Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Jörg Matthews
Veröffentlicht am: 25. April 2022
Hat der Erblasser schon zu Lebzeiten Vermögen an einzelne Erben übertragen, stellt sich die Frage, ob dies in einer Erbengemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führt.
Es gilt zunächst der Grundsatz, dass Zuwendungen, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten gemacht hat, unter den Miterben nicht ausgeglichen werden müssen.
In bestimmten Fällen gilt jedoch etwas anderes:
Eine Ausgleichung gem. §§ 2050, 2052 BGB hat zu erfolgen
handelt.
Erhält ein Miterbe weniger, als er bei Ausschlagung des Erbes und Geltendmachung von Pflichtteils- und insbesondere den Pflichtteilsergänzungsansprüchen, bei denen die Zuwendungen grundsätzlich berücksichtigt werden, erhalten würde, kann er, auch ohne die Erbschaft auszuschlagen, gegenüber dem beschenkten Miterben einen Ergänzungsanspruch nach § 2526 BGB geltend machen. Dies gilt nicht nur für Abkömmlinge, sondern für alle Erben, die pflichtteilsberechtigt gemäß § 2303 BGB wären.
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