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Rechtsanwalt Jörg Matthews

Zur Zulässigkeit von Sonderzeichen als Teil der Unternehmensbezeichnung

Autor: Jörg Matthews

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Veröffentlicht am: 4. Juli 2022

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.1.2022 (Az. II ZB 15/21) die Zulässigkeit einer mit den Sonderzeichen „//“ beginnenden Unternehmenskennzeichnung verneint und die Eintragung im Handelsregister damit verhindert.

 

Damit wurde die Ansicht des die Eintragung ablehnenden Registergerichts bestätigt, dass der Firma gem. § 17 Abs. 1 HGB Namensfunktion zukomme. Um zur Kennzeichnung geeignet zu sein (§ 18 Abs.1 HGB), muss es sich um eine aussprechbare Bezeichnung handeln. Reine Bildzeichen, deren Artikulation in der Sprachgemeinschaft nicht etabliert sind, sind als Bestandteil der Firma nicht zulässig.

 

Während verschiedene Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz etabliert sind – so beispielsweise „&“ oder „+“, die als „und“ oder „plus“ sprachlich zum Ausdruck gebracht werden – ist der doppelte Schrägstrich „//“, den die Antragsteller ihrer Firma voranstellen und als „Slash Slash“ ausgesprochen wissen wollten, nicht hinreichend etabliert, um das Wort zu ersetzen, zumal auch die Aussprache „double slash“, „Schrägstrich, Schrägstrich“ oder „Doppelschrägstrich“ denkbar wären. Diese Eintragung ist daher – zumindest derzeit – nicht möglich. Wollen die Antragsteller eine Eintragung erreichen, müssten sie die Wörter ausschreiben.

 

Der BGH weist in seiner Entscheidung ergänzend darauf hin, dass das als „at“ ausgesprochene „@“, das im Zuge der Digitalisierung bekannt geworden ist, als Firmenbestandteil zulässig ist – jedoch nur dann, wenn es auch als „at“ ausgesprochen werden soll. Ist es lediglich ein grafisches Element, um den Buchstaben „a“ zu ersetzen, kann es nicht bei der Eintragung der Firma berücksichtigt werden. Es ist dann ein „a“ einzutragen.

 

Unabhängig davon kann die grafische Gestaltung dann mit „@“ umgesetzt werden, zB als Unternehmens-Logo, das dann durch Design-, Urheber- und Markenrechte schützbar ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.1.2022 – AZ: II ZB 15/21

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