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Rechtsanwalt Radu Hodis-Mayer

Vereinbarung einer Umlage für Bauwasser und Baustrom

Autor: Radu Hodis-Mayer

Thema:

Veröffentlicht am: 20. März 2022

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeber wird nicht selten eine Klausel aufgenommen, wonach der Auftragnehmer die Kosten für Bauwasser und Baustrom in Höhe einer Umlage tragen muss. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Klausel überhaupt einer Inhaltskontrolle unterzogen werden kann und wenn ja, ob diese der Inhaltskontrolle auch standhält.

 

Die Entscheidung

Die Parteien eines Bauvertrages haben unter Einbeziehung der AGBen des Auftraggebers vereinbart, dass sich der Auftragnehmer an den Kosten für die Stellung von sanitären Einrichtungen, Bauwasser und Baustrom in Höhe einer Umlage von 0.35 % der Netto-Abrechnungssumme beteiligt. Der Auftragnehmer klagte restlichen Werklohn, unter anderem auch die vereinbarte Kostenumlage, ein.
Eine der Inhaltskontrolle nicht unterliegende Klausel liegt nach Auffassung des Gerichts dann vor, wenn dem Auftragnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, das Angebot des Auftraggebers anzunehmen oder Bauwasser und Baustrom auf eigenen Kosten zu organisieren. Dies sei hier nicht der Fall. Die pauschale und nicht abwendbare Auferlegung dieser Kosten würde eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen. Da der Auftragnehmer nach dem Vertrag nicht die Option hatte, sich für eine der Möglichkeiten zu entscheiden, sei diese Klausel unwirksam. Die Zahlungsaufforderung des Auftraggebers sei insofern begründet.

 

Fazit

Möchte ein Auftraggeber in seinen AGBen eine pauschale Beteiligung des Auftragnehmers an den Kosten für Bauwasser und Baustrom vorsehen, sollte diese derart formuliert werden, dass die vom vereinbarten Werklohn unabhängige Entgeltabrede einer selbständigen Leistung des Bestellers korrespondiert. Eine Klausel entzieht sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.06.1999 – VII ZR 365/98) dann der Inhaltskontrolle, wenn der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers über die Stellung vom Bauwasser und Baustrom annehmen oder ablehnen kann, so dass diese Umlage nur dann verlangt werden kann, wenn der Auftragnehmer das Angebot tatsächlich annimmt.

 

 

LG Bochum, Urteil vom 04.10.2021 – 2 O 80/21

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