem Radfahrer sicherlich auch bewusst ist – könne sein „verkehrswidriges Verhalten“ nicht abgeleitet werden.

 

So müsste dann nämlich bei jeder denkbaren Tätigkeit mit einem gleichgelagerten oder gar höherem (Kopf-) Verletzungsrisiko stets ein Mitverschulden bejaht werden, wenn der Geschädigte dabei keinen Schutzhelm aufhatte.

 

So seien auch der gerade in den letzten Jahren sicher verbesserte Erkenntnisstand und auch die höhere Sensibilisierung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Radfahrer, bezüglich der Möglichkeiten, einem Verletzungsrisiko mit (sinnvollen und einfachen) Schutzmaßnahmen entgegenzuwirken, für sich allein noch nicht ausreichend, davon auszugehen, dass ein Radfahren ohne Helm per se verkehrswidrig sei.

 

Mithin komme ein Mitverschulden nur dann in Betracht, wenn das Tragen eines Fahrradhelms nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich sei.

 

Dass ein solches Bewusstsein der Radfahrer aber auch heute eben noch nicht gegeben sei, würden bereits die regelmäßigen Verkehrszählungen in Nürnberg belegen. Aktuelle Studien hätten ergeben, dass innerorts etwa 80 % der Fahrradfahrer keinen Schutzhelm tragen.

 

Eine abweichende Einschätzung könne sich nur etwa dann ergeben, wenn das Fahrradfahren, so beispielsweise Rennradfahren mit auf den Pedalen fixierten Schuhen und tief gesenkter Kopfhaltung oder Freeriding mit dem Mountainbike im Gelände, mit einem erheblich gesteigerten (Kopf-) Verletzungsrisiko verbunden sei.

 

Als Fazit lässt sich damit festhalten: helmloses Fahren führt für sich allein zwar nicht zu einem Mitverschulden des Radfahrers.

 

Seine Ansprüche auf Ersatz des ihm infolge des Unfalls entstandenen Personenschadens werden dennoch voll erstattet. Nur was nützt das Geld, wenn die Verletzungen so gravierend sind, dass er nie wieder auf einem Fahrrad sitzen wird? Deshalb bleibt zum Schluss nur der fromme Wunsch:
Bitte tragen Sie beim Fahrradfahren immer einen Schutzhelm!

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.08.2020 – 13 U 1187/20

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