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Rechtsanwalt Frank P. Gäbelein

Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Autor: Frank P. Gäbelein

Thema:

Veröffentlicht am: 27. Februar 2023

Neben der Frage der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen (siehe gesonderter Beitrag) hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rahmen einer Entscheidung vom gleichen Tag auch mit der Frage des Verfalls von Urlaubsabgeltungsansprüchen zu beschäftigen.

Im Rahmen des Urteils vom 31.01.2023 (Az. 9 AZR 244/20) hat das BAG festgestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des 9. Senats des BAG kann der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs als reiner Geldanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterfallen. Daran hält der Senat auch in der aktuellen Entscheidung fest und verweist ebenso wie im Rahmen der Entscheidung zur Frage der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen darauf, dass rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zäsur bildet. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, ende mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nachdem es in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2007 bis 2010 ging, hat das BAG korrespondierend zu den Feststellungen hinsichtlich des Verjährungsbeginns dargelegt, dass es dem Arbeitnehmer bis zur Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 aufgrund der früheren gegenteiligen Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen mit Ablauf des Urlaubsjahres nicht oblegen hat, seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegenüber dem Arbeitgeber im Sinne der Ausschlussfristenregelung geltend zu machen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 244/20 –
Pressemitteilung vom 31.01.2023 – 6/23

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