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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Welcher Handlungsbedarf für Arbeitgeber besteht

Thema: Betriebsverfassungs- & Arbeitsrecht

Bislang sah die gesetzliche Lage bezüglich der Erfassung von Arbeitszeiten recht eindeutig aus: Nach dem Arbeitszeitgesetz (1) in seiner traditionellen Fassung beschränkte sich die Aufzeichnungspflicht für Unternehmen im Wesentlichen auf die Dokumentation von Überstunden – also der Arbeitszeit, die über die reguläre werktägliche Arbeitszeit hinausgeht (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

"Extremer Wettbewerbsdruck verlangt nach extremer Rechtssicherheit."

Bereits im Jahr 2019 stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Grundsatzurteil klar, dass die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtende Systeme zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit vorschreiben müssen. Da eine direkte Anpassung im deutschen Arbeitszeitgesetz (2) durch den Gesetzgeber lange auf sich warten ließ, herrschte in vielen Betrieben rechtliche Unsicherheit bezüglich der konkreten Umsetzung.

Diese Lücke schloss das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem wegweisenden Beschluss (Az. 1 ABR 22/21). Die Erfurter Richter entschieden, dass Arbeitgeber auf Basis einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bereits heute gesetzlich dazu verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit der Beschäftigten verlässlich erfasst werden kann.

Anlass des BAG-Verfahrens war der Antrag eines Betriebsrats, der ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems gerichtlich feststellen lassen wollte. Nachdem das Landesarbeitsgericht Hamm dem Betriebsrat noch recht gab, hob der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts diese Entscheidung auf.

„Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche Regelung besteht. Da die Pflicht zur Zeiterfassung bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz folgt, scheidet ein erzwingbares Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Zeiterfassungssystems aus.“

Somit steht fest: Das Ob der Zeiterfassung ist gesetzlich zwingend vorgegeben. Beim Wie – also der konkreten Ausgestaltung des Erfassungssystems – behält der Betriebsrat jedoch weiterhin sein Mitbestimmungsrecht. Zukünftige Novellierungen bezüglich der Detailregelungen im Arbeitszeitgesetz (3) werden den Rahmen für Unternehmen voraussichtlich weiter präzisieren.

Thema: Betriebsverfassungs- & Arbeitsrecht

Veröffentlicht am: 21. Juli 2026

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Häufig gestellte Fragen

Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch ohne neues Gesetz?

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Ja. Laut dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ergibt sich die Pflicht zur systematischen Erfassung bereits direkt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH.

Darf die Arbeitszeiterfassung an Arbeitnehmer delegiert werden?

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Ja, der Arbeitgeber muss die Erfassung nicht zwingend selbst vornehmen. Er kann die Aufzeichnung der Zeiten an die Mitarbeiter delegieren, bleibt jedoch in der Verantwortung, ein geeignetes System bereitzustellen und dessen Nutzung zu kontrollieren.

Welche Form muss das Zeiterfassungssystem haben?

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Das BAG hat keine spezifische Form (wie z. B. eine elektronische Stempeluhr) vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass das System objektiv, verlässlich und zugänglich ist. Auch papier- oder excelbasierte Dokumentationen sind derzeit unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Welches Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat bei der Zeiterfassung?

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Der Betriebsrat hat kein Initiativrecht, um die Einführung der Zeiterfassung selbst zu erzwingen, da die Pflicht bereits gesetzlich besteht. Er hat jedoch ein Mitbestimmungsrecht bei der konkreten Auswahl und technischen Ausgestaltung des Systems.

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