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Rechtsanwalt Jörg Matthews

Jörg Matthews
Rechtsanwalt

Was jeder über den Pflichtteil wissen muss

Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und wann kann er entzogen werden?

In diesem Artikel bieten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte des Pflichtteilsrechts in Deutschland. Wir klären über die rechtlichen Grundlagen, die Rolle des Enterbens sowie die verschiedenen Berechnungsmodelle auf, um Ihnen die Orientierung in diesem sensiblen Bereich zu erleichtern.

  1. Was ist der Pflichtteil?

 

Der Pflichtteil ist die gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung bestimmten naher Angehöriger eines Verstorbenen an dessen Nachlass, geregelt in §§ 2303 ff BGB. Er wird dann relevant, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Erbe ausgeschlossen – also enterbt – oder lediglich mit einem kleinen Anteil bedacht wurde.

 

  1. Wer ist pflichtteilsberechtigt?

 

Pflichtteilsberechtigte ist nur ein enger Kreis von Personen um den Verstorbenen, nämlich

 

  • die Abkömmlinge, also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Verstorbenen, wobei nähere lebende Abkömmlinge die nachfolgende Generation vom Pflichtteil ausschließen,
  • der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner sowie
  • die Eltern – dies aber nur dann, wenn der Verstorbene keine (noch lebenden) Abkömmlinge hat, also insbesondere bei kinderlosen Erblassern.

 

Sonstigen Verwandten – Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen usw. – haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, sie gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 BGB).

 

  1. Welchen Inhalt und welche Höhe hat der Pflichtteilsanspruch?

 

Der Pflichtteilsanspruch ist auf eine Geldzahlung gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch, Gegenstände aus dem Nachlass zu erhalten.

 

Der Höhe nach beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbes (§ 2303 BGB). Das gesetzliche Erbe ist der Anteil am Nachlass, den man als Verwandter oder Ehe-/Lebenspartner erhalten würde, wenn der Verstorbene die Erbfolge nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt hat. Welchen Anteil am Nachlass man als gesetzlicher Erbe hat, bestimmt sich nach den konkreten Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen des Erblassers und lässt sich daher nicht pauschal beantworten. Man muss den Einzelfall betrachten.

 

Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene einen Ehepartner und 2 Kinder und waren die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet (das ist der Regelfall, wenn man keinen Ehevertrag hat), so würde bei gesetzlicher Erbfolge der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses erhalten, die Kinder des Erblassers die andere Hälfte zu gleichen Teilen, hier also je ein Viertel. Der Pflichtteil des Ehepartners läge in unserem Beispiel bei 1/4 des Nachlasses, der Pflichtteil jedes der Kinder bei 1/8. Anzumerken ist dabei, dass alle Kinder eines Erblassers gleichgestellt sind, auch wenn sie von unterschiedlichen Partnern des Erblassers sind, egal ob ehelich oder unehelich, ebenso adoptierte Kinder – sie alle sind erbrechtlich als Geschwister gleichgestellt.

 

  1. Gegen wegen richtet sich der Pflichtteilsanspruch und wie wird er geltend gemacht?

 

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte macht seinen Anspruch geltend, indem er sich mit einem entsprechenden Verlangen an den oder die Erben wendet. Dies kann er eigenständig oder vertreten durch einen Anwalt machen.

  1. Welche Funktion hat das Nachlassgericht?

 

Das Nachlassgericht ist nicht dafür zuständig, dem Pflichtteilsberechtigten bei der Durchsetzung seiner Erb- oder Pflichtteilsansprüche zu helfen. Es sammelt Informationen zum Todesfall, eröffnet Testamente und Erbverträge, ermittelt Erben und Pflichtteilsberechtigte und benachrichtig diese, erteilt auf Antrag Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse und ordnet bei Bedarf Nachlasspflegschaft an, um den Nachlass bis zur Übernahme durch die Erben vor Beeinträchtigungen zu bewahren.

 

  1. Welchen Auskunftsanspruch hat der Pflichtteilsberechtigte?

 

Da der Pflichtteil ein Anteil am Nachlass ist und der Pflichtteilsberechtigte dessen Umfang und Wert meist nicht kennt, hat er einen Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben (§ 2314 BGB). Die Auskunft muss der Erbe durch Vorlage eines geordneten Nachlassverzeichnisses erteilt, dass alle Vermögenspositionen des Nachlasses offenlegt und deren Wert angibt. Maßgeblich bzgl. Umfang und Wert ist der Todzeitpunkt des Erblassers.

 

Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch darauf, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses persönlich anwesend zu sein, wenn er dies möchte. Oft wird hierauf zunächst verzichtet, da es für alle Beteiligten sehr aufwändig ist.

 

Befinden sich im Nachlass Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, so ist es üblich, dass ein Sachverständiger für Immobilien- bzw. Unternehmensbewertungen ein Gutachten erstellt. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass – und damit letztlich Erben und Pflichtteilsberechtigte anteilig. Manchmal einigen sich die Beteiligten daher, welchen Wert sie einem Grundstück oder Unternehmen beimessen wollen, um Kosten und Zeit für die Gutachtenserstellung zu sparen.

 

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung hat der Pflichtteilsberechtigte kein Recht darauf, sich die Belege und Unterlagen des Erblassers vorlegen zu lassen, z.B. um Kontoauszüge einzusehen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über dessen Richtigkeit verlangt werden.

  1. Woraus wird der konkrete Pflichtteilsanspruch ermittelt?

 

Der zu zahlende Pflichtteilsbetrag wird aus dem um die Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Vermögensbestand (Nachlassaktiva) des Verstorbenen ermittelt. Bei den Nachlassverbindlichkeiten (Nachlasspassiva) handelt es sich zum einen um Verbindlichkeiten, die der Erblasser selbst hinterlassen hat, zum anderen um die durch den Todesfall entstandenen Verbindlichkeiten, darunter z.B. die Kosten einer angemessenen Beerdigung.

 

  1. Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

 

Da Pflichtteilsansprüche umgangen oder erheblich geschmälert werden könnte, indem der Erblasser sein Vermögen vor dem Tod verschenkt, erstreckt sich das Pflichtteilsrecht auch hierauf. Der sich auf das verschenkte Vermögen beziehende Teil wird Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) genannt. Der Höhe nach beträgt auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch die Hälfte des gesetzlichen Erbes und richtet sich gegen den oder die Erben. Die Auskunftspflicht umfasst daher auch Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat.

 

  1. Wann richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beschenkten?

 

Der bzw. die Erben haben neben dem regulären Pflichtteilsanspruch auch den Pflichtteilsergänzungs­anspruch aus dem hinterlassenen Nachlass zur Zahlung zu bringen. Sind der oder die Erben selbst pflichtteilsberechtigt, muss ihnen mindestens der eigene Pflichtteil verbleiben. Reicht der Nachlass dann nicht aus, um die Pflichtteilsergänzungsansprüche zu befriedigen, darf der Erbe die Erfüllung verweigern. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich dann hinsichtlich des nicht befriedigten Teils an den oder die vom Erblasser Beschenkten wenden (§ 2328 BGB).

  1. Wann verjähren die Ansprüche?

 

Die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den oder die Erben verjähren nach 3 Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis davon hat, dass pflichtteilsberechtigt ist. Diese Kenntnis erhält der Berechtigte regelmäßig durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, in dem er darüber informiert wird, dass der Erblasser verstorben ist und er als Pflichtteilsberechtigter in Betracht kommt (im Fall des zu geringen Erbanteils ist die Kenntnis hiervon maßgeblich). In seltenen Fällen erfährt der Berechtigte nicht davon, z.B. da sein Aufenthaltsort oder seine Abstammung vom Erblasser unbekannt sind. 30 Jahre nach dem Todesfall verjähren daher alle Pflichtteilsansprüche unabhängig von einer Kenntnisnahme.

 

Die Verjährung des auf die Pflichtteilsergänzung bezogenen Anspruchs gegen einen Beschenkten beginnt jedoch kenntnisunabhängig mit dem Erbfall zu laufen und endet auf den Tag genau nach 3 Jahren (§2329 BGB).

 

Der Pflichtteilsberechtigte sollte mögliche Schenkungen des Verstorbenen an Dritte, die den Nachlass erheblich geschmälert haben, daher möglichst zügig klären, um Ansprüche gegen den Beschenkten rechtzeitig geltend machen zu können.

 

  1. Wann werden Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet?

 

Hat der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen erhalten, muss er sich diese auf den regulären Pflichtteilsanspruch nur dann anrechnen lassen, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung bereits ausdrücklich bestimmt hat. Anders ist dies bzgl. der Pflichtteilsergänzungs­ansprüche, die dadurch entstehen, dass der Erblasser Vermögen zu Lebzeiten verschenkt hat. Auf derartige Ansprüche muss sich der Pflichtteilsberechtigte die ihm vom Erblassers zu Lebzeiten gemachten unentgeltlichen Zuwendungen auch dann anrechnen lassen, wenn dies bei der Schenkung nicht ausdrücklich bestimmt wurde.

Thema: Unbekannt

Veröffentlicht am: 8. August 2025

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