Rechtsanwälte für Wirtschaftsrecht, Unternehmensberatung und Sanierung

Massgeschneiderte Beratung auf höchstem Niveau ist die Grundlage der nachhaltigen Zufriedenheit unserer Mandanten.

Als mittelständische, auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Standorten in München, Nürnberg und Berlin betreuen wir Ihre rechtlichen Anliegen kompetent, effektiv und “auf den Punkt”, egal wo Sie uns brauchen.

Die Ausstattung unserer Kanzleistandorte mit modernster Technik erlaubt es uns, mit Ihnen jederzeit auf über große Distanz auch über Videokonferenz zu kommunizieren.

Wenn Sie also auf dem Gebiet des (internationalen) Wirtschaftsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts oder auch des Sanierungs- und Insolvenzrechts einen lösungsorientierten Partner suchen, sind wir gerne an Ihrer Seite! Individuelle Beratung, Vertragsgestaltung, und Prozessvertretung gehören zu unseren Stärken, auf die Sie bauen können

Unser Ziel

Die Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte und Interessen Stehen im Zentrum Unserer Beratung.

Gemeinsam mit Ihnen als Mandanten erörtern wir zunächst eingehend Ihre Ziele und Wünsche. Sodann identifizieren wir unter Einbeziehung unserer interdisziplinären Betrufsträger mit Ihnen zusammen den Weg, um Ihr Ziel zu erreichen. Die Erfassung komplexer Sachverhalte und die Entwicklung einer klaren und nachvollziehbaren Handlungsstruktur für Ihr Vorhaben bilden dabei die Kernkompetenzen unserer Kanzlei.

Kompetenzen

Die Spezialisten unserer Kanzlei stehen Ihnen auf ihren jeweiligen Fachgebieten gerne zur Verfügung. Zur der für Sie zu bearbeitenden Fragestellung wählen Sie das in Betracht kommende Tätigkeitsgebiet aus, für das wir in unserer Kanzlei den oder die richtigen Experten haben.

Unser Fachwissen ist immer topaktuell, intensive Aus- und Weiterbildung ist für uns Selbstverständlichkeit.

Geschichte

3 Standorte
22 Berufsträger
8 Fachanwälte
ca. 100 MITARBEITER

Die Rechtsanwaltskanzlei Pöhlmann Früchtl Oppermann ist ursprünglich aus dem Zusammenschluss dreier mittelständischer Rechtsanwaltskanzleien an den Standorten München und Nürnberg im Jahr 2005 entstanden. Um der zunehmenden Nachfrage des Marktes nach überregionalen, interdisziplinären Rechtsdienstleistungen gerecht zu werden, haben wir eine entsprechende Kanzleistruktur aufgebaut, die im Jahre 2020 durch den Beitritt der Rechtsanwaltskanzlei Houben aus Berlin sinnvoll ergänzt wurde. Hierdurch können wir unseren Mandanten ein Höchstmaß an Flexibilität, kompetente Ansprechpartner vor Ort und eine moderne Beratungsstruktur bieten.

An unseren Standorten in München, Nürnberg und Berlin sind wir mit 22 Berufsträgern, davon 8 mit der Berechtigung einen oder mehrere Fachanwaltstitel zu führen, dort für Sie tätig, wo Sie uns brauchen. Mit dieser Struktur können wir uns Ihrem Vorhaben professionell, schnell und “auf den Punkt” annehmen. Komplexe Beratungen begleiten wir mit interdisziplinären Teams, um für Sie sämtliche Facetten einer rechtlichen Gestaltung zu beleuchten. Dabei achten unsere Spezialisten auf eine klare und verständliche Sprache. Jederzeitige Erreichbarkeit und Kommunikation sind für uns wichtige Bausteine einer langfristigen Partnerschaft.

3 Standorte
22 Berufsträger
8 Fachanwälte
ca. 100 MITARBEITER

Zertifizierung

Über unseren Registersitz in München sind wir seit dem 11.12.2012 durch die SGS Gruppe Deutschland (TÜV Saarland) gemäß DIN ISO 9001 : 2015 zertifiziert worden. Daneben verfügen alle Standorte innerhalb der CURATOR AG über zusätzliche Zertifizierungen für die von uns auch ausgeübte Tätigkeit der Insolvenzverwaltung und damit über eine ganzheitlich geordnete Struktur sowie eine niedergeschriebene Ablauf- und Aufbauorganisation, die regelmäßig durch unabhängige Auditoren im Rahmen interner und externer Audits überprüft wird.

Die Zertifizierung ermöglicht es uns, noch flexibler unsere Prozesse ggf. auch in bestimmten Bereichen kurzfristig und optimal für unsere Mandanten anzupassen. Personenunabhängig sind wir durch die Zertifizierung in der Lage, die hohe Qualität unserer Arbeit für unsere Mandanten transparent zu gestalten und Kontinuität zu sichern.

Soziales Engagement

Weitere informationen zum verein perspektiven E.V. und zu den von uns unterstüzten massnahmen

Bereits vor Jahren haben sich unsere Partner über ihr berufliches Engagement hinaus auch für die Rechte der schwächeren Mitglieder unserer Gesellschaft eingesetzt. In diesem Bestreben haben sich insgesamt sieben mittelständische Unternehmer im Februar 2011 zusammengefunden und den Verein Perspektiven e.V. zur Unterstützung sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher gegründet. Im Rahmen dieses Vereins werden Spendengelder sowohl durch Beiträge als auch durch Charity-Veranstaltungen generiert und dann auf direktem Wege zum Zwecke der Ausbildung oder der Förderung von Freizeitaktivitäten an Kinder und Jugendliche eingesetzt.

Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der Verein hierbei zu 100% ehrenamtlich geführt wird und die Gelder gerade nicht einfach an Träger von Kinder- und Jugendheimen weitergeleitet, sondern gezielt und direkt zum Wohle der Kinder und Jugendlichen verwendet werden. Gerne unterstützen wir daher sowohl finanziell als auch durch unsere ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstände und Mitglieder im Verein Perspektiven e.V. die Ziele des Vereins und sorgen dafür, dass auch diesen Kindern eine positive Zukunftsperspektive aufgezeigt werden kann.

Weitere informationen zum verein perspektiven E.V. und zu den von uns unterstüzten massnahmen:

Logo Verein Perspektiven

Hilfe für die Ukraine

Der seit Februar 2022 währende Krieg in der Ukraine und die damit einsetzende Fluchtbewegung innerhalb Europas hat uns dazu bewogen, auch dort helfend aktiv zu werden. Gemeinsam mit weiteren Freunden, die teilweise selbst aus verschiedenen Regionen der Ukraine stammen, wurde der gemeinnützige Verein Ukraine Donation e.V. gegründet. Zweck des Vereins ist es Sach- und Geldspenden einzusammeln, um diese dann im Rahmen von eigens organisierten Hilfstransporten direkt nach Dnipro zu bringen. Dort werden Krankenhäuser, Kinderheime, aber auch ukrainische Flüchtlingsfamilien mit Lebensmitteln, Hygieneartikeln und - wenn benötigt - mit Kleidung versorgt. Teilweise kommen Familien mit wortwörtlich nichts als der eigenen Kleidung in Dnipro aus den unmittelbar von Kampfhandlungen betroffenen Regionen an. In diesem Zusammenhang erreichen uns dramatische Schicksale, gleichzeitig aber auch ungblaublich große Dankbarkeit der Zivilbevölkerung.

Ukraine Verein vor dem LKW

Deswegen möchten wir auch Sie dafür gewinnen, nach Ihren Möglichkeiten einen Beitrag für Menschen in größter Not zu spenden. Nähere Informationen finden Sie unter auf der Webseite UADONATION unseres Vereins.

Logo Verein Udonation

Wir stellen uns vor

Mit einem Klick erhalten Sie alle Infomation über das jeweilige PFO Mitglied

Bei uns finden Sie Berufsträger für die verschiedensten Fachgebiete, die sich in speziell für Ihren Fall zusammengestellten Teams um Sie kümmern.

Wir verstehen uns nicht nur als konstruktive aber auch kritische Prüfer, Berater und Ideengeber, sondern auch als visionäre Wegbereiter, die zu Lösungen anregen.

Klicken Sie auf ein Foto, um mehr über die jeweilige Person zu erfahren.

Niederlassungen

M N B

Wir haben Büros in München, Nürnberg und Berlin, um Sie erfolgreich und nahe an Ihrem Standort betreuen zu können.

München

Landsberger Straße 346, 80687 München
t +49-89-23806-0 f +49-89-23806-120
e muenchen@pfo-anwaelte.de

Nürnberg

Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg
t +49-911-59890-20 f +49-911-59890-49
e nuernberg@pfo-anwaelte.de

Berlin

Fasanenstraße 71, 10719 Berlin
t +49-30-484824-60 f +49-911-59890-95
e berlin@pfo-anwaelte.de

Curator

Um den wachsenden Anforderungen an die Betreuung von Insolvenzverfahren gerecht zu werden, agieren die Rechtsanwälte unserer Kanzlei, die auch als Insolvenzverwalter bestellt werden und tätig sind, seit dem 1.12.2012 unter der CURATOR AG - Insolvenzverwaltungen, an der wir als einer von zwei Gründungsgesellschafter beteiligt sind. Die CURATOR AG ist bundesweit tätig, und hier kooperieren allein für diesen Tätigkeitsbereich inzwischen 14 Insolvenzverwalter aus neun Kanzleien, die über ein interdisziplinäres Know How und ein umfassendes Netzwerk verfügen und die in einem engen Verbund in großen und komplexen Verfahren sich gegenseitig unterstützen.

Als Insolvenzverwalter und auch als Sachwalter im Rahmen von Eigenverwaltungen werden von der PFO Dr. Werner Pöhlmann, Dr. Stefan Oppermann, Alexander Kubusch, André Houben, Sirko Hampel und Hannah Rady regelmäßig von vielen Insolvenzgerichten bestellt und sind im Verbund der CURATOR AG tätig. Im Bereich der Insolvenzverwaltung sind alle unsere Standorte sowohl nach DIN ISO 9001:2015 als auch nach GOI (Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung) von der DQS GmbH zertifiziert und decken alle Bereiche der Insolvenzverwaltung ab. Sämtliche Verwalter sind dazu in der Lage, Verfahren jeder Größenordnung zu betreuen, Insolvenzpläne zu erarbeiten und (vorläufige) Eigenverwaltungen zu beaufsichtigen. Insolvenzrechtliche Beratungen von Gläubigern und die Begleitung von Schuldnern in Eingeverwaltungsverfahren erfolgen im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit in der PFO.

News

Wir halten Sie auf dem Laufenden mit aktuellen Informationen und hilfreichen News.

Download: Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung ist für den von ihr Betroffenen, den Anfechtungsgegner, schwer zu akzeptieren, auch allgemein wird sie häufig hinterfragt. Man muss sich jedoch vor Augen führen, dass in der Insolvenz die Insolvenzgläubiger gleichbehandelt werden sollen, also einzelne Gläubiger keine Sondervorteile beanspruchen können. Dieser Grundsatz gilt zwar erst ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soll aber dann vorverlagert werden, wenn ein Gläubiger oder gar ein Dritter aus dem Schuldnervermögen vor der Verfahrenseröffnung etwas erlangt hat und dabei die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllt worden sind. Das gesetzgeberische Motiv für die einzelnen Anfechtungstatbestände ist dabei recht unterschiedlich. Während die Anfechtung wegen der Sicherung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers nach §§ 130, 131 der Insolvenzordnung (InsO) Handlungen für anfechtbar erklärt, die während der wirtschaftlichen Krise des Schuldners, konkret während der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag, vorgenommen worden sind, kommt in der Regelung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO der Gedanke zum Ausdruck, dass ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind. Ein entgegenstehender Erwerb soll keinen Bestand haben. Die Vorschrift schützt also die Interessen der Gläubiger daran, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Die Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistungen nach § 134 InsO, die nicht nur Schenkungen erfasst, soll verhindern, dass der Schuldner durch Freigebigkeit sein Vermögen zu Lasten der Gläubiger mindert. Schließlich bestimmt § 135 InsO, das im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag zurückgezahlte Gesellschafterdarlehen an die Insolvenzmasse zurückgewährt werden müssen.

Vorsatzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung setzt allgemein eine vor der Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlung voraus, die die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger benachteiligt. Wer Urheber der Rechtshandlung ist, ist belanglos. Allerdings verlangen einige Anfechtungstatbestände, dass die Rechtshandlung vom Schuldner ausgegangen ist, zu diesen gehört § 133 InsO.

Diese Vorschrift bestimmt, dass Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen hat, anfechtbar sind, wenn der Schuldner mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Anfechtungsgegner zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Hat der Schuldner mit der Rechtshandlung einen Gläubiger gesichert oder befriedigt, beträgt diese Frist nur vier Jahre. Die zehnjährige Frist kommt daher nur bei klassischen Vermögensverschiebungen zur Anwendung. Verschärfte Sonderregeln gelten für Anfechtungsgegner, die dem Schuldner nahestehen.

Die einzelnen Tatbestandsmerkmale muss im Ausgangspunkt der Insolvenzverwalter dartun und, wenn der Anfechtungsgegner die zugrundeliegenden Tatsachen bestreitet, auch beweisen. Im Einzelnen verlangt § 133 Abs. 1 InsO

  • eine Rechtshandlung des Schuldners,
  • der Schuldner muss bei dieser Rechtshandlung mit dem Vorsatz gehandelt haben, seine Gläubiger zu benachteiligen,
  • von diesem Vorsatz muss der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis gehabt haben.

Sowohl der Vorsatz wie die Kenntnis hiervon sind innere Tatsachen, die im Allgemeinen schwer zu beweisen sind. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden, die wiederum der Insolvenzverwalter zu beweisen hat.

Der zu entscheidende Fall

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH, über deren Vermögen am 06.02.2018 ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Am 11.07.2018 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger verlangt vom beklagten Bundesland (Land) gezahlte Umsatz-, Lohn- und Körperschaftsteuer zurück.

Schon im Jahr 2013 vollstreckte das Land offene Steuerforderungen gegen die GmbH. Am 21.03.2013 erhielt es die Mitteilung des Regierungspräsidiums, wonach ein Gewerbeuntersagungsverfahrens auf Anregung des Finanzamts eingeleitet worden sei. Grund: „Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt“, „Zahlungsrückstände 13.691,62 €“, „Betreibungsversuche ganz oder überwiegend erfolglos gewesen.“ In de Folgejahren kam es zu vielfachen weiteren Vollstreckungen durch das Land, ab Februar 2015 stiegen die Umsatzsteuerrückstände kontinuierlich an und erreichten schließlich 16.000 €. Eine Sozialkasse stellte im Mai 2015 einen Insolvenzantrag, der jedoch nach Entrichtung der offenen Beiträge zurückgenommen wurde.

Der Insolvenzverwalter verlangt vom Land sämtliche Steuerzahlungen nach dem 24.02.2014 im Wege der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO zurück. Bei den angefochtenen Zahlungen handelte es sich zum Teil um Überweisungen, zum Teil aber auch um Barzahlungen an den Vollstreckungsbeamten. Letzteres waren stets „glatte Beträge“, 7.800 €, 12.000 € und 8.000 €.

Die GmbH sei, so behauptete der Insolvenzverwalter, schon bei der ersten angefochtenen Zahlung zahlungsunfähig gewesen und habe die Zahlungsfähigkeit bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr wiedererlangt. Bereits bei der ersten Zahlung hätten offene Sozialversicherungsbeiträge bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht ausgeglichen worden und zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien. Die trotz der Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen habe die GmbH mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geleistet, was dem Land aufgrund der zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen bekannt gewesen sei. Dies erfülle den Tatbestand der vorsätzlichen Benachteiligung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, auf die Berufung des Klägers verurteilt das OLG Frankfurt das Land in vollem Umfang.

Die Begründung des OLG Frankfurt

Das Oberlandesgericht differenziert zwischen den Überweisungen und den Barzahlungen. Beide Zahlungsarten führten als Minderungen der sogenannten Aktivmasse zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, denn die geleisteten Beträge standen nicht mehr für die Zahlung der Insolvenzquoten zur Verfügung. Die vom Insolvenzverwalter bestrittene Mutmaßung des Landes, die Gelder könnten auch von dritter Seite stammen, hält das Gericht nicht für durchgreifend.

Anfechtbarkeit der Überweisungen

Die Überweisungen stellten, wie von § 133 InsO vorausgesetzt, zweifelsfrei Rechtshandlungen der GmbH dar, die diese durch ihren Geschäftsführer vorgenommen hatte, sie waren von dessen Willen getragen und lösten rechtliche Wirkungen aus. Dass das OLG Frankfurt hierfür lediglich auf § 129 InsO statt auf § 133 InsO rekurriert, ist lediglich ein Schönheitsfehler, es gelangt jedenfalls zum zutreffenden Ergebnis.

Das Oberlandesgericht bestätigt auch den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung. Es folgt dabei der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, noch nicht zwingend mit dem notwendigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, obwohl er weiß, dass er aufgrund der Zahlungsunfähigkeit aktuell seine (anderen) Gläubiger nicht vollständig befriedigen kann. Es müsse vielmehr hinzukommen, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Dies soll sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen richten. – Das OLG Frankfurt stellt sowohl die Zahlungsunfähigkeit der GmbH als auch die zukünftige Unfähigkeit der Gläubigerbefriedigung fest.

Schon bei der ersten Zahlung sei die GmbH zahlungsunfähig gewesen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO tritt Zahlungsunfähigkeit ein, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierzu ist ein Liquiditätsstatus aufzustellen, in dem die aktuelle und die innerhalb der folgenden drei Wochen zu realisierende Liquidität den aktuellen, fälligen sowie den in den folgenden drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten gegenüberzustellen ist. Erreicht die Deckungsquote nicht mindestens 90 % ist der Schuldner zahlungsunfähig. Die Ermittlung setzt im Allgemeinen eine aussagekräftige Buchführung voraus, die bei insolventen Unternehmen nicht stets vorhanden ist. Dies gilt auch für andere zulässige Ermittlungsmethoden.

Das Gesetz hilft dem Insolvenzverwalter hier jedoch mit einer Vermutung, denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Der Nachweis erfolgt durch hierfür in der Rechtsprechung entwickelte Indizien.

Vorliegend hatte die GmbH aufgehört, ihre Gläubiger im Zeitpunkt der Fälligkeit (vollständig) zu befriedigen. Es bestanden erhebliche Umsatzsteuerrückstände, vielfache Vollstreckungen mussten durchgeführt werden, sodass das OLG Frankfurt aufgrund dieser Indizien annehmen konnte, die GmbH habe die Zahlungen eingestellt. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen haben könnte, hatte das Land nicht vorgetragen, sodass zu vermuten war, dass die Zahlungseinstellung und damit die Zahlungsunfähigkeit bis zur Verfahrenseröffnung nicht behoben werden konnte. Die GmbH war folglich bei allen Zahlungen objektiv zahlungsunfähig.

Das OLG Frankfurt meint darüber hinaus, dass die GmbH keinerlei Anlass gehabt habe anzunehmen, ihre Gläubiger in Zukunft befriedigen zu können. Die GmbH habe keinerlei Sanierungsbemühungen unternommen, für die Beseitigung der Deckungslücke ließen ihr die Gläubiger auch keinen zeitlichen Spielraum, vielmehr sei sie kontinuierlichen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen und habe nur geringe Einnahmen generiert. In der erforderlichen Gesamtschau hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die GmbH aufgrund der dargestellten Tatsachen mit dem notwendigen Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat.

Desgleichen bejaht es die Kenntnis des Landes von diesem Vorsatz. Die Kenntnis hat grundsätzlich der Insolvenzverwalter zu beweisen, ihm hilft jedoch § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, wonach die Kenntnis vermutet wird, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Das Land hatte nach den Feststellungen des OLG Frankfurt Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Es musste ab 2013 vielfach seine Steuerforderungen vollstrecken, zudem hatte es Kenntnis davon, dass nicht nur das Finanzamt, sondern auch das Regierungspräsidium bei Vollstreckungen teilweise erfolglos blieb und die Umsatzsteuerrückstände kontinuierlich anwuchsen. Dies reiche aus, die Kenntnis zu bejahen.

Keine Feststellungen hat das Gericht dazu getroffen, dass das Land wusste, dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Allerdings wäre dies zu bejahen gewesen, da nach der Rechtsprechung des BGH der Anfechtungsgegner, der weiß, dass der Schuldner gewerblich tätig ist, annehmen muss, dass weitere Gläubiger vorhanden sind, die aufgrund der Leistung des Schuldners trotz Zahlungsunfähigkeit benachteiligt werden. Im Ergebnis hat das OLG Frankfurt deshalb zu Recht die Voraussetzungen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO als erfüllt angesehen. Da das Land nichts Substantiiertes vorgetragen und bewiesen hatte, was die Vermutung hätte widerlegen können, hat es dessen Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der GmbH annehmen dürfen. Das Land muss folglich die durch Überweisung erlangten Zahlungen der GmbH an die Masse zurückgewähren.

Anfechtbarkeit der Barzahlungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt behandelt die Barzahlungen im Ausgangspunkt ebenso wie die Überweisungen. Allerdings hatte hier das Land bestritten, dass die Barzahlungen Rechtshandlungen der GmbH durch ihren Geschäftsführer waren, weil sie nicht freiwillig erfolgten, sondern in der Zwangsvollstreckung. Dies hat folgenden, vom Gericht zutreffend wiedergegebenen Hintergrund:

„Eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsorgans stellt keine Rechtshandlung i.S.v. § 129 Absatz 1 InsO dar (Anmerkung: Dies ist so nicht zutreffend, auch Vollstreckungsmaßnahmen sind zweifelsfrei Rechtshandlungen im Sinne des § 129 InsO, problematisch ist allein, ob sie auf den Schuldner zurückgehen oder ausschließlich auf das Vollstreckungsorgan, zum Beispiel den Gerichtsvollzieher). Einer Rechtshandlung steht es aber nicht entgegen, wenn der Schuldner unter dem Druck der Zwangsvollstreckung zahlt. Rückausnahme ist allerdings, wenn der Schuldner nur noch die Wahl hatte, sofort zu zahlen oder die Vollstreckung durch den anwesenden Vollziehungsbeamten zu dulden. Übergibt der Schuldner also dem Vollziehungsbeamten Bargeld, dessen Pfändung er andernfalls hätte hinnehmen müssen, ist diese Zahlung nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Umgekehrt ist aber bei einer Barzahlung von einer Rechtshandlung auszugehen, wenn der Vollziehungsbeamte auf das Bargeld nicht ohne tatsächliche oder rechtliche Hindernisse hätte zugreifen können. Die Beweislast für die Rechtshandlung trägt der Insolvenzverwalter.“

Der Kläger habe, so das Oberlandesgericht, ausreichende Indizien vorgetragen, die für eine ‚willensgeleitete Entscheidung des Schuldners‘ sprächen: Nach den vorgelegten Urkunden handele es sich um „Quittung“[en] für den „Einzahler“. Dieser Wortlaut spreche für willensgeleitete Entscheidungen des Geschäftsführers der GmbH, denn eine Quittung erhalte gemeinhin diejenige Person, die etwas geleistet habe. In allen drei Fällen habe der Vollziehungsbeamte offensichtlich eine Einzahlung entgegengenommen, die jeweils – ausgehend von einem „glatten“ Einzahlungsbetrag den offenen Steuerforderungen zugeordnet worden sei. Diese drei „glatten“ Beträge sprächen für willensgeleitete Entscheidungen der GmbH und gegen Pfändungen durch den Vollziehungsbeamten des Landes. Die Urkunden sprächen ferner dafür, dass der Geschäftsführer der GmbH willensgeleitet überlegt habe, welchen Betrag er übergebe. Das Land habe schließlich nicht behauptet, dass die GmbH nur noch die Wahl gehabt habe, sofort zu zahlen oder die Vollstreckung durch den anwesenden Vollziehungsbeamten zu dulden.

Im Ergebnis waren die Barzahlungen daher nicht anders zu beurteilen als die Überweisungen, sodass der Insolvenzverwalter auch diese zugunsten der Insolvenzmasse zurückverlangen kann.

Download: Der nicht gezoomte Richter – Grund für eine Besetzungsrüge? - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Der gesetzliche Richter – ein hohes Gut

Art. 101 des Grundgesetzes (GG) bestimmt: Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies gilt nicht nur im Strafverfahren, sondern in jeglichem gerichtlichen Verfahren.

Die Regelung garantiert den gesetzlichen Richter (besser: gesetzlich bestimmten Richter), der durch abstrakte Form und daher ohne Rücksicht auf die Person der Beteiligten bestimmt ist, wie der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee es definierte. Damit sollen Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindert werden. Ferner soll das Vertrauen der Rechtssuchenden und auch der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte geschützt werden. Die Vorschrift soll aus der geschichtlichen Erfahrung heraus die Eingriffe in die Justiz verhindern. Die grundrechtsgleiche Gewährleistung des gesetzlichen Richters wendet sich zum einen an die Legislative und die Exekutive, denen sie Einflussnahmen zur Erwirkung einer Entscheidung durch einen bestimmten, „genehmen“ Richter untersagt, und zum anderen an die Justiz selbst, die sie zur Einhaltung der abstrakten gesetzlichen Zuständigkeitsordnung verpflichtet.

Die Vorschrift beruht auf der leidvollen geschichtlichen Erfahrung, die insbesondere auf die Zeit des Nationalsozialismus (1933 – 1945) zurückgeht. Damals wurde das Recht auf den gesetzlichen Richter mit Schnell- und Sondergerichten wie dem Volksgerichtshof außer Kraft gesetzt. Allerdings konnte schon im Absolutismus der Monarch als oberster Gerichtsherr für ein bestimmtes Verfahren spontan einen zuständigen Richter bestimmen oder ablösen oder auch die Sache an sich ziehen und selbst entscheiden und auf diese Weise Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen.

Art. 101 GG schließt allerdings Spezialgerichtsbarkeiten nicht aus, können allerdings nur durch Gesetz errichtet werden. Der Gesetzgeber hat hiervon Gebrauch gemacht und neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafverfahren) besondere Gerichte für Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsrecht sowie für Steuersachen errichtet.

Wie wichtig das Recht auf den gesetzlichen Richter ist, zeigt in der jüngsten Geschichte die Einflussnahme, die in Polen die bis vor kurzem regierende PiS auf die Justiz praktiziert hat, um eine Rechtsprechung in ihrem Sinne zu gewährleisten.

Bestimmung des gesetzlichen Richters

Um das Recht auf den gesetzlichen Richter zu gewährleisten, müssen die Gerichte vor Beginn eines Geschäftsjahrs einen Geschäftsverteilungsplan aufstellen. Soweit es sich um ein Gericht mit Spruchkörpern handelt, die mit mehr als einem Richter besetzt sind (zum Beispiel die Kammern der Landgerichte), gilt dasselbe zusätzlich für jeden einzelnen Spruchkörper.

Den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan beschließt das Gerichtspräsidium – ein richterliches Selbstverwaltungsorgan – gemäß § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für jedes Geschäftsjahr neu. Die Anordnungen des Geschäftsverteilungsplans dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte nach § 21g GVG durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Auch dieser Beschluss bestimmt abstrakt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; auch er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

Wie die Geschäftsverteilung erfolgt, ist im Grundsatz Sache des Präsidiums oder der Richter des Spruchkörpers. Eine einfache Methode ist die Verteilung nach Eingang der Sache bei dem Gericht oder Spruchkörper: Die erste Sache wird der 1. Kammer zugeteilt, die zweite der 2. Kammer und so fort. Wenn alle Kammern bedacht sind, beginnt ein neuer Durchlauf. In der Praxis sind allerdings wesentlich komplexere Verteilungsschlüssel die Regel, die eine möglichst weitgehende Gleichbelastung der einzelnen Richter gewährleisten sollen. Zulässig und zum Teil in den einzelnen Prozessordnungen zwingend vorgeschrieben ist darüber hinaus die Verteilung nach Sachgebieten. Diese sogenannten Sonderzuständigkeiten sind wiederum abstrakt zu beschreiben und bestimmten Spruchkörpern zuzuweisen, um auch hier Manipulationen auszuschließen.

Verstöße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter

Wird gegen den Geschäftsverteilungsplan verstoßen, sodass ein danach nicht zuständiger Richter an einem Verfahren beteiligt wir, so liegt darin ein Verfahrensfehler, der in der nächsthöheren Instanz gerügt werden kann.

Der zu entscheidende Fall

Dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein etwas ungewöhnlicher Fall zugrunde.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind verheiratet, hatten im Jahr 2016 ihren Wohnsitz im Inland, wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielten jeweils Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie wenden sich gegen die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2016. Soweit sich die Kläger hiergegen mit ihrem Einspruch wehrten, blieb dieser ebenso erfolglos wie die danach erhobene Klage. Das Finanzgericht hatte den Klägern durch Beschluss die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch Videoübertragung gestattet.

Die Zulässigkeit einer solchen Gestattung regelt § 91a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO):

„Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.“

Die Revision hatte das Finanzgericht nicht zugelassen. In einem solchen Fall kann die von dem Urteil beschwerte Partei, hier die Kläger, die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH erheben, um eine nachträgliche Zulassung der Revision zu erreichen. Der BFH darf in einem solchen Fall die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur zulassen, muss dies dann aber auch, wenn erstens die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, zweitens die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder drittens ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Mit dem in dieser Kommentierung allein behandelten Aspekt der Verfahrensrüge machen die Kläger geltend, das Finanzgericht habe § 119 Nr. 1 FGO verletzt, indem die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts nicht hinreichend feststellbar gewesen sei, weil während der mündlichen Verhandlung in Form einer Videokonferenz nur eine Kamera zur Verfügung gestanden habe, die die Richter nur aus der Ferne gezeigt habe; es sei weder eine Eigensteuerung der einzigen Kamera durch den Bevollmächtigten der Kläger möglich gewesen noch habe ein Zoomverfahren angewendet werden können.

Der Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH nicht abgeholfen.

Die Begründung des BFH

Die Ausführungen der Kläger, so der BFH, entsprächen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Kläger hätten nach dieser Vorschrift in der Begründung ihrer Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen müssen, woran es fehle. Sie hätten einen Verfahrensfehler nicht hinreichend dargetan.

Werde als Mangel des Verfahrens gerügt, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, gehöre zur schlüssigen Darlegung dieser Verfahrensrüge die Darstellung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergebe, weshalb der erkennende Senat des Finanzgerichts fehlerhaft besetzt gewesen sein soll. Soweit der Besetzungsrüge nicht zu entnehmen sei, welcher Besetzungsfehler gerügt werde, genüge das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger genüge den vorgenannten Anforderungen nicht. Sie machten die vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts an keinerlei konkreten Anhaltspunkten fest, sondern äußerten lediglich den Verdacht, dass ein Verstoß vorgelegen haben könnte. Sie trügen aber selbst vor, dass sie den gesamten Senat hätten sehen können. Dass die Kamera im Sitzungssaal den Senat nur aus der Ferne gezeigt habe und nicht durch den Bevollmächtigten der Kläger zu steuern gewesen sei und keine Zoomfunktion gehabt habe, ändere daran nichts. Ein „Blick ins Gesicht“ sei „an dem anderen Ort“ – wenn auch der Qualität nach gesteuert durch die technische Ausstattung, die aber nicht in der Verantwortungssphäre des Gerichts liege – möglich gewesen und es sei nicht erkennbar, woraus sich ein Besetzungsfehler ergeben solle.

Überraschenderweise meinten die Kläger zudem ein Verfahrensfehler ergebe sich aus dem Beschluss des Finanzgerichts, der ihnen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch Videoübertragung gestattete. Der BFH weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Kläger diese Gestattung selbst beantragt hatten, ein Ermessensfehler folglich nicht erkennbar sei, und zudem der entsprechende Beschluss nach § 91a Abs. 3 Satz 2 FGO unanfechtbar, also auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar sei.

Die weiteren Rügen der Kläger betrafen anderweitige Aspekte und blieben im Ergebnis auch ohne Erfolg.

Download: Biersteuer – ein Haftungsrisiko für den Geschäftsführer - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Biersteuer
Die Biersteuer ist eine seit 1993 in der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuer. Sie ist eine der ältesten Abgaben auf Verbrauchsgüter und wurde schon in den mittelalterlichen deutschen Städten unter verschiedenen Bezeichnungen wie Bierungeld, Bierpfennig oder Malzaufschlag erhoben. Heute wird die Biersteuer von der Zollverwaltung erhoben, das Steueraufkommen steht jedoch den Ländern zu. Im deutschen Steuergebiet unterliegen ihr Bier aus Malz und Mischungen von Bier mit nicht alkoholischen Getränken. Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 Euro je Grad Plato. Ein Hektoliter Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato – das entspricht einem durchschnittlich starken Bier – ist mit 9,44 Euro (= 12 x 0,787 Euro) Biersteuer belastet. Auf einen Kasten Bier mit 20 Flaschen à 0,5 Liter wird also 0,94 Euro Biersteuer erhoben. – Quelle: BMF –

Steuerlager sind nach § 4 Biersteuergesetz (BierStG) Orte, an oder von denen Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf, etwas vereinfacht also Brauereien. Die Steuer entsteht gemäß § 14 BierStG zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, zum Beispiel also mit dem freien Verkauf oder auch mit dem Ausschank in einer Brauereigaststätte.

Grundlagen der steuerrechtlichen Haftung
Geschäftsführer und Liquidatoren von Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben bei Fehlverhalten das Risiko einer persönlichen Haftungsinanspruchnahme zu befürchten. So haften sie gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), wenn sie ihre gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzen. Stellen sie bei Eintritt der materiellen Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit und/oder insolvenzrechtliche Überschuldung) nicht oder nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft droht ihnen die vom Insolvenzverwalter zu realisierende Haftung nach § 15b der Insolvenzordnung (InsO). Aber auch bei steuerrechtlichem Fehlverhalten kann es zur Haftung kommen. Darum geht es hier, konkret um die Haftung für Biersteuer. Der Fall scheint sehr speziell zu sein – mit der Biersteuer kommt man in der Regel nur mittelbar als Käufer von mit ihr belastetem Bier in Berührung –, der Bundesfinanzhof (BFH) erörtert aber eine Reihe von Haftungsfragen rund um § 69 der Abgabenordnung (AO) losgelöst vom Thema Bier.

Nach § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen deren – also der Vertretenen – steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Die Abs. 2 und 3 übertragen diese Pflichten auch auf die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensverwalter, zum Beispiel Insolvenz- oder Zwangsverwalter.

Die genannten Personen haften nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Bemerkenswert ist zunächst, dass für einfache Fahrlässigkeit (die Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit kann im Einzelfall sehr schwer sein) nicht gehaftet werden muss. Die Finanzverwaltung ist zur Durchsetzung der Haftung nicht auf eine Klage vor den Zivilgerichten angewiesen, sondern kann nach § 191 AO selbst Haftungsbescheide erlassen, die von dem Betroffenen nur mit dem Einspruch und bei dessen Erfolglosigkeit mit der Klage zum Finanzgericht bekämpft werden können.

Der zu entscheidende Fall
Das Hauptzollamt (HZA – eine Steuerbehörde mit bestimmten Sonderzuständigkeiten) hat den Kläger nach §§ 34, 69, 191 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AO auf Haftung für Biersteuer der „Produktions-GmbH“ (GmbH) in Anspruch genommen, deren Liquidator er war. Die GmbH verfügte über eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaberin für Bier. Sie braute selbst und veräußerte das Bier ausschließlich an konzernangehörige Gesellschaften.

Die GmbH entrichtete am 08.10. und 10.12.2014 Entgelte für Strom, Gas und Wasser an die Stadtwerke. Aufgrund der Steuererklärungen der GmbH setzte der das beklagte HZA am 13.10.2014 die Biersteuer gegen die GmbH für 09/2014 (fällig am 20.10.2014), am 11.11.2014 für 10/2014 (fällig am 20.11.2014), am 09.12.2014 für 11/ 2014 (fällig am 20.12.2014) und am 13.01.2015 für 12/2014 (fällig am 20.1.2015) fest.

Mit Schreiben vom 04.12.2014 beantragte die GmbH Stundung der Biersteuer für 10/2014 bis zum 15.12.2014. Das HZA teilte ihr mit, dass der Zahlungseingang bis zum 20.12.2014 erwartet werde. Die Zahlung erfolgte am 15.12.2014.

Mit Schreiben vom 10.12.2014 teilte die GmbH der Vollstreckungsstelle mit, dass die Verhandlungen über einen Kreditrahmen noch nicht abgeschlossen seien. Sie bat um Stundung der Biersteuer für 10/2014 bis 22.12.2014. HZA erklärte sich damit einverstanden. Die Zahlung ging am 23.12.2014 beim HZA ein. Für die Begleichung der am 20.12.2014 fälligen Biersteuer für 11/2014 und der sonstigen fälligen Verbindlichkeiten waren keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden. Auch die Biersteuer für 12/2014 blieb unbezahlt.

Am 30.12.2014 beantragte die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 02.01.2015 ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestimmte, dass Verfügungen der GmbH nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Das Insolvenzverfahren wurde später eröffnet.

Das HZA verrechnete teilweise die offene Biersteuer mit Erstattungsforderungen der GmbH und nahm den Kläger für die Steuer 11/2014 in Haftung. Nach erfolglosem Einspruch des Klägers hob das Finanzgericht den Haftungsbescheid auf. Die Revision des HZA blieb vor dem BFH ohne Erfolg.

Die Begründung des BFH
Der BFH prüft die Haftung zum einen wegen eines Verstoßes gegen die „Mittelvorsorgepflicht“, zum anderen wegen eines Verstoßes gegen die „Mittelverwendungspflicht“ des Klägers.

Keine Verletzung der Mittelvorsorgepflicht
Nach der Rechtsprechung des BFH kann sich ein gesetzlicher Vertreter bereits vor Fälligkeit einer Steuer der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln schuldig machen, wenn er nicht vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten, auch erst später fällig werdenden Steuern bereithält. Er verletzt seine Pflichten deshalb auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt oder zumindest absehbar ist, zu tilgen. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

In diesem Zusammenhang hatte der BFH bisher im Wesentlichen zu zwei Fallgruppen judiziert.

Zum einen hat danach der Inhaber eines offenen Zolllagers (nicht eines Steuerlagers für Bier) die Pflicht dafür zu sorgen, dass am Fälligkeitstag die Mittel zur Entrichtung der Steuer vorhanden sind. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht ergibt sich vor allem daraus, dass in Folge der Überführung der Waren in den freien Verkehr die Sachhaftung gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AO erlischt. Die Sachhaftung erfasst verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren, sie dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern. Die Sachhaftung erlischt unter anderem dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen. Der Wegfall dieser Sicherheit der Finanzverwaltung bedingt, dass der Lagerinhaber zwar nicht generell von Entnahmen aus dem Zolllager absehen muss, aber bei Eintritt der Fälligkeit ohne Rücksicht auf Forderungen anderer Gläubiger vorrangig die Abgaben an den Steuergläubiger abzuführen hat.

Zum anderen hat der BFH zur Umsatzsteuer weniger streng judiziert, dass der gesetzliche Vertreter auch in Zeiten der Krise, unbeschadet gesellschafts- und/oder insolvenzrechtlicher Regelungen, deren Verletzung eine steuerliche Haftung nicht begründen kann, nicht verpflichtet ist, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann. Der gesetzliche Vertreter bleibt auch in Krisenzeiten in seinen unternehmerischen Dispositionen und in der Vertragsgestaltung frei, ohne die Haftung nach § 69 AO fürchten zu müssen.

Im Vergleich mit diesen beiden Fallgruppen sieht der BFH bei der Beisteuer eine größere Nähe zur Umsatzsteuer und findet eine der Praxis gerecht werdende Lösung.

Er meint, wenn man die Auslagerung von Bier aus dem Steuerlager, die die Steuer begründet, in einer finanziell angespannten Situation als objektive Pflichtverletzung ansähe und in Folge dessen den Geschäftsführer des Inhabers des Biersteuerlagers in Haftung nähme, käme dies im Ergebnis einer Betriebseinstellung gleich. - Bei der Biersteuer handele es sich darüber hinaus um eine Verbrauchsteuer, die typischerweise auf Überwälzung an den Endverbraucher angelegt sei. Da die Person des Steuerschuldners und des wirtschaftlich Belasteten, des Verbrauchers, auseinanderfielen und nur wenige Personen – zum Vorteil des Staates – als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden müssten, erscheine es sachgerecht, für die Frage der Pflichtverletzung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht bereits auf denjenigen der Entstehung der Steuer abzustellen. Es müssten dem Steuerschuldner auch die Möglichkeit und die Zeit bleiben, die der Verbrauchsteuer unterliegenden und zu besteuernden Waren zu verkaufen und dabei die Verbrauchsteuern über den Kaufpreis an den Endverbraucher weiterzugeben. Verlange man vom Unternehmer, gleich im Zeitpunkt der Steuerentstehung die Mittel für die Entrichtung der Steuer – aus anderweitigen Quellen – vorzuhalten, liefe dies dem Sinn und Zweck der Überwälzbarkeit der Verbrauchsteuern auf den Abnehmer zuwider.

Daher könne die Entnahme von Bier aus einem Biersteuerlager nur dann eine Pflichtverletzung begründen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entnahme feststehe, dass bei Fälligkeit der Steuer keine Mittel zur Verfügung stehen werden. Solange dies jedoch noch ungewiss sei, etwa weil noch Verkäufe durchgeführt würden oder Verhandlungen mit einer kreditgebenden Bank liefen, könne eine Pflichtverletzung bereits bei Entnahme von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Steuerlager noch nicht angenommen werden.

Basierend auf diesen grundsätzlichen Überlegungen hatte der Kläger seine Mittelvorsorgepflicht nicht verletzt. Es sei ihm gestattet gewesen, die Liquidität für die Entrichtung der Biersteuer aus dem Verkauf des entnommenen Biers zu generieren. Zusätzlich sprächen die Umstände des Einzelfalls gegen eine Pflichtverletzung des Klägers. Der BFH hielt für bedeutsam, dass das HZA die Biersteuer für September und Oktober 2014 gestundet hatte, was annehmen ließe, dass es davon ausgegangen sei, der Kläger werde entsprechende Erlöse erwirtschaften und die Steuern entrichten können. Es liege daher kein Sachverhalt vor, in dem bereits bei der Entnahme des Bieres aus dem Steuerlager feststand, dass keine zur Steuerentrichtung ausreichenden Zahlungseingänge mehr erfolgen würden. Schließlich seien mit der Bank noch Verhandlungen über einen Kreditrahmen geführt worden, weshalb auch aus diesem Grund keinesfalls sicher gewesen sei, dass die Biersteuer bei Fälligkeit am 20.12.2014 nicht würde entrichtet werden können. Eine Pflicht, einen Betrag in Höhe der Steuer von anderen Einnahmen abzuzweigen, bestehe ebenfalls nicht.

Der Kläger habe das HZA schließlich nicht gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt. Vielmehr habe er die im Dezember noch vorhandenen Mittel zu einem großen Teil zur Tilgung der – wenn auch gestundeten – Biersteuer verwendet.

Keine Verletzung der Mittelverwendungspflicht
Kann der Steuerschuldner nicht alle Schulden tilgen, hat er zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (sogenannter Grundsatz der anteiligen Tilgung). Steuern sind grundsätzlich nicht vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten zu tilgen, aber in dem gleichen Umfang wie diese (es gibt allerdings Ausnahmen, etwa bei der Lohnsteuer). Insbesondere Verbrauchsteuern sind wie andere Forderungen zu behandeln, weil Kriterien, die eine bevorzugte Behandlung verlangen könnten, nicht ersichtlich sind.

Da nach den Feststellungen des Finanzgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ab dem Fälligkeitszeitpunkt der Biersteuer am 20.12.2014 überhaupt noch Zahlungen erfolgt seien, könne dem Kläger, so der BFH, auch kein Verstoß gegen die Mittelverwendungspflicht vorgeworfen werden.

Kein ausreichendes Verschulden
Grundsätzlich ist allerdings die Nichtentrichtung einer Steuer bei Fälligkeit schon für sich gesehen eine Pflichtverletzung. Soweit vorliegend in der Nichtentrichtung der Biersteuer eine objektive Pflichtverletzung liege, meint der BFH jedoch, habe der Kläger diese Pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, wie von § 69 AO verlangt wird.

Zwar indiziere die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens das Verschulden im Sinne des § 69 AO, mithin die zumindest grobfahrlässige Begehung. Es hätte aber bei Fälligkeit der Biersteuer an der notwendigen Liquidität gefehlt, eine Entrichtung mithin unmöglich gewesen. Es seien zuvor die Löhne und früher fällig gewordene Biersteuer gezahlt worden.

Praxishinweis
Stellt sich nach der Besprechungsentscheidung die Auslösung von Verbrauchsteuern bei fehlender Liquidität im Ausgangspunkt nicht als haftungsbegründend dar, gilt für die Lohnsteuer grundlegend anderes. Verfügt der Arbeitgeber nicht über ausreichend Liquidität, um die Löhne in voller Hohe zu zahlen und zusätzlich die darauf anfallende Lohnsteuer zu entrichten, muss er die Lohnzahlungen soweit kürzen, dass er die auf die gekürzten Löhne anfallende Lohnsteuer entrichten kann. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Plicht greift die Haftung nach § 69 AO.

Download: Der insolvente Rechtsanwalt - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Der Rechtsanwalt ist gemäß § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, er ist nicht Gewerbetreibender, sondern Angehöriger eines freien Berufs. Er bedarf der nur auf seinen Antrag hin zu erteilenden Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer, die in jedem Oberlandesgerichtsbezirk gebildet ist. Erforderlich hierfür ist die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, was nichts anderes bedeutet als die erfolgreiche Ablegung des Zweiten Juristischen Staatsexamens. Eine Eingangsprüfung findet nicht statt.

Trotz der Befähigung zum Richteramt kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 BRAO jedoch zu versagen sein. Dies gilt insbesondere,

- wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

- wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;

- wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;

- wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung – (ZPO)) eingetragen ist.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Lagen derartige Tatsachen bei der Zulassung nicht vor, treten aber nach der Zulassung des Rechtsanwalts derartige Umstände ein, muss die hierfür zuständige Rechtsanwaltskammer prüfen, ob die Zulassung widerrufen werden muss. Dies folgt aus § 14 Abs. 2 BRAO, nach dem die Zulassung zum Beispiel zu widerrufen ist, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird, wie im Zulassungsverfahren auch, nach der Zulassung vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist.

Hintergrund für diese Regelung ist der Schutz der Rechtssuchenden, also der aktuellen und potenziellen künftigen Mandanten, denn der Rechtsanwalt geht vielfach mit Fremdgeld um, und bei einem insolventen Rechtsanwalt vermutet der Gesetzgeber die latente Gefahr der Veruntreuung dieser Gelder. Die Vorschrift enthält mithin eine zweifache gesetzliche Vermutung. Zum einen wird vermutet, dass der Rechtsanwalt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der ins Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, in Vermögensfall geraten ist, zum anderen wird vermutet, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet werden. Diese Vermutungen sind grundsätzlich widerlegbar, sie sind nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen, die Gefährdung folgt also nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls. Die Gefährdung kann jedoch im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft, er also nachweisen muss, dass ausnahmsweise trotz seines Vermögensverfalls die Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.

Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Widerrufs durch die Rechtsanwaltskammer eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden. Die Annahme einer derartigen Sondersituation kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gerechtfertigt sein, wenn der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Erforderlich ist dafür, dass die Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder überprüft wird und effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen, wobei es immer einer wirksamen Kontrolle und einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung bedarf, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht beziehungsweise nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (vgl näher BGH, Beschluss vom 10.10.2022 – AnwZ (Brfg) 19/22). Beschränkungen, die sich der Rechtsanwalt selbst auferlegt, sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtssuchenden auszuschließen.

Eine andere Möglichkeit, den Widerruf zu verhindern, besteht in dem vom Rechtsanwalt zu führenden Nachweis, dass er alle Verbindlichkeiten, die den Vermögensverfall begründeten, erfüllt hat, der Vermögensverfall also nicht mehr besteht.

Allerdings kann der Vermögensverfall nicht nur über die hierfür bei Insolvenz oder Eintragung in das Schuldnerverzeichnis für ihn streitende Vermutung nachgewiesen, sondern auch durch sonstige Umstände belegt werden. Hierfür können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen zumindest nicht unerheblicher Forderungen ausreichen. Mit einem solchen Fall befasst sich die kommentierte Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs.

Hat die Rechtsanwaltskammer die Zulassung entzogen, kann der Rechtsanwalt hiergegen vor dem für ihn zuständigen Anwaltsgerichtshof Klage erheben. Auch in diesem Verfahren ist es allerdings Sache des Rechtsanwalts selbst die dargestellten Vermutungen zu widerlegen. Der Anwaltsgerichtshof ist ein bei jedem Oberlandesgericht gebildetes Berufsgericht für Rechtsanwälte. Vergleichbare Berufsgerichtsbarkeiten gibt es etwa für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notare.

Der zu entscheidende Fall

Der gegen einen Widerrufsbescheid der Rechtsanwaltskammer klagende Rechtsanwalt war seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 2019 wurden der Rechtsanwaltskammer zwei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn bekannt, wobei sich die Forderungen auf insgesamt rund 3.500 € beliefen. Eine weitere Vollstreckung wegen rund 5.000 € erfolgte im Jahr 2020. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen konnte der Rechtsanwalt durch Zahlungen seiner Angehörigen verhindern. Dennoch liefen vollstreckbare Steuerschulden von über 14.000 € auf. Nachdem die Rechtsanwaltskammer ihn hierzu mehrfach angehört hatte, widerrief sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seiner Klage zum Anwaltsgerichtshof, mit der geltend machte, die betreffenden Forderungen habe er bei Erlass des Bescheids bereits ausgeglichen, jedoch „den Kopf in den Sand gesteckt“. Tatsächlich verfüge er über die finanziellen Mittel, sämtliche Forderungen zu begleichen, habe dies aber teilweise einfach zu spät getan. Seine Versäumnisse seien unentschuldbar, er sei aber seit mehr als zwei Jahren in der Lage, sich endlich professionelle und psychologische Hilfe und Unterstützung zu holen.

Die beklagte Rechtsanwaltskammer wies darauf hin, dass der Rechtsanwalt zwischenzeitlich wegen Steuerhinterziehung in Höhe von mehr als 180.000 € angeklagt worden sei.

Kurz nach der mündlichen Verhandlung wies der Rechtsanwalt der Kammer gegenüber den Ausgleich aller offenen Forderungen nach, sodass diese den Widerruf der Zulassung wiederrief. Der Rechtsanwalt nahm daraufhin seine Klage zurück.

Mit einem zweiten Bescheid widerrief die beklagte Kammer nach Anhörung des Rechtsanwalts erneut dessen Zulassung, weil neue Steuerschulden in Höhe von 165.000 € bestanden, die der Rechtsanwalt nur in Höhe von 130.000 € habe begleichen können. Zudem waren zwei Vollstreckungsbescheide gegen den Rechtsanwalt über zusammen rund 5.000 € ergangen.

Der Rechtsanwalt wendet sich mit seiner zweiten Klage gegen den neuen Bescheid und beantragt dessen Aufhebung. Im Ergebnis bleibt die Klage ohne Erfolg.

Die Entscheidungsgründe

Die Rechtsanwaltskammer, so der AGH, habe die Verfahrensvorschriften eingehalten, insbesondere den Rechtsanwalt vor Bescheiderlass angehört.

Die Kammer habe auch zu recht einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts festgestellt. Zwar befinde er sich nicht im Insolvenzverfahren und sei nicht im Schuldnerregister eingetragen, ein Vermögensverfall liege aber – in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerate, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne und außerstande sei, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen seien insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn; insbesondere die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § ZPO § 807 ZPO und der Erlass des Haftbefehls in einem solchen Verfahren. Gebe es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zuließen, könne der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlege, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wolle.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung sei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen sei nach der Rechtsprechung einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

Die vom Rechtsanwalt geltend gemachte angebliche Steuerzahlung nach Bescheiderlass könne daher nicht berücksichtigt werden, zudem sei sie nicht nachgewiesen. Ebenso wenig habe der Rechtsanwalt die Befriedigung der übrigen Forderungen belegt. Er habe darauf verwiesen, über ein Kontoguthaben in Höhe von 50.000 € zu verfügen, dies jedoch auch nicht nachgewiesen. Unabhängig von der nach Bescheiderlass und deshalb nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, spräche der Forderungsverlauf der letzten Jahre für den Vermögensverfall. Sein Bedauern bleibe irrelevant.

Schließlich sei die Ansicht des Rechtsanwalts, die Interessen der Rechtssuchenden seien zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen, ohne Bedeutung. Die Annahme der –oben dargestellten - Sondersituation, wie sie vom BGH gefordert werde, nämlich die Anstellung in einer Rechtsanwaltssozietät, könne nicht festgestellt werden.

Dem – jetzt ehemaligen – Rechtsanwalt bleibt, weil die Entscheidung des AGH rechtskräftig geworden ist, nur der Versuch, eine Neuzulassung zu beantragen. Diese wird jedoch versagt werden, wenn er seine Vermögensverhältnisse bis dahin nicht geordnet hat.

Der vorliegende Fall ist kein Einzelfall, sondern beschäftigt die anwaltliche Berufsgerichtsbarkeit recht häufig. Zuletzt hatte der BGH mit Beschluss vom 01.09.2023 – AnwZ (Brfg) 21/23 – einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden.

Download: Kosten des Insolvenzverfahrens – sind sie für den Gesellschafter einer Personengesellschaft relevant? - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Liegt eine steuerrechtliche Organschaft vor, wird die Organgesellschaft steuerrechtlich nicht mehr als Steuersubjekt behandelt, die steuerrechtliche Verantwortung für die Organgesellschaft lastet vielmehr auf dem Organträger, das heißt, die durch die Organgesellschaft verursachten Steuern werden als Steuern des Organträgers behandelt. Es ist daher sehr wichtig, eine Organschaft zu erkennen und entsprechende Steuererklärungen abzugeben. Die Verkennung der Organschaft, aber auch ihre unzutreffende Annahme können weitreichende wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen, insbesondere, aber nicht nur, wenn im sog. Organkreis ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sei es über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft.

Kursorische Übersicht über die Voraussetzungen der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft, die nicht mit der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) verwechselt werden darf, ist in §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt.

Während die umsatzsteuerrechtliche Organschaft vorliegt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft), knüpft die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft nach § 14 KStG in erster Linie an das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) an:

„Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind …“

Zu diesen Voraussetzungen gehört die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft, die anders als in § 2 UStG nicht nur genannt, sondern vom Gesetz umschrieben wird: „Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.“

Daneben beinhaltet § 14 KStG weitere Anforderungen hinsichtlich der am Organkreis Beteiligten und insbesondere der Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags und seiner Durchführung während dieser Zeit. Nach § 17 KStG können auch bestimmte andere Kapitalgesellschaften als die oben genannten Gesellschaftsformen Organgesellschaft sein, zum Beispiel eine GmbH mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland.

Der vorliegende Fall befasst materiellrechtlich mit der finanziellen Eingliederung und prozessrechtlich mit der sogenannten Klagebefugnis.

Der zu entscheidende Fall

Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der Klägerin zu 1 als Organträger und der Klägerin zu 2 als Organgesellschaft eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft bestand.

Die Klägerin zu 1, eine GmbH, war zu 79,8 % an der Klägerin zu 2, ebenfalls eine GmbH, beteiligt. Die übrigen Anteile hielten zu 10,2 % C und zu 10 % D. Der Gesellschaftsvertrag (GV) der Klägerin zu 2 enthielt unter anderem folgende Regelungen:

§ 8 Gesellschafterversammlung/Gesellschafterbeschlüsse

4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die erschienenen Gesellschafter 100 % des Stammkapitals vertreten. Kommt eine beschlussfähige Gesellschafterversammlung nicht zustande, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist; auf diesen Umstand ist bei der 2. Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.

6. Beschlüsse der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von 91 % aller in der Gesellschafterversammlung anwesenden Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine höhere Mehrheit vorschreibt. …“

2013 schlossen die Klägerin zu 1 als Organträgerin und die Klägerin zu 2 als Organgesellschaft unter Zustimmung aller Gesellschafter einen „Gewinnabführungsvertrag“ – Ergebnisabführungsvertrag (EAV).

Das Finanzamt (FA) erließ für die Streitjahre zunächst Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens gemäß § 14 Abs. 5 KStG, also unter Berücksichtigung der (angeblichen) Organschaft. Im Anschluss an eine Außenprüfung hob das FA diese Bescheide aber auf und behandelte die abgeführten Gewinne als verdeckte Gewinnausschüttungen, da die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft mangels finanzieller Eingliederung nicht erfüllt seien. Die Einsprüche beider Klägerinnen gegen die neuen Bescheide, ihre Klagen und Revisionen blieben erfolglos.

Die Entscheidungsgründe des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht zunächst, ob beiden Klägerinnen die für die vorliegenden Anfechtungsklagen notwendige Klagebefugnis zusteht und bejaht dies, weil sowohl Organträger als auch Organgesellschaft als Feststellungsbeteiligte der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung von deren Bindungswirkung betroffen sind. Die Klagen waren insgesamt zulässig.

In der Sache teilt der BFH jedoch die Auffassung von FA und Finanzgericht, dass zwischen den Klägerinnen trotz des EAV keine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft bestand.

Wie einleitend dargestellt, setzt die Organschaft unter anderem voraus, dass der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Daran fehle es.

Für die finanzielle Eingliederung sei auf die „Mehrheit der Stimmrechte“ in der Gesellschafterversammlung abzustellen. Grundsätzlich reiche die einfache Mehrheit der Stimmen aus, die den Gesellschaftern nach der Satzung zustehen. Die erforderliche Stimmenmehrheit werde nicht durch schuldrechtliche Vereinbarungen über die Stimmrechte, etwa Stimmbindungsverträge oder Stimmrechtsvollmachten, beeinflusst. Dies folge insbesondere daraus, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes allein die Stimmrechte „aus den Anteilen“ maßgebend sind.

Anderes habe jedoch zu gelten, wenn die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine (höhere) qualifizierte Mehrheit vorsehe. Dann müsse der Organträger zumindest in denjenigen Fällen, in denen die qualifizierte Mehrheit generell erforderlich ist, nicht nur über eine einfache Mehrheit, sondern über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zu erfüllen. Auch wenn der Gesetzeswortlaut die Interpretation zulasse, es reiche in jedem Fall die einfache Mehrheit der Stimmen für die finanzielle Eingliederung aus, ergebe sich aus der Gesetzgebungsgeschichte das Gegenteil.

Dies zugrunde gelegt bezieht sich der entscheidende I. Senat des BFH auf die Rechtsprechung des V. Senats zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft. Dieser verlangt für die finanzielle Einordnung im Sinne des § 2 Abs. 2 UStG, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein muss, dass er seinen Willen in der Gesellschafterversammlung durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen kann. Entscheidend seien danach die Mehrheitserfordernisse nach der Satzung.

Die Klägerin zu 1 verfüge nach der Satzung zwar über die einfache, nicht aber über die von der Satzung geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte. Nach § 8 GV war für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine Mehrheit von 91 % aller in der Gesellschafterversammlung anwesenden Stimmen erforderlich. Hierüber habe die Klägerin zu 1 nicht verfügt.

Den von den Klägerinnen hiergegen erhobenen Einwendungen blieb der Erfolg versagt. Dass das KStG anders als § 2 Abs. 2 UStG für die Organschaft auf die organisatorische und wirtschaftliche Einordnung verzichte, ließe sich nicht dahin interpretieren, dass der daraus resultierende Beherrschungsgedanke in die finanzielle Eingliederung hineinzulesen sei. Auch ergebe sich aus § 17 AktG nichts Abweichendes. Nach dieser Vorschrift werde zwar vermutet, dass bei einer Mehrheitsbeteiligung eine Abhängigkeit bestehe, es handele sich aber gerade nur um eine Vermutung, die durch nach der Satzung erforderliche Mehrheitserfordernisse – wie vorliegend - widerlegt werden könne.

Der BFH lässt offen, ob und in welchen Konstellationen für die finanzielle Eingliederung gemäß § 14 KStG auch dann die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte erforderlich ist, wenn diese nur für einen Teil der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung von der Satzung verlangt wird, da vorliegend die qualifizierte Mehrheit für alle Beschlüsse erforderlich war.

Download: Folgen des Betriebsübergangs gemäß § 613aBGB für den Geschäftsführer - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Betriebsübergang – Arbeitnehmer was nun?

Bis zur Einfügung des § 613a in das Arbeitsrechts des BGB war nicht abschließend geklärt, welche Folgen der Betriebsinhaberwechsel auf bestehende Arbeitsverhältnisse hatte. Die herrschende Meinung lehnte einen automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber ab. Dieser konnte daher, wenn er die Belegschaft reduzieren wollte, weitestgehend entscheiden, welche Arbeitnehmer er übernahm und welche nicht. Den damit verbundenen sozialen Problemen soll der mit Wirkung zum 19.01.1972 eingefügte § 613a BGB entgegenwirken: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen …, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. … Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.

Durch diese Regelungen wird zum einen erreicht, dass die Arbeitsverhältnisse nicht mehr mit dem bisherigen Betriebsinhaber, der sie im Allgemeinen nicht mehr mit Leben füllen kann, verbleiben, sondern auf den neuen übergehen und zum anderen, dass sie nicht wegen des Betriebsübergangs seitens der Arbeitgeber beendigt werden können. Es soll verhindert werden, dass eine Betriebsveräußerung zum Anlass genommen wird, die erworbenen Besitzstände der Arbeitnehmer abzubauen. In der Insolvenz des alten Betriebsinhabers gilt nichts anderes, allerdings haftet der neue Arbeitgeber, der vom Insolvenzverwalter den Betrieb erwirbt, nicht für bereits entstandene Ansprüche, hier gehen die Verteilungsregeln der Insolvenzordnung vor. Ein bereits vor der Insolvenzeröffnung gekündigter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Wiedereinstellung.

Im Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ging es allerdings nicht um das Arbeitsverhältnis selbst, sondern um die Frage, ob auch die Organstellung des angestellten Geschäftsführers den Grundsätzen des § 613a BGB unterliegt oder nur sein Anstellungsverhältnis.

Der zu entscheidende Fall

Der Kläger war seit 2000 bei der späteren Insolvenzschuldnerin (Schuldnerin), die weitere elf Arbeitnehmer und zwei Auszubildende beschäftigte, als Angestellter tätig. 2013 wurde er zu deren Geschäftsführer bestellt. Ein Geschäftsführerdienstvertrag wurde weder schriftlich noch mündlich geschlossen. Mit der „Änderung zum Arbeitsvertrag“ vom 20.12.2017 vereinbarte der Kläger mit der alleinigen Gesellschafterin der Schuldnerin neue Arbeitszeitregelungen. Zudem einigten sich beide darauf, dass alle anderen Bestandteile des Vertrags bestehen bleiben.

Mit Beschluss vom 15.01.2020 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Am selben Tag kündigte dieser das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger „sowie ein etwaig bestehendes Geschäftsführeranstellungsverhältnis“ zum 30.04.2020. Das Schreiben ging dem Kläger am 16.01.2020 zu. Wenige Stunden später erklärte der Kläger in einer an den Geschäftsführer und den Insolvenzverwalter der ebenfalls in Insolvenz befindlichen Gesellschafterin der Klägerin adressierten und um 14:56 Uhr gesendeten E-Mail, dass er das Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung niederlege.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613a BGB und den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2 geltend gemacht, von der er behauptet, auf sie sei der Betrieb der Schuldnerin übergegangen. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die Niederlegung seines Amts als Geschäftsführer am 16.01.2020 sei wirksam erfolgt. Ungeachtet dessen greife die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht ein, weil das Arbeitsverhältnis fortgeführt worden sei.

Die Beklagten meinen dagegen, die Kündigung sei gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht am Maßstab des § 1 KSchG zu messen. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch als Geschäftsführer im Amt gewesen. Dieses habe er auch nicht rechtswirksam niedergelegt. Als Geschäftsführer falle er zudem nicht unter den Anwendungsbereich des § 613a BGB. Dessen Voraussetzungen lägen im Übrigen nicht vor.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zum einen das Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin nicht aufgelöst sei und zum anderen mit der Beklagten zu 2 als Betriebserwerberin über den Betriebsübergang hinaus fortbestehe.

Der Kläger obsiegt vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht (LAG). Das BAG hebt die Entscheidung des LAG auf und verweist die Sache zurück.

Die Entscheidungsgründe

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bestimmt, dass die Regeln des allgemeinen Kündigungsschutzes der §§ 1 bis 13 KSchG für die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, zum Beispiel für den Geschäftsführer einer GmbH, nicht greifen. Das gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht.

Bestand der Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
Es kam daher zunächst darauf an, ob der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung noch die organschaftliche Stellung eines Geschäftsführers der Schuldnerin innehatte. Dies war der Fall. Das BAG lässt offen, ob die Niederlegung des Geschäftsführeramts formal ordnungsgemäß erfolgte, denn jedenfalls erfolgte sie erst nach dem Zugang der Kündigung. Nach den Feststellungen des LAG ging ihm die Kündigung am Vormittag des 16.01.2020 zu, wohingegen die Niederlegung des Amts erst am Nachmittag dieses Tags erfolgte

Der Kläger habe seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Schuldnerin allein auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, nicht etwa eines Dienstvertrags, auf den § 613a BGB nicht anwendbar wäre, erbracht. Ein Dienstvertrag, meint das BAG, sei weder schriftlich noch mündlich geschlossen worden.

Ein solcher sei auch nicht konkludent zustande gekommen. Die Bestellung zum Geschäftsführer begründe für sich genommen keine schuldrechtliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer. Organ- und Anstellungsverhältnis seien nach dem Grundsatz des § 38 GmbHG in ihrem Bestand unabhängig voneinander. Für die Annahme, die Parteien hätten zusätzlich zum Arbeitsvertrag einen Dienstvertrag schließen wollen, bedürfte es weiterer, über die Bestellung hinausgehender konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte, die aber weder festgestellt noch dargelegt worden seien. Die „Änderung zum Arbeitsvertrag“ vom 20.12.2017 habe lediglich dazu gedient, den bereits bestehenden Arbeitsvertrag an die dem Kläger übertragene Geschäftsführertätigkeit anzupassen, und den Vertrag im Übrigen unverändert fortbestehen lassen. Ein Dienstverhältnis sei damit nicht beabsichtigt gewesen.

Dieser Sicht stehe schließlich nicht entgegen, dass ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätig werde. Hätten die Parteien – wie vorliegend – ein Arbeitsverhältnis vereinbart, sei es als Folge der Vertragsfreiheit auch regelmäßig als ein solches einzuordnen. Auf die tatsächliche Durchführung komme es dann nicht an.

Bestand des Arbeitsverhältnisses des Geschäftsführers steht der Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht entgegen
Dass das der Organstellung zugrunde liegende Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, stehe der Anwendung des§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht entgegen. Die Vorschrift komme auch und gerade dann zum Tragen, wenn das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis – wie vorliegend – materiell-rechtlich ein Arbeitsverhältnis sei. Andernfalls wäre die Regelung bedeutungslos. Die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bezeichneten Organvertreter seien ungeachtet eines etwaig zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses allein aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes herausgenommen.

Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613a Abs. 4 BGB?
Wie schon erwähnt bestimmt § 613a Abs. 4 BGB, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam ist. Diese Vorschrift wollte das LAG jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion auf den Kläger als Geschäftsführer nicht anwenden.

Mit der teleologischen Reduktion, so das BAG, die zu den von Verfassungs wegen anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehöre, werde der ausgehend vom Gesetzeszweck zu weit gefasste Wortlaut einer Norm auf den Anwendungsbereich reduziert, welcher ihrem gesetzgeberischen Sinn entspreche. Sie sei jedoch nur dann zulässig, wenn sich eine planwidrige Regelungslücke feststellen lasse. Dies setze voraus, dass sich die betreffende Vorschrift, gemessen an ihrer zugrunde liegenden Regelungsabsicht, in dem Sinn als unvollständig erweisen würde, dass sie einen erforderlichen Ausnahmetatbestand, der dem Sinn des Gesetzes zum Durchbruch verhelfe, nicht aufweise. Ihre Anwendung müsste ohne diesen Ausnahmetatbestand zu zweckwidrigen Ergebnissen führen.

Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. § 613a Abs. 4 BGB weise hinsichtlich der aufgrund von Arbeitsverträgen tätigen Organmitglieder juristischer Personen keine planwidrige Lücke auf. Dafür spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift, dasselbe lasse sich aber auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ableiten. Das BAG habe schon früh § 613a BGB auf angestellte Geschäftsführer angewandt, was den Gesetzgeber aber bei späteren Änderungen und Ergänzungen der Vorschrift nicht zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung veranlasst habe.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Anwendung des § 613a BGB auf den Kläger zu zweckwidrigen Ergebnissen führe. Bei GmbH-Geschäftsführern sei strikt zwischen der Bestellung zum Organ der Gesellschaft und dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis – vorliegend dem Arbeitsverhältnis – zu unterscheiden.

Durch die Bestellung als solche werde noch keine schuldrechtliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer begründet. Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers habe ihren Rechtsgrund nicht im Anstellungsverhältnis, sondern gründe auf einem besonderen (körperschaftlichen) Bestellungsakt. Es handele sich um selbstständige, nebeneinanderstehende Rechtsverhältnisse mit einem jeweils eigenen rechtlichen Schicksal.

§ 613a BGB erfasst nur das Arbeitsverhältnis nicht die Organstellung
Da nach § 613a BGB nur Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis übergehen, die Organstellung selbst aber ihren Rechtsgrund gerade nicht im zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis habe, gehe sie im Fall des Betriebsübergangs nicht mit über. Ein Anspruch, beim Erwerber zum Organ bestellt zu werden, könne aus § 613a BGB deshalb nicht folgen. Dem Erwerber werde damit kein Organ gegen seinen Willen aufgezwungen. Der Geschäftsführer habe im Fall des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses nur einen Anspruch auf eine Beschäftigung mit den Tätigkeiten, die er als Geschäftsführer aufgrund seines Arbeitsvertrags ausgeübt habe. Eine andere Tätigkeit könne ihm ohne Änderung – einvernehmlich oder durch Änderungskündigung – des Arbeitsvertrags nur übertragen werden, wenn die Parteien vereinbart hätten, dass mit dem Ende der Organstellung nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder die ursprüngliche oder eine im Einzelnen festgelegte anderweitige Tätigkeit zum Vertragsinhalt werde. Das sei aber nicht der Fall.

Entgegen der Annahme des LAG gebiete auch das Unionsrecht keine teleologische Reduktion des § BGB § 613a BGB.

Der Kläger erlange durch die Anwendung von des § 613a Abs. 4 BGB auch keine inadäquate kündigungsschutzrechtliche Begünstigung. Die Vorschrift schließe keine Lücke im nationalen Kündigungsschutz. Diese Bestimmung enthalte vielmehr ein eigenständiges, vom Anwendungsbereich des KSchG gerade unabhängiges Kündigungsverbot. An diesem Schutz hat auch der Kläger als Arbeitnehmer teil. Hieraus folge keine zu missbilligende Besserstellung des Klägers, weil ein Kündigungsschutz gewährt werde, der ihm aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer nicht zustünde.

Zurückverweisung
Das BAG konnte dennoch in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil in der Vorinstanz keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen worden waren, ob die Voraussetzung des § 613a BGB – der vom Kläger behauptete und von den Beklagten bestrittene Betriebsübergang – überhaupt vorlag.

Download: Ist Haifischfleisch Walfischfleisch – Fehlvorstellungen beim Grundstückskauf - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Vertragsauslegung in Zweifelsfällen

Verträge sind - abgesehen von einfachsten Geschäften des täglichen Lebens – selten in jeder Hinsicht eindeutig. Häufig bedarf es daher der Auslegung, für die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 133 und 157 Hilfestellungen gibt. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Vor diesem Hintergrund hat schon das Reichsgericht in einem Urteil vom 08.06.1920 einen Fall zu entscheiden, der seitdem in der juristischen Ausbildung als Schulfall verwendet wird. Die Entscheidung würde auch heute in gleicher Weise getroffen.

Der dortige Kläger kaufte im November 1916 beim dortigen Beklagten 214 Fass Haakjöringsköd aus Norwegen, das sich auf einem von Norwegen kommenden Dampfer auf dem Weg zum Hamburger Hafen befand. Beide gingen davon aus, dass es sich bei Haakjöringsköd um Walfleisch handele. Tatsächlich bezeichnet „Haakjöringsköd“ im Norwegischen jedoch Haifischfleisch. Ende November 1916 zahlte der Kläger den vollen Kaufpreis an den Beklagten.

Beim Eintreffen des Dampfers stellte sich heraus, dass die Fässer Haifischfleisch enthielten, für das es in Folge des Ersten Weltkriegs Einfuhrbeschränkungen gab, sodass die staatliche Zentral-Einkaufsgesellschaft die Ladung beschlagnahmte und dem Kläger einen Übernahmepreis zahlte, der jedoch um fast 50.000 Mark niedriger war als der von ihm gezahlte Kaufpreis. Diese Differenz verlangte der Kläger vom Beklagten. Die Vorinstanzen verurteilten den Beklagten, seine Revision hatte beim Reichsgericht keinen Erfolg.

Entscheidend für die Lösung war die Auslegung des Vertrags. Beinhalte dieser den Verkauf von Haifisch- oder Walfischfleisch? Das Reichsgericht entschied, dass ein Vertrag über Walfleisch zustande gekommen war, obwohl beim Vertragsschluss beide Parteien den Ausdruck Haakjöringsköd verwendet hatten. Die Parteien hatten hier subjektiv etwas anderes gewollt, als sie objektiv erklärten. Sie haben sich somit beide in gleicher Weise über den Inhalt ihrer Erklärungen geirrt. Es bestand daher kein Anlass, sie am Wortsinn „Haifischfleisch“ festzuhalten.

Maßgeblich war, dass die Vertragsparteien dasselbe wollten. Die übereinstimmende Falschbezeichnung spielte keine Rolle. Es gilt - in der juristischen Sprache – der Grundsatz falsa demonstratio non nocet („falsche Bezeichnung schadet nicht“).

Der zu entscheidende Fall
Bei dem Fall, den der BGH am 23.06.2023 zu entscheiden hatte, ging es vor allem um die Frage, ob der Sachverhalt gebot, den Grundsatz falsa demonstratio non nocet anzuwenden.

Mit notariellem Vertrag vom 09.12.2009 verkauften die Beklagten den Klägern ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zum Preis von 270.000 €. Als Kaufgegenstand war in der Notarurkunde das Flurstück 291/3 genannt. Die Kläger gingen bei Vertragsschluss irrtümlich davon aus, dass hierzu auch das angrenzende, 19 m² große Flurstück 277/22 gehöre. Tatsächlich steht dieses Flurstück jedoch im Eigentum eines Dritten, der es nunmehr von den Klägern als den Besitzern in einem weiteren Streitfall herausverlangt.

Die Kläger begehren die Rückabwicklung des Vertrages sowie die Feststellung, dass die Beklagten sie von sämtlichen sich im Zuge der Rückabwicklung ergebenden materiellen Schäden freizustellen haben. Das Landgericht hat die am 28.12.2020 eingegangene Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem BGH zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Eine solche Revisionszulassung durch den BGH bedeutet nicht, dass der Revisionsführer gesteigerte Aussichten auf Erfolg seines Begehrens hätte. Denn der BGH lässt die Revision unabhängig von den Erfolgsaussichten zu, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Vorliegend konnte der BGH mangels geeigneter Tatsachenfeststellungen durch das Berufungsgericht nicht feststellen, dass Anspruch der Kläger, sein Bestehen unterstellt, verjährt gewesen wäre oder dass es sich bei dem Grundstück 277/22 um eine so untergeordnete Fläche handelte, dass der Rücktritt schon deshalb ausgeschlossen gewesen wäre.

Die Entscheidungsgründe
Diese Fragen konnten indessen offenbleiben, weil schon aus anderen Gründen den Klägern kein Rücktrittsrecht zur Seite stand. Denn, so der BGH, der Kaufgegenstand sei allein das Hausgrundstück 291/3 gewesen, nicht das Flurstück 277/22. Zu diesem Ergebnis gelangt der BGH durch Auslegung des notariellen Vertrags.

Ausgangspunkt der Auslegung ist stets der Wortlaut einer Vereinbarung, daneben hat die Auslegung aber weitere Aspekte, etwa die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Äußerungen der Parteien vor dem Vertragsschluss und die Interessenlage der Parteien, zu berücksichtigen, also Umstände, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen und für einen Dritten nicht oder nicht ohne Weiteres zu erkennen sind.

Bei notariell zu beurkundenden Verträgen gelten aber Einschränkungen für diese Regel, da anzunehmen ist, dass die Parteien unter der Leitung des Notars das erklären, was sie tatsächlich auch erklären wollen.

Allerdings können für die Auslegung eines der notariellen Beurkundung bedürftigen Vertrags nach der Rechtsprechung des BGH auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände im Einzelfall herangezogen werden. Dies setzt aber grundsätzlich voraus, dass der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Einen solchen sah der BGH vorliegend nicht. Der Wortlaut des Vertrags bezog sich eindeutig nur auf das Hausgrundstück.

Allerdings greift das Erfordernis des zumindest andeutungsweisen Niederschlags des Vereinbarten in der Urkunde ausnahmsweise nicht bei einer versehentlichen Falschbezeichnung, einer falsa demontrtio. Es muss dann allerdings feststehen, dass die Vertragsparteien in der Erklärung Begriffe anders als nach dem Wortsinn verstanden haben oder mit Flurstück- oder Grundbuchangaben andere Vorstellungen über den verkauften Grundbesitz verbunden haben. Beurkundet ist in diesem Fall das übereinstimmend Gewollte.

Anders ist das jedoch wiederum, wenn es nicht um den Kaufgegenstand selbst geht, sondern um seine Eigenschaften oder Beschaffenheiten. Fehlt es hier an einem Niederschlag im Vertragstext, liegt keine Falschbezeichnung vor, sondern es fehlt an dem notwendigen entsprechenden Rechtsbindungswillen.

Eine Falschbezeichnung des verkauften Grundstücks konnte der BGH vorliegend nicht ermitteln. Eine solche läge zum Beispiel vor, wenn die Parteien die Parzellenbezeichnung verwechseln, eine von mehreren verkauften Parzellen in der Urkunde vergessen, wenn irrtümlich im Vertragstext das gesamte Grundstück aufgeführt ist, aber nur die Veräußerung eines Teilgrundstücks vereinbart war, oder eine Parzelle nicht im Text aufgeführt wurde, die aber nach den Umständen des Einzelfalls mitverkauft sein sollte. Bei allem handelt es sich um engumgrenzte Ausnahmen.

Eine solche Ausnahme liegt im Allgemeinen nicht mehr vor, wenn die vermeintlich mitverkaufte Parzelle nicht im Eigentum des Verkäufers steht, weil dieser regelmäßig nicht fremde Grundstücke veräußern will. Das ändert sich auch dann nicht, wenn die Grundstücke scheinbar eine Einheit bilden, etwa weil sie gemeinsam eingefriedet sind. Ein anderes Ergebnis ist nur gerechtfertigt, wenn besondere und gewichtige Indizien für einen abweichenden Willen der Parteien sprechen.

Hier kam die Anwendung des Grundsatzes falsa demonstratio non nocet vor allem aber deshalb nicht zur Anwendung, weil nur die Kläger einer falschen Vorstellung unterlagen, nur sie nahmen an, die Parzelle 277/22 sei mitverkauft. Das ist selbst dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Beklagten bei den Klägern diese Fehlvorstellung geweckt oder zumindest erkannt hätten. Eine Einigung über die nicht im Eigentum der Beklagten stehende Parzelle ist damit gerade nicht verbunden. Der BGH geht sogar noch einen Schritt weiter: „Und selbst wenn auch die Beklagten davon ausgegangen sein sollten, dass das Flurstück des Nachbarn (277/22) Bestandteil ihres eigenen Grundstücks (291/3) war, sind keinerlei Anhaltspunkte festgestellt oder von der Revision vorgebracht, die ausnahmsweise auf den auch von den Klägern so zu verstehenden Willen der Beklagten hindeuten könnten, mehr verkaufen zu wollen als das, was nach dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster in ihrem Eigentum stand. Hierfür genügt, … , insbesondere die gemeinsame Besichtigung nicht.“

In dieser Situation richtet sich der Blick des Gerichts auf eine weitere Facette des Falls.

Hätten die Beklagten einen Irrtum der Kläger über den Umfang des zu verkaufenden Grundstücks hervorgerufen oder einen solchen Irrtum erkannt, aber nicht berichtigt, käme eine Inanspruchnahme der Beklagten wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) in Betracht. Eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach wäre dann auch nicht davon abhängig, ob sie nur fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt haben.

Ein solcher Anspruch könnte zwar unter Umständen auf Rückabwicklung gerichtet sein, wenn die versprochene Leistung, hier also (nur) das Flurstück 291/3, ohne das Flurstück 277/22 für die Zwecke der Kläger nicht geeignet wäre und hierin der Schaden bestünde. Ein solcher Anspruch, wiederum sein Bestehen unterstellt, wäre aber verjährt gewesen. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der BGH konnte abschließend entscheiden und die Revision der Kläger zurückweisen.

Download: Lohnsteuerabführung – Rückforderung durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Die Zahlung von Arbeitslohn ist unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung im laufenden und im vorigen Jahr in den Blick der höchstrichterlichen Fachgerichtsbarkeit – Bundesarbeitsgericht (BAG) und Bundesfinanzhof (BFH) – geraten.

Das BAG hatte 2014 eine Diskussion darüber angestoßen, ob bei der Anfechtung von Lohnzahlungen durch den Insolvenzverwalter das Existenzminimum zugunsten des Arbeitnehmers geschützt werden müsse. Diese höchstrichterliche Äußerung ist vielfach fehlinterpretiert worden. Der Insolvenzrechtssenat des BAG stellte dies kürzlich mit Urteil vom 22.05.2022 (6 AZR 497/21) richtig. Danach ist es nicht Aufgabe des Insolvenzanfechtungsrechts, das Existenzminimum des Arbeitnehmers als Anfechtungsgegner zu sichern, dies habe vielmehr durch die Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht zu erfolgen. Daher sei auch die Zahlung von gesetzlichem Mindestlohn oder des Anteils des Mindestlohns in der Lohnzahlung ohne Rücksicht auf soziale Implikationen anfechtbar

Der BFH hatte sich in den beiden Besprechungsentscheidungen mit der Frage zu befassen, ob die Aufrechnung mit Lohnsteuerforderungen mit anderweitigen Steuererstattungsansprüchen in der Insolvenz des Arbeitgebers Bestand hat, was unter anderem davon abhängt, ob eine nicht durch Aufrechnung, sondern durch Zahlung erfolgte Entrichtung der Lohnsteuer anfechtbar sein kann oder ob dies schon von Rechts wegen ausgeschlossen ist.

Die zu entscheidenden Fälle

Dem Urteil vom 18.04.2023 lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der späteren Insolvenzschuldnerin stand aus 2014 ein Körperschaftsteuerguthaben zu. Im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag zahlte sie zwar noch Löhne, führt die Lohnsteuer aber nicht mehr ab. Das Finanzamt verrechnete daraufhin das Körperschaftsteuerguthaben mit der offenen Lohnsteuer. Der Insolvenzverwalter meinte, die Verrechnung sei unzulässig gewesen, weil das Finanzamt die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, und verlangte die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthaben.

Der Sachverhalt der zweiten Entscheidung ist ganz ähnlich gelagert, allerdings lagen die Verrechnungen hier längere Zeit vor dem Insolvenzantrag. Verrechnet wurden Umsatzsteuererstattungsbeträge mit offener Lohnsteuer. Hier begehrte der Verwalter die Auszahlung des Umsatzsteuerguthabens.

Nachdem die Insolvenzverwalter die Verrechnungen nicht anerkannten, erließen in beiden Fällen die beteiligten Finanzämter Abrechnungsbescheide nach § 218 der Abgabenordnung (AO), mit denen sie feststellten, dass die jeweiligen Forderungen auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens beziehungsweise auf Erstattung von Umsatzsteuer wirksam mit der Lohnsteuerforderung aufgerechnet worden waren.

Nach erfolglosen Einsprüchen gegen die Abrechnungsbescheide erhoben die Insolvenzverwalter Klage vor dem Finanzgericht. In beiden Fällen wurden die Klagen abgewiesen. Vor dem BFH obsiegten die Insolvenzverwalter.

Die Entscheidungsgründe

Wird etwas aus der späteren Insolvenzmasse (dem pfändbaren Vermögen des Schuldners) weggeben, kann der Insolvenzverwalter das Weggegebene zur Insolvenzmasse zurückverlangen, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) gegeben sind.

Eine vergleichbare Situation tritt ein, wenn ein Insolvenzgläubiger sich seinerseits einer Forderung des späteren Insolvenzschuldners ausgesetzt sieht. Rechnet hier entweder der Schuldner oder der Insolvenzgläubiger auf, wird zwar aus dem Vermögen des Schuldners nichts weggegeben, der Schuldner verliert aber seine Forderung, die der Insolvenzverwalter anderenfalls zur Masse hätte ziehen können, sodass durch die Aufrechnung grundsätzlich eine Gläubigerbenachteiligung eintritt. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO bestimmt deshalb, dass die Aufrechnung unwirksam ist, wenn die Aufrechnungslage anfechtbar geschaffen wurde. Dies ist der Fall, wenn die Begründung mindestens einer der beiden wechselseitigen Forderungen die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO erfüllt.

Zentrale Frage in beiden Rechtsstreiten war deshalb, ob die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung geschaffen worden war. Streitig war schon, ob die Lohnsteuerforderungen „durch Rechtshandlungen“ begründet werden. Das hatte der jetzt entscheidende VII. Senat des BFH früher verneint, weil er die Ansicht vertrat, die Begründung von Steuerforderungen sei der Anfechtung schon deshalb entzogen, weil ihnen keine Rechtshandlungen zugrunde lägen, sondern sie kraft Gesetzes entstünden. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof (BGH) entgegengetreten. Er urteilte, es sei zwar zutreffend, dass die Steuer kraft Gesetzes entstünde, jedoch nur aufgrund von Rechtshandlungen des Steuerschuldners. Der Begriff der Rechtshandlung im Sinne Insolvenzanfechtung ist nach dessen Rechtsprechung weit auszulegen. Als Rechtshandlung kommt jede Handlung in Betracht, die zum Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt, das heißt ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Erfasst werden nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst. So hatte der BGH 2009 entschieden, dass der Realakt des Bierbrauen eine Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO darstellt, weil es unabhängig vom Willen der Beteiligten die Biersteuer begründet und die sogenannte Sachhaftung nach § 76 der Abgabenordnung (AO) am gebrauten Bier.

Dieser Ansicht des BGH hatte sich der BFH späterhin für die Begründung der Umsatzsteuer angeschlossen. Die anfechtbare Rechtshandlung liegt hier in der Ausführung eines Umsatzes, also etwa einer Lieferung des Unternehmers an einen Abnehmer (Leistungsempfänger).

Dies dehnt der BFH jetzt auch auf die Lohnsteuer aus. Zwar entstehe diese kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Zahlung des Arbeitslohns, sie beruhe aber gerade auf dieser Handlung.

Zudem meinte der BFH in früheren Entscheidungen, die Begründung der Lohnsteuer sei Teil eines Bargeschäfts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weshalb sie nach § 142 InsO der Anfechtung nicht zugänglich sei. Diese rechtlich nur schwer vertretbare und der Ansicht des BGH ebenfalls entgegenstehende Meinung gibt der BFH jetzt ohne nähere Begründung auf.

Dementsprechend hat der BFH dem Urteil vom 18.04.2023 folgenden Leitsatz vorangestellt:

„Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO dar.“

Das allein reicht jedoch nicht um die Zahlung des Lohns als anfechtbar anzusehen. Zusätzlich muss diese Rechtshandlung zunächst die Insolvenzgläubiger benachteiligt haben. Die Gläubiger werden benachteiligt, wenn die Rechtshandlung zu einer Minderung der Insolvenzquote führt, dies kann entweder durch Weggabe des aktiven Vermögens (Minderung der Aktivmasse) oder durch eine Vermehrung des Schuldenbestands (Mehrung der Passivmasse) geschehen. Auch im letzten Fall sinkt die Quote, weil die Insolvenzmasse dann auf ein größeres Forderungsvolumen zu verteilen ist.

In diesem Sinn führt die Lohnzahlung zu der erforderlichen Gläubigerbenachteiligung, weil sie im Endergebnis den Arbeitgeber mit der Lohnsteuerforderung des Finanzamts belastet. Zwar ist Schuldner der Lohnsteuer nach § 38 EStG nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber haftet jedoch nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Lohnsteuer, die er vom Lohn einzubehalten und abzuführen hat.

In beiden zu entscheidenden Fällen war durch die Lohnzahlung damit letztlich auch die Aufrechnungslage zugunsten des Finanzamts geschaffen worden. Beiden Insolvenzschuldnerinnen standen Forderungen gegen das Finanzamt zu, durch die Begründung der Lohnsteuer konnte das Finanzamt aufrechnen.

Die Anfechtbarkeit einer die Insolvenzgläubiger benachteiligenden Rechtshandlung setzt ferner voraus, dass einer der besonderen Anfechtungstatbände der §§ 130 bis 137 InsO erfüllt ist.

In der Entscheidung vom 18.04.2023 war dies § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger (genauer gesagt: jemandem, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung Insolvenzgläubiger wäre) eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Diese Regelung ist ein scharfes Schwert, das der Gesetzgeber dem Insolvenzverwalter an die Hand gibt, weil Leistungen im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag als hochgradig verdächtig gelten. Neben der zeitlichen Komponente ist allein die Inkongruenz der Rechtshandlung erforderlich. Das entscheidet sich im Fall der Schaffung einer Aufrechnungsalge danach, ob der Insolvenzgläubiger, hier das Finanzamt, einen Anspruch auf Befriedigung seiner Forderung gerade durch die geschaffene Möglichkeit der Aufrechnung hatte. Maßgeblich kommt es darauf an, ob sich die Aufrechnungsbefugnis aus dem zuerst entstandenen Rechtsverhältnis ergibt. Dies war hier die Begründung des Körperschaftsteuerguthabens. Daraus ergab sich für das Finanzamt kein Anspruch auf Aufrechnung der Lohnsteuer. Ohne die – eher zufällig entstandene – Möglichkeit der Aufrechnung hätte das FA die Steuererstattung zur Masse auszahlen müssen und die Lohnsteuerforderung nur zur Insolvenztabelle anmelden können. Die Schaffung der Aufrechnungslage war mithin inkongruent und erfüllte damit alle Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Aufrechnung selbst somit war unwirksam, sodass der Insolvenzverwalter zu Recht die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens verlangte.

Der Fall des Urteils vom 20.06.2023 lag etwas schwieriger. Da hier die Löhne längere Zeit vor dem Insolvenzantrag gezahlt worden waren, kam allein die Anfechtbarkeit nach § 133 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung in Betracht. Da das Finanzgericht die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht vollständig getroffen hatte, hob der BFH die Sache auf und verwies den Streit an das Finanzgericht zurück. In diesem Verfahren trat ein zusätzliches Problem (die sogenannte bargeschäftsähnliche Lage) auf, das wegen einer Gesetzänderung nur noch Insolvenzverfahren betrifft, die vor dem 05.04.2017 eröffnet wurden. Von einer näheren Darstellung wird daher hier angesehen.

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Für unseren Standort in Nürnberg suchen wir ab sofort Verstärkung für unser freundliches und motiviertes Team. Durch unsere wirtschaftsrechtliche und auch insolvenzrechtliche Ausrichtung bieten wir eine praxisbezogene, abwechslungsreiche und spannende Betätigung.

Werden Sie Teil unseres Teams.



Rechtsanwaltsfachangestellte/r (m/w/d)

(Standort München)

Mit Standorten in München, Berlin und Nürnberg sind wir nicht nur geografisch vielfältig, sondern auch stolz darauf, ein äußerst sympathisches Team zu sein - wir schätzen und unterstützen einander. Wenn du eine spannende Herausforderung als Rechtsanwaltsfachangestellte/r (m/w/d) suchst, freuen wir uns sehr darauf, dich bei uns am Standort in München begrüßen zu dürfen!

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Schreib-, Bürokraft (m/w/d)

(Standort München)

Mit Standorten in München, Berlin und Nürnberg sind wir nicht nur geografisch vielfältig, sondern auch stolz darauf, ein äußerst sympathisches Team zu sein - wir schätzen und unterstützen einander. Wenn du eine spannende Herausforderung als Schreib- bzw. Bürokraft (m/w/d) suchst, freuen wir uns sehr darauf, dich bei uns am Standort in München begrüßen zu dürfen!

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