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Rechtsanwalt Sebastian Kern

Schnelles Fahren wegen Toilettengang nicht gerechtfertigt

Autor: Sebastian Kern

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Veröffentlicht am: 16. August 2022

Gegen den straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen wurde wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit seinem Kraftrad innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h im Bußgeldbescheid ein Bußgeld in Höhe von 280,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet.

 

Nach dem Einspruch des Betroffenen wurde vom Amtsgericht Schwedt/Oder mit Urteil vom 06.09.2018 ebenfalls auf eine Geldbuße von 280,00 € erkannt, aber von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen. Das erkennende Gericht gelangte zur Überzeugung, dass der Betroffene eine dringende Notdurft zu verrichten hatte und zugleich unter erheblichen Magenkrämpfen litt und deshalb unter Befahrung mit zu hoher Geschwindigkeit die nahe gelegene Toilette bei seiner Freundin erreichen wollte, um sich nicht in die Hose zu machen. Vor dem Hintergrund der Ausnahmesituation, die sich für den Betroffenen aus diesem Sachverhalt ergeben habe, erachtete es das Gericht für ausreichend, die Tat allein mit der Regelgeldbuße zu sanktionieren, ohne zugleich das Fahrverbot zu verhängen.

 

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin hin, die die Ausführungen, mit denen der Bußgeldrichter das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen begründet hatte, als unzureichend erachtete, wurde das Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder mit Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 25.02.2019 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwedt/Oder zurückverwiesen.

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts würden die Feststellungen des angefochtenen Urteils den Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen zwar rechtsfehlerfrei belegen, seien aber zur Frage der Verantwortlichkeit des Betroffenen widersprüchlich und lückenhaft, weshalb das Urteil keinen Bestand haben könne. So sei das Amtsgericht von der dargestellten „Ausnahmesituation“ des Betroffenen ausgegangen, was zunächst, entgegen der amtsgerichtlichen Feststellung, vorsätzliches anstatt fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nahelege.

 

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin rügte ungeachtet dessen zu Recht, dass die Ausführungen, mit denen der Bußgeldrichter das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen begründet hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Sie würden keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, von dem Fahrverbot abzusehen, bilden. Das Absehen von einem indizierten Fahrverbot sei stets näher zu begründen. Das Urteil müsse die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Betroffenen darlegen und dessen Angaben dürften nicht ungeprüft unternommen werden, sondern müssten vom Tatrichter im Detail kritisch erfragt werden. Gerade hieran mangele es in den Urteilsgründen.

Es seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, wann und wo der Betroffene die Fahrt angetreten hat und wie lange er bereits unterwegs gewesen war, um festzustellen, ob es ihm bereits vor Fahrtantritt oder während der Fahrt zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, seine Notdurft zu verrichten. Darüber hinaus seien keine Feststellung getroffen worden, warum der Betroffene nicht an einem anderen Ort, den er mit angemessener Geschwindigkeit hätte erreichen können, seine Notdurft verrichtet hat. Der Betroffene sei schließlich in der Innenstadt angetroffen worden, der über gastronomische Einrichtungen oder Tankstellen verfüge, die er hätte aufsuchen können, um seine Notdurft zu verrichten. Ferner fehlten im Urteil Feststellungen darüber, ob der Betroffene nicht Verwandte, Freunde oder Bekannte zu einem früheren Zeitpunkt der Fahrt in angemessener Geschwindigkeit hätte aufsuchen können.

 

Vorliegend könne nach Meinung des erkennenden Gerichts auch nicht ausgeschlossen werden, dass nach etwaigen ergänzenden Feststellungen die Umstände, die den Betroffenen zur begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung veranlasst haben, sich nicht nur als notstandsähnliche Lage darstellen würden, sondern die Geschwindigkeitsüberschreitung gegebenenfalls durch einen Notstand (§ 16 OWiG) gerechtfertigt gewesen wäre, was dann im Ergebnis einen Freispruch zur Folge haben müsste.

 

Schließlich wies das Oberlandesgericht für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes ein strenger Beurteilungsmaßstab gelte. Dabei werde nicht nur zu prüfen sein, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiege, sondern auch, ob durch die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt ein erheblicher Zeitgewinn erzielt worden sei und sich der Betroffene nicht anders als durch zu schnelles Fahren hätte helfen können.

 

Werde hingegen ein rechtfertigender Notstand verneint, sei dann beim Rechtsfolgenausspruch zu prüfen, ob ein Abweichen vom Regelfall des Fahrverbotes ganz oder auch nur teilweise gerechtfertigt ist.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.02.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)

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