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Rechtsanwalt Frank P. Gäbelein

Sonderkündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten

Autor: Frank P. Gäbelein

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Veröffentlicht am: 21. Oktober 2022

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigen.

Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten haben Unternehmen gemäß § 38 Abs. 1 BDSG einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn sie einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder wenn sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten.

Der verpflichtend bestellte Datenschutzbeauftragte genießt sodann einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG. Dem Datenschutzbeauftragten kann nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.

In einem nunmehr veröffentlichten Urteil hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, ob der durch das BDSG normierte Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar ist.

Im Rahmen der Entscheidung vom 25.08.2022 (Az. 2 AZR 225/20) hat das BAG zunächst festgestellt, dass es für das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes ohne Bedeutung ist, ob die Kündigung während einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit von sechs Monaten sowie der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zugeht. Anderes wäre weder mit dem Wortlaut der Regelung vereinbar, der insoweit keine Einschränkungen vorsieht, noch mit dem Zweck des Sonderkündigungsschutzes, durch den die „Position“ des Datenschutzbeauftragten gestärkt werden soll.

Das BAG hat weiterhin dargelegt, dass dem durch § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG bewirkten Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, der nur ein Abberufungs- und Benachteiligungsverbot des Datenschutzbeauftragten „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“ vorsieht, nicht entgegensteht.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 22. Juni 2022 (Az. C-534/20 – [Leistritz]) aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats des BAG vom 30. Juli 2020 (Az. 2 AZR 225/20 (A)) entschieden, dass Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt. Dies sei vorliegend der Fall.

Nach Auffassung des BAG verstößt die normative Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes von betrieblichen Datenschutzbeauftragten auch nicht gegen das Grundgesetz, namentlich Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG.

Hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 GG ist schon der Schutzbereich nicht berührt. Die Eigentumsgarantie schützt das Erworbene, also die Ergebnisse geleisteter Arbeit, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, mithin die Betätigung selbst. Da sich die Beklagte gegen Regelungen wendet, die ihre Erwerbs- und Leistungsfähigkeit als Unternehmerin beeinträchtigen (können), ist allein der Schutzbereich der Berufsfreiheit berührt.

Hinsichtlich des Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ist die gesetzliche Regelung gemessen an der Regelungsabsicht eine geeignete, erforderliche wie auch angemessene Einschränkung der Berufsfreiheit, die im Wesentlichen dem Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte (§ 15 Abs. 1 KSchG) oder Immissionsschutzbeauftragte (§ 58 Abs. 2 BImSchG) entspricht.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2022 – 2 AZR 225/20

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