Anlass des BAG-Verfahrens war der Antrag eines Betriebsrats, der ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems gerichtlich feststellen lassen wollte. Nachdem das Landesarbeitsgericht Hamm dem Betriebsrat noch recht gab, hob der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts diese Entscheidung auf.
„Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche Regelung besteht. Da die Pflicht zur Zeiterfassung bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz folgt, scheidet ein erzwingbares Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Zeiterfassungssystems aus.“
Somit steht fest: Das Ob der Zeiterfassung ist gesetzlich zwingend vorgegeben. Beim Wie – also der konkreten Ausgestaltung des Erfassungssystems – behält der Betriebsrat jedoch weiterhin sein Mitbestimmungsrecht. Zukünftige Novellierungen bezüglich der Detailregelungen im Arbeitszeitgesetz (3) werden den Rahmen für Unternehmen voraussichtlich weiter präzisieren.