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Rechtsanwalt Sebastian Kern

Nutzungsausfallentschädigung: Eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung besteht nicht

Autor: Sebastian Kern

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Veröffentlicht am: 28. Mai 2021

Für den Zeitraum des Ausfalls seines Fahrzeugs – und damit bis zum Abschluss der Instandsetzungsarbeiten oder bis zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung – hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Sofern der Versicherer die Regulierung verzögert, steht dem Geschädigten aber oft schlicht kein Geld zur Reparatur oder Neuanschaffung zur Verfügung, sodass er wochenlang auf sein Fahrzeug verzichten muss.

 

Nach § 254 Abs. 2 BGB ist der Unfallgeschädigte zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen den vom Versicherer zu erstattenden Schaden möglichst gering zu halten.

 

Daher vertrat auch im zugrundeliegenden Fall aus dem Jahr 2017 die Berufungsinstanz die Ansicht, der Geschädigte müsse im Falle der verzögerten Regulierung eben zeitnah seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, um schnellstmöglich wieder mobil zu sein.

 

Dem Geschädigten stehe es nämlich nicht frei, von einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung abzusehen. Vielmehr müsse er so handeln, wie er auch dann im eigenen Interesse handeln würde, stünde ihm keine Ersatzmöglichkeit bei einem Dritten, nämlich dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, zur Verfügung.

 

Im Rahmen der zugelassenen Revision machte der BGH deutlich, dass sich aus der Schadensminderungspflicht eine generelle, von den Umständen des Einzelfalles losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem Unfall vorzunehmen und damit vorzufinanzieren, nicht herleiten lässt.

 

Dazu gehört auch, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, den eigenen Vollkaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Unfallverursachers und dessen Versicherer möglichst gering zu halten.

 

Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist schließlich nicht die Entlastung des Schädigers. Eine Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko ist dem Geschädigten auch wegen der regelmäßig damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten.

BGH, Urteil vom 17.11.2020 – AZ VI ZR 569/19

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