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Rechtsanwalt Jörg Matthews

Prüfung der Echtheit eines handschriftlichen Testaments

Autor: Jörg Matthews

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Veröffentlicht am: 30. Juni 2021

In seinem Beschluss vom 27.08.2020 hat das Oberlandesgericht Hamburg festgehalten, dass zur Klärung der Echtheit eines handschriftlichen Testaments in einem Rechtsstreit nicht stets die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens erforderlich ist.

 

Vor dem Nachlassgericht stritten zwei Brüder darüber, ob die verstorbene Mutter das die Erbfolge nach ihrem Versterben festlegende, handschriftliche Testament, das einen der beiden Brüder zum Alleinerben bestimmte und damit den anderen enterbte, selbst geschrieben und damit wirksam errichtet hat. Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Erblasser ein handschriftliches Testament (nur) durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Dabei soll in der Erklärung angegeben werden, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und welchem Ort der Testierende sie niedergeschrieben hat (Abs. 2). Die Unterschrift selbst soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten, wobei eine Unterschrift in anderer Weise ausreicht, wenn der Erblasser regelmäßig so unterzeichnet und die Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernsthaftigkeit seiner Erklärung ausreicht (Abs. 3). Der enterbte Bruder war hier der Meinung, das aufgefundene Testament könne u.a. aufgrund der Wortwahl, des Stils und der gemachten Rechtschreibfehler nicht von der Mutter stammen. Im Rechtsstreit entschied das Nachlassgericht nach Vergleich des Testaments mit anderen, unstreitig von der Erblasserin stammenden handgeschriebenen Texten, dass das Testament von der Erblasserin stamme und wirksam sei. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der enterbte Bruder Rechtsmittel ein. In der Rechtsmittelinstanz entschied das OLG Hamburg, dass das Nachlassgericht nicht verpflichtet war, zur Feststellung der Übereinstimmung der Handschriften ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Nachlassgericht verfüge über hinreichende eigene Sachkenntnis zum Vergleich der Schriftbilder. Lediglich dann, wenn aus Sicht der Richter Zweifel an der Übereinstimmung der Handschriften blieben oder sonstige Indizien für eine Fälschung sprechen, sei eine Gutachtenserstellung erforderlich. Es blieb daher bei der Entscheidung der ersten Instanz.

 

Praxis-Tipp: Ist die Erbfolge durch ein handschriftliches Testament geregelt, sollten die Erben für mögliche Streitigkeiten verschiedene (handgeschriebene) Schriftstücke des Erblassers aus dem Nachlass zu Beweiszwecken aufbewahren.

 

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2020 – AZ: 2 W 46/20

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