Rechtsanwälte für Wirtschaftsrecht, Unternehmensberatung und Sanierung

Massgeschneiderte Beratung auf höchstem Niveau ist die Grundlage der nachhaltigen Zufriedenheit unserer Mandanten.

Als mittelständische, auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Standorten in München, Nürnberg und Berlin betreuen wir Ihre rechtlichen Anliegen kompetent, effektiv und “auf den Punkt”, egal wo Sie uns brauchen.

Die Ausstattung unserer Kanzleistandorte mit modernster Technik erlaubt es uns, mit Ihnen jederzeit auf über große Distanz auch über Videokonferenz zu kommunizieren.

Wenn Sie also auf dem Gebiet des (internationalen) Wirtschaftsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts oder auch des Sanierungs- und Insolvenzrechts einen lösungsorientierten Partner suchen, sind wir gerne an Ihrer Seite! Individuelle Beratung, Vertragsgestaltung, und Prozessvertretung gehören zu unseren Stärken, auf die Sie bauen können

Unser Ziel

Die Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte und Interessen Stehen im Zentrum Unserer Beratung.

Gemeinsam mit Ihnen als Mandanten erörtern wir zunächst eingehend Ihre Ziele und Wünsche. Sodann identifizieren wir unter Einbeziehung unserer interdisziplinären Betrufsträger mit Ihnen zusammen den Weg, um Ihr Ziel zu erreichen. Die Erfassung komplexer Sachverhalte und die Entwicklung einer klaren und nachvollziehbaren Handlungsstruktur für Ihr Vorhaben bilden dabei die Kernkompetenzen unserer Kanzlei.

Kompetenzen

Die Spezialisten unserer Kanzlei stehen Ihnen auf ihren jeweiligen Fachgebieten gerne zur Verfügung. Zur der für Sie zu bearbeitenden Fragestellung wählen Sie das in Betracht kommende Tätigkeitsgebiet aus, für das wir in unserer Kanzlei den oder die richtigen Experten haben.

Unser Fachwissen ist immer topaktuell, intensive Aus- und Weiterbildung ist für uns Selbstverständlichkeit.

Geschichte

3 Standorte
22 Berufsträger
8 Fachanwälte
ca. 100 MITARBEITER

Die Rechtsanwaltskanzlei Pöhlmann Früchtl Oppermann ist ursprünglich aus dem Zusammenschluss dreier mittelständischer Rechtsanwaltskanzleien an den Standorten München und Nürnberg im Jahr 2005 entstanden. Um der zunehmenden Nachfrage des Marktes nach überregionalen, interdisziplinären Rechtsdienstleistungen gerecht zu werden, haben wir eine entsprechende Kanzleistruktur aufgebaut, die im Jahre 2020 durch den Beitritt der Rechtsanwaltskanzlei Houben aus Berlin sinnvoll ergänzt wurde. Hierdurch können wir unseren Mandanten ein Höchstmaß an Flexibilität, kompetente Ansprechpartner vor Ort und eine moderne Beratungsstruktur bieten.

An unseren Standorten in München, Nürnberg und Berlin sind wir mit 22 Berufsträgern, davon 8 mit der Berechtigung einen oder mehrere Fachanwaltstitel zu führen, dort für Sie tätig, wo Sie uns brauchen. Mit dieser Struktur können wir uns Ihrem Vorhaben professionell, schnell und “auf den Punkt” annehmen. Komplexe Beratungen begleiten wir mit interdisziplinären Teams, um für Sie sämtliche Facetten einer rechtlichen Gestaltung zu beleuchten. Dabei achten unsere Spezialisten auf eine klare und verständliche Sprache. Jederzeitige Erreichbarkeit und Kommunikation sind für uns wichtige Bausteine einer langfristigen Partnerschaft.

3 Standorte
22 Berufsträger
8 Fachanwälte
ca. 100 MITARBEITER

Zertifizierung

Über unseren Registersitz in München sind wir seit dem 11.12.2012 durch die SGS Gruppe Deutschland (TÜV Saarland) gemäß DIN ISO 9001 : 2015 zertifiziert worden. Daneben verfügen alle Standorte innerhalb der CURATOR AG über zusätzliche Zertifizierungen für die von uns auch ausgeübte Tätigkeit der Insolvenzverwaltung und damit über eine ganzheitlich geordnete Struktur sowie eine niedergeschriebene Ablauf- und Aufbauorganisation, die regelmäßig durch unabhängige Auditoren im Rahmen interner und externer Audits überprüft wird.

Die Zertifizierung ermöglicht es uns, noch flexibler unsere Prozesse ggf. auch in bestimmten Bereichen kurzfristig und optimal für unsere Mandanten anzupassen. Personenunabhängig sind wir durch die Zertifizierung in der Lage, die hohe Qualität unserer Arbeit für unsere Mandanten transparent zu gestalten und Kontinuität zu sichern.

Soziales Engagement

Weitere informationen zum verein perspektiven E.V. und zu den von uns unterstüzten massnahmen

Bereits vor Jahren haben sich unsere Partner über ihr berufliches Engagement hinaus auch für die Rechte der schwächeren Mitglieder unserer Gesellschaft eingesetzt. In diesem Bestreben haben sich insgesamt sieben mittelständische Unternehmer im Februar 2011 zusammengefunden und den Verein Perspektiven e.V. zur Unterstützung sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher gegründet. Im Rahmen dieses Vereins werden Spendengelder sowohl durch Beiträge als auch durch Charity-Veranstaltungen generiert und dann auf direktem Wege zum Zwecke der Ausbildung oder der Förderung von Freizeitaktivitäten an Kinder und Jugendliche eingesetzt.

Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der Verein hierbei zu 100% ehrenamtlich geführt wird und die Gelder gerade nicht einfach an Träger von Kinder- und Jugendheimen weitergeleitet, sondern gezielt und direkt zum Wohle der Kinder und Jugendlichen verwendet werden. Gerne unterstützen wir daher sowohl finanziell als auch durch unsere ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstände und Mitglieder im Verein Perspektiven e.V. die Ziele des Vereins und sorgen dafür, dass auch diesen Kindern eine positive Zukunftsperspektive aufgezeigt werden kann.

Weitere informationen zum verein perspektiven E.V. und zu den von uns unterstüzten massnahmen:

Logo Verein Perspektiven

Hilfe für die Ukraine

Der seit Februar 2022 währende Krieg in der Ukraine und die damit einsetzende Fluchtbewegung innerhalb Europas hat uns dazu bewogen, auch dort helfend aktiv zu werden. Gemeinsam mit weiteren Freunden, die teilweise selbst aus verschiedenen Regionen der Ukraine stammen, wurde der gemeinnützige Verein Ukraine Donation e.V. gegründet. Zweck des Vereins ist es Sach- und Geldspenden einzusammeln, um diese dann im Rahmen von eigens organisierten Hilfstransporten direkt nach Dnipro zu bringen. Dort werden Krankenhäuser, Kinderheime, aber auch ukrainische Flüchtlingsfamilien mit Lebensmitteln, Hygieneartikeln und - wenn benötigt - mit Kleidung versorgt. Teilweise kommen Familien mit wortwörtlich nichts als der eigenen Kleidung in Dnipro aus den unmittelbar von Kampfhandlungen betroffenen Regionen an. In diesem Zusammenhang erreichen uns dramatische Schicksale, gleichzeitig aber auch ungblaublich große Dankbarkeit der Zivilbevölkerung.

Ukraine Verein vor dem LKW

Deswegen möchten wir auch Sie dafür gewinnen, nach Ihren Möglichkeiten einen Beitrag für Menschen in größter Not zu spenden. Nähere Informationen finden Sie unter auf der Webseite UADONATION unseres Vereins.

Logo Verein Udonation

Wir stellen uns vor

Mit einem Klick erhalten Sie alle Infomation über das jeweilige PFO Mitglied

Bei uns finden Sie Berufsträger für die verschiedensten Fachgebiete, die sich in speziell für Ihren Fall zusammengestellten Teams um Sie kümmern.

Wir verstehen uns nicht nur als konstruktive aber auch kritische Prüfer, Berater und Ideengeber, sondern auch als visionäre Wegbereiter, die zu Lösungen anregen.

Klicken Sie auf ein Foto, um mehr über die jeweilige Person zu erfahren.

Niederlassungen

M N B

Wir haben Büros in München, Nürnberg und Berlin, um Sie erfolgreich und nahe an Ihrem Standort betreuen zu können.

München

Landsberger Straße 346, 80687 München
t +49-89-23806-0 f +49-89-23806-120
e muenchen@pfo-anwaelte.de

Nürnberg

Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg
t +49-911-59890-20 f +49-911-59890-49
e nuernberg@pfo-anwaelte.de

Berlin

Fasanenstraße 71, 10719 Berlin
t +49-30-484824-60 f +49-911-59890-95
e berlin@pfo-anwaelte.de

Curator

Um den wachsenden Anforderungen an die Betreuung von Insolvenzverfahren gerecht zu werden, agieren die Rechtsanwälte unserer Kanzlei, die auch als Insolvenzverwalter bestellt werden und tätig sind, seit dem 1.12.2012 unter der CURATOR AG - Insolvenzverwaltungen, an der wir als einer von zwei Gründungsgesellschafter beteiligt sind. Die CURATOR AG ist bundesweit tätig, und hier kooperieren allein für diesen Tätigkeitsbereich inzwischen 14 Insolvenzverwalter aus neun Kanzleien, die über ein interdisziplinäres Know How und ein umfassendes Netzwerk verfügen und die in einem engen Verbund in großen und komplexen Verfahren sich gegenseitig unterstützen.

Als Insolvenzverwalter und auch als Sachwalter im Rahmen von Eigenverwaltungen werden von der PFO Dr. Werner Pöhlmann, Dr. Stefan Oppermann, Alexander Kubusch, André Houben, Sirko Hampel und Hannah Rady regelmäßig von vielen Insolvenzgerichten bestellt und sind im Verbund der CURATOR AG tätig. Im Bereich der Insolvenzverwaltung sind alle unsere Standorte sowohl nach DIN ISO 9001:2015 als auch nach GOI (Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung) von der DQS GmbH zertifiziert und decken alle Bereiche der Insolvenzverwaltung ab. Sämtliche Verwalter sind dazu in der Lage, Verfahren jeder Größenordnung zu betreuen, Insolvenzpläne zu erarbeiten und (vorläufige) Eigenverwaltungen zu beaufsichtigen. Insolvenzrechtliche Beratungen von Gläubigern und die Begleitung von Schuldnern in Eingeverwaltungsverfahren erfolgen im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit in der PFO.

News

Wir halten Sie auf dem Laufenden mit aktuellen Informationen und hilfreichen News.

Download: Steuerfreibeträge beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Die Stiftung

Stiftungen werden zu unterschiedlichen Zwecken errichtet und erfreuen sich seit einiger Zeit nicht unerheblicher Beliebtheit. Eine Form ist die sogenannte Familienstiftung, die jedoch durch die Satzung und das Stiftungsgeschäft sehr unterschiedlich ausgestaltet sein kann.

Mit der Gründung einer Familienstiftung verbinden die Stifter unterschiedliche Ziele, die jedoch – etwa in Folge unzureichender Beratung bei der Gründung – wie auch der Besprechungsfall zeigt, nicht immer vollständig erreicht werden. Motive für die Gründung der Familienstiftung sind zum Beispiel der langfristige Zusammenhalt des Vermögens, die Verhinderung von Vermögensverschiebungen und der Versilberung, der Schutz vor Gläubigern, der allerdings wegen der Möglichkeit der Insolvenz- und der Gläubigeranfechtung nur eingeschränkt gewährleistet ist, und sehr häufig die Idee, mit der Stiftung „Steuern sparen zu können“. Diese Motivation lag im vorliegenden Fall zumindest auch zugrunde.

Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist die Stiftung eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung). - Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und in vielen Bundesländern die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

Die Stiftungsaufsicht ist Ländersache und in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. In Bayern etwa unterliegen ausschließlich privatnützige Stiftungen keiner Rechtsaufsicht.

Der zu entscheidende Fall

Die Klägerin errichtete zusammen mit ihrem Ehemann die U-Familienstiftung. Die Stiftung wurde mit Vermögen ausgestattet, dessen Steuerwert - unter den Beteiligten unstreitig – 443.000 € beträgt

Im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung wurde angegeben, die Familienstiftung habe zum Zweck die angemessene Versorgung der Klägerin und ihres Ehemannes (§ 3 Buchst. a der Stiftungssatzung), die angemessene finanzielle Unterstützung der Tochter der Stifter (§ 3 Buchst. b der Stiftungssatzung) sowie die angemessene finanzielle Unterstützung weiterer Abkömmlinge des Stammes der Stifter, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation (§ 3 Buchst. c der Stiftungssatzung).

Das Finanzamt (FA) sah für Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich der Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung als „entferntest Berechtigten“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die in § 3 Buchst. c der Stiftungssatzung angeführten „weiteren Abkömmlinge“ an. Es ordnete den Erwerb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Steuerklasse I („Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder“) zu und brachte gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einen Freibetrag von 100.000 € in Abzug und setzte die Schenkungsteuer mit rund 60.000 € fest. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ebenso erfolglos wie die Klage.

§ 15 Abs. 2 ErbStG lautet:
„In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist…“

Mit ihrer Revision machte die Klägerin eine Verletzung von § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG geltend. In der Stiftungsurkunde sei geregelt, dass Berechtigte nur die Stifter und ihre Tochter seien. Weitere Abkömmlinge, die noch nicht geboren seien, seien zwar begünstigt, aber erst nach dem Tod der Tochter bezugsberechtigt. Mögliche Nachkommen würden nicht mit ihrer Geburt, sondern erst mit dem Tod der Tochter begünstigt. Im Gesetz stehe „nach der Satzung“ „Berechtigte“ und nicht „mögliche Berechtigte“. Das FA unterscheide nicht zwischen „Berechtigtem“ und „Begünstigtem“. Im Stiftungsrecht seien nur diejenigen Begünstigten berechtigt, denen das jeweilige aktuelle Recht auf Zuwendungen in der laut Satzung bestimmten Reihenfolge zugewiesen sei.

Die Revision der Klägerin hat der Bundesfinanzhof (BFH) zurückgewiesen.

Die Begründung des BfH

Der BFH hält die Argumentation der Klägerin insgesamt für nicht durchgreifend. Der „entferntest Berechtigte“ sei, wie schon das FA richtig gesehen habe, ein möglicher Urenkel der Stifter. Unerheblich sei dabei,

  • dass dieser bei Errichtung der Stiftung noch nicht geboren sei und
  • ob potentielle Urenkel jemals finanzielle Unterstützung aus der Stiftung erhalten werden.

Das Gesetz behandelt den Übergang von Vermögen in eine Stiftung unter Lebenden steuerlich als Schenkung unter Lebenden. In diesem Fall ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. „Entferntest Berechtigter“ ist derjenige, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten soll.

Der „Berechtigte“ im Sinne des 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG entspreche, so der BFH, dem nach der Stiftungssatzung „potentiell Begünstigten“, der durch den Erwerb von Vermögensvorteilen aus der Stiftung begünstigt sein könne. Sofortige Anspruchsberechtigung sei dagegen nicht erforderlich. „Entferntest Berechtigter“ sei daher derjenige Berechtigte, für den die schlechteste Steuerklasse Anwendung fände, wäre die Zuwendung direkt vom Stifter an diesen erfolgt. Dass der Berechtigte bereits geboren sei oder jemals geboren werde, verlange der Wortlaut des Gesetzes nicht, ausreichend sei, wenn er erst in der Generationenfolge bezugsberechtigt werde. Dies entspräche schon der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs.

Wer bei der einzelnen Familienstiftung als „entferntest Berechtigter“ anzusehen sei, sei der jeweiligen Stiftungssatzung zu entnehmen. Es obliege dem Stifter, den Kreis der aus dem Stiftungsvermögen potentiell Begünstigten festzulegen.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG sei Teil der Festlegung der anwendbaren Steuerklassen. Die Einteilung der Steuerpflichtigen in unterschiedliche Steuerklassen sei wiederum maßgebend für die Bestimmung der persönlichen Freibeträge gemäß §§ 16 und 17 ErbStG und die Höhe des Steuersatzes nach § 19 ErbStG.

Zur Steuerklasse I gehören u.a. Kinder und Stiefkinder und die Abkömmlinge der in § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG genannten Kinder und Stiefkinder (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 3 ErbStG). Die in § 16 ErbStG geregelten Freibeträge sind nicht für alle Personen der Steuerklasse I gleich hoch; das Gesetz unterscheidet dort nochmals detaillierter nach dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. Schenker. Dessen Kinder erhalten einen Freibetrag von 400.000 €, seine Enkel einen solchen von 200.000 €, spätere Abkömmlinge, wie Urenkel, verfügen nur über einen Freibetrag in Höhe von 100.000 €.

Hierin liege eine Besserstellung, argumentiert der BFH, denn trotz der genannten Abstufung komme es durch die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG in allen diesen Fällen insgesamt zu einer Besserstellung hinsichtlich des Freibetrags bei der Schenkungsbesteuerung für den Übergang von Vermögen auf die Familienstiftung. Ohne die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG wäre auf die erwerbende Familienstiftung als juristische Person abzustellen. Dies hätte zur Folge, dass gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG die Steuerklasse III anwendbar und nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR zu gewähren wäre. Da das Gesetz auf die Bestimmungen der Stiftungssatzung abstelle, habe es der Stifter in der Hand, das Privileg so zu nutzen, wie er es für am besten für seine Familie halte.

Eine darüberhinausgehende Privilegierung sei dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich auf das Verhältnis des Zuwendenden zu dem entferntest Berechtigten abgestellt.

Bei gegenteiliger Entscheidung entstünde eine Überprivilegierung, wenn später weitere Abkömmlinge geboren würden, die dann auch finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen können. Unabhängig von der Frage, ob für die Rückgängigmachung dieser Überprivilegierung überhaupt eine Änderungsvorschrift einschlägig wäre, würde dies eine Überwachung der Familienstiftung über einen bestimmten Zeitraum voraussetzen. Eine solche sei im Gesetz aber nicht angelegt.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob im Fall, dass keine Enkel und Urenkel geboren würden, Steuer zu erstatten sei, brauche im Streitfall nicht zu entschieden zu werden.

Es sei schließlich nicht ausschlaggebend, dass die Enkel und Urenkel der Stifter erst nach dem Ableben der vorangehenden Generation Leistungen aus dem Stiftungsvermögen erhalten sollen. Hierbei handele es sich nur um eine Bedingung, die Urenkel blieben trotz dieser Satzungsregelung potentiell begünstigt.

Auf dieser Basis habe das Finanzgericht zutreffend erkannt, dass nach § 3 Buchst. c der Stiftungssatzung potentiell Begünstigte des Stiftungsvermögens die Urenkel der Stifter sein könnten. Unerheblich sei, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungssatzung nur die Tochter der Klägerin geboren gewesen sei und die Urenkel erst nach dem Ableben der vorangehenden Generation begünstigt sein sollten.

Download: Der BGH konkretisiert die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nach § 133 InsO

Schon das römische Recht kannte mit der actio Pauliana eine Klage, die vorinsolvenzliche Vermögensverschiebungen im Fall der Insolvenz rückgängig machen sollte; im deutschen Recht regelte § 31 der Konkursordnung von 1877 die Absichtsanfechtung, der im Grundsatz die heutige Vorsatzanfechtung nach § 133 der Insolvenzordnung (InsO) nachgebildet ist.

Die Vorsatzanfechtung setzt je nach Art der anzufechtenden Rechtshandlung voraus:

  • eine Rechtshandlung, die entweder höchstens zehn oder höchstens vier Jahre vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurde,
  • den Vorsatz des Insolvenzschuldners (Schuldner), seine Gläubiger zu benachteiligen, und
  • die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung.

Während die erste Voraussetzung meist leicht feststellbar ist, sind der Vorsatz und die Kenntnis hiervon häufig sehr schwer nachzuweisen. Bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.05.2021 (IX ZR 72/20) ging die Rechtsprechung davon aus, dass der Schuldner jedenfalls dann mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte, wenn er zahlungsunfähig war und dies wusste. Andere Möglichkeiten, den Vorsatz nachzuweisen, wurden dadurch nicht ausgeschlossen.

Mit dem erwähnten Urteil vom 06.05.2021 änderte der BGH seine Rechtsprechung, und nimmt seitdem an, allein die erkannte Zahlungsunfähigkeit rechtfertige bei sogenannten kongruenten Befriedigungen oder Sicherungen (das sind solche, auf die der Gläubiger einen Anspruch hat) für sich allein in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl der Fälle nicht mit hinreichender Gewissheit den Schluss auf den Vorsatz. Dies gelte insbesondere, wenn der Schuldner aus der maßgeblichen Sicht ex ante, also zum Zeitpunkt der Rechtshandlung, trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit berechtigterweise davon ausgehen durfte, noch alle seine Gläubiger befriedigen zu können. Habe allerdings die die Zahlungsunfähigkeit begründende Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten lasse, müsse dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen könne, ohne andere zu benachteiligen. Befriedige er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handele er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.

Im Grundsatz trägt der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Tatbestands des § 133 InsO. Lediglich für den Nachweis der Vorsatzkenntnis beim Anfechtungsgegner hält das Gesetz eine Beweiserleichterung bereit. Wie weit diese reicht, ist unter anderem Gegenstand der Besprechungsentscheidung.

Der zu entscheidende Fall

Der klagende Insolvenzverwalter wurde in dem auf Insolvenzantrag vom 09.01.2015 am 26.02.2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H-GmbH (Schuldnerin) bestellt. Er nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland (Beklagte) unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 20 Einzelzahlungen in Höhe von insgesamt 235.000 € in Anspruch, die die Schuldnerin auf Luftsicherheitsgebührenforderungen geleistet hatte. Sie war mit drei Flugzeugen als Charter-Fluggesellschaft für Reiseveranstalter tätig und führte Flüge von verschiedenen Flughäfen durch. Vor jedem Flug durchsuchten Beamte der Bundespolizei die Fluggäste und deren Gepäck. Dafür erhob die für den jeweiligen Flughafen zuständige Bundespolizeidirektion Gebühren nach dem Luftsicherheitsgesetz. Zahlstelle für sämtliche Gebührenforderungen war die Bundeskasse. Etwaig erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen wurden zentral vom Hauptzollamt durchgeführt. Wurde eine Gebührenforderung nicht rechtzeitig beglichen, mahnte die jeweilige Bundespolizeidirektion die Zahlung an. Blieb die Mahnung erfolglos, übernahm die Bundeskasse die weitere Beitreibung. Waren auch die Maßnahmen der Bundeskasse erfolglos, ordnete wiederum die jeweilige Bundespolizeidirektion die Vollstreckung an und leitete den Vorgang an das Hauptzollamt weiter. Mit den 20 Einzelzahlungen beglich die Schuldnerin in der Zeit vom 25.08. bis zum 14.11.2014 Gebührenforderungen von vier verschiedenen Bundespolizeidirektionen. 18 Zahlungen wurden an die Bundeskasse geleistet, zwei Zahlungen (insgesamt 21.000 €) erfolgten in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag an das Hauptzollamt, nachdem dieses der Schuldnerin die Vollstreckung angedroht hatte.

Das Landgericht Potsdam hat alle Zahlungen für anfechtbar gehalten. Die Berufung der Beklagten zum Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) blieb ohne Erfolg. Ihre Revision war teilweise erfolgreich und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, lediglich wegen der Verurteilung zur Zahlung der 21.000 € wies der BGH die Revision zurück.

Die Begründung des BGH

Der Anfechtungszeitraum war hier ersichtlich nicht überschritten, sodass es entscheidend auf die Feststellung des Vorsatzes und der Kenntnis hiervon ankam.

Zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz:

Der BGH akzeptiert die Feststellung des OLG, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt aller Zahlungen im gesetzlichen Sinne bereits zahlungsunfähig war und dies wusste. Zweifel hegt er hingegen, ob die Deckungslücke ausreichend groß gewesen sei, um nach seiner neuen Rechtsprechung auf den Vorsatz schließen zu können.

Das OLG habe keine Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen der Schuldnerin und ihren Verbindlichkeiten festgestellt, sondern lediglich auf die Verbindlichkeiten abgestellt. Das reiche nicht.

Vielmehr müssten die Verbindlichkeiten nach Art, (Gesamt-)Höhe, Anzahl und Bedeutung so beschaffen sein, dass aus der Sicht ex ante für jeden objektiven Betrachter in der Position des Schuldners selbst bei optimistischer Betrachtung unzweifelhaft klar sein müsse, diese würden nicht mehr vollständig befriedigt werden können. Das komme etwa Betracht, wenn es sich um Verbindlichkeiten handele, welche die erwartbare Schuldendeckungsfähigkeit des Schuldners offensichtlich bei weitem übersteigen. Für die Annahme derartiger Verbindlichkeiten könne es sprechen, dass diese bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden sind. Für sich genommen reiche dies jedoch nicht. Es müsse sich vielmehr um Verbindlichkeiten handeln, welche für sich genommen, das heißt ohne nähere Betrachtung des liquiden Vermögens sowie der künftigen Geschäftsentwicklung, einen wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zwingend zur Folge haben mussten. Solche hatte das OLG nicht festgestellt. Die Luftsicherheitsgebühren hätten zum laufenden Geschäftsbetrieb gehört, den die Schuldnerin wenn auch mit schleppendender Zahlungsweise über Jahre aufrechterhalten habe, weshalb sich dies im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen geändert haben sollte, sei nicht festgestellt.

In einem solchen Fall bedürfe es näherer Feststellungen zur Höhe der Deckungslücke. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass insbesondere Gläubiger hoher Forderungen nicht selten zu Zugeständnissen bereit seien, um jedenfalls eine teilweise Realisierung ihrer Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens zu erreichen. Reiche auch dies nicht, müsse der Insolvenzverwalter weitere Indizien für den Vorsatz vortragen. Dies wird das OLG im zweiten Rechtszug zu prüfen haben. Dabei werde unter anderem der Vortrag der Beklagten zu berücksichtigen sein, die Bundespolizei sei gesetzlich zur Durchführung der die Luftsicherheitsgebühren auslösenden Maßnahmen verpflichtet gewesen und habe sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen dürfen. Dies unterstellt stünde es der Annahme entgegen, die Bezahlung der Luftsicherheitsgebühren sei zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin, was für den Vorsatz sprechen könnte, erforderlich gewesen.

Zur Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz:

Die oben erwähnte Beweiserleichterung hält § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bereit. Danach vermutet das Gesetz, dass der Anfechtungsgegner den Vorsatz kannte, wenn er im Zeitpunkt der Rechtshandlung wusste, dass der Schuldner mindestens drohend zahlungsunfähig war und dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligte. Die zweite Voraussetzung wird nach ständiger Rechtsprechung durch die Kenntnis von drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden. Mit letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist.

Entscheidend kam es also darauf an, ob die Beklagte, wie das OLG angenommen hatte, von der Zahlungsunfähigkeit der unternehmerisch tätigen Schuldnerin Kenntnis hatte.

Mit dem Urteil vom 06.05.2021 hatte der BGH auch den Maßstab zur Feststellung der die Zahlungsunfähigkeit indizierenden Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 InsO) abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung definiert. Eine besonders aussagekräftige Grundlage der notwendigen gerichtlichen Überzeugung von der Zahlungseinstellung sei die eigene Erklärung des Schuldners, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht – und zwar auch nicht nur ratenweise – begleichen zu können, dies gelte erst recht, wenn der Schuldner ausdrücklich erkläre, zahlungsunfähig zu sein. Ohne eine solche Erklärung des Schuldners müssten die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt aufträten, reichten dafür häufig nicht.

Erforderliche seien dann weitere Umstände, etwa dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleiche, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen sei. Ferner könne der Mahn- und / oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers den Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen.

Vorliegend gab es wegen der Luftsicherheitsgebührenforderungen keine derartigen Erklärungen. Das OLG hätte sich deshalb davon überzeugen müssen, dass entweder die festgestellten Zahlungsverzögerungen für sich genommen ein Gewicht erreichten, das der Erklärung entsprach, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können, oder sich dies jedenfalls in Zusammenschau mit zusätzlichen Umständen ergab. Das wird es ebenfalls im zweiten Rechtszug nachzuholen haben.

Diese Kriterien gelten auch für die Kenntnis der Zahlungseinstellung, die dann die Zahlungsunfähigkeit indiziert. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst keine natürliche Person ist, sondern die Bundesrepublik Deutschland, die durch ihre Behörden handelt. Unterstellt diese hatten die erforderliche Kenntnis oder Kenntnis von einzelnen Aspekten, die zusammen die Zahlungseinstellung begründeten, stellt sich die Frage, ob diese Kenntnisse der Beklagten zugerechnet werden dürfen und müssen.

Eine Wissenszurechnung zwischen Behörden folgt, so der BGH, nicht schon daraus, dass sie demselben Rechtsträger, hier der Beklagten, angehören. Im Grundsatz komme es vielmehr auf das Wissen des jeweils zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an. Neben dem zuständigen Sachbearbeiter sei auch der Behördenleiter ein für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger. Ob er an der angefochtenen Rechtshandlung beteiligt gewesen sei, spiele keine Rolle. Denn im rechtsgeschäftlichen Verkehr dürfe sich eine organisationsbedingte „Wissensaufspaltung“ nicht zulasten des Geschäftspartners auswirken; dies gelte aber zunächst nur für die nach außen auftretende Organisationseinheit, also das einzelne Amt oder die einzelne Behörde. Eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden sei von weiteren Voraussetzungen abhängig.

Sie komme in Betracht, wenn die Behörden eine behördenübergreifende Handlungs- und Informationseinheit gebildet haben. Das hatte der BGH früher bereits angenommen für den Fall der Nachforschung einer Behörde bei weiteren Behörden nach Möglichkeiten, eine gegen den Fiskus gerichtete (Werklohn-)Forderung durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen. Für die Beitreibung von Forderungen des Fiskus durch mehrere Behörden gemeinsam könne nichts anderes gelten. Erforderlich sei die tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall, die abstrakte Möglichkeit hierzu reiche dagegen nicht.

Der BGH hatte schon entschieden, dass die Beauftragung einer Vollstreckungsbehörde mit der Beitreibung einer Forderung zur Zurechnung des Wissens der Vollstreckungsbehörde über weitere, von anderen Gläubigern betriebene Vollstreckungsverfahren führt. Hierfür reiche indessen nicht jede untergeordnete Hilfstätigkeit der weiteren Behörde. Für die Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens müsse die Einbindung des Wissensträgers so geartet sein, dass sie die Weitergabe auch dieses Wissens erwarten lasse. Das sei der Fall, wenn es sich um Wissen handelt, dass für die konkrete Tätigkeit von Bedeutung sei. Die Erfolgsaussichten eines Vollstreckungsverfahrens hingen etwa auch davon ab, ob es weitere Vollstreckungsverfahren gebe oder gegeben habe und wie diese ausgegangen seien. Für die Tätigkeit als reine Zahlstelle, die sich in der Entgegennahme und Verbuchung von Zahlungen erschöpfe, wie hier die Tätigkeit der Bundeskasse, sei es hingegen ohne Bedeutung, wie sich das Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern gestalte.

Auf dieser Grundlage könne nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen vorliegend nicht von einer Zusammenrechnung allen Wissens der Bundeskasse, der vier beteiligten Bundespolizeidirektionen und des Hauptzollamts ausgegangen werden.

Die 20 Zahlungen hätten sich auf Luftsicherheitsgebühren, die von vier rechtlich selbstständigen Bundespolizeidirektionen erhoben worden wären, bezogen. Für die erforderlichen Kenntnisse sei es deshalb im Ausgangspunkt auf das Wissen der jeweiligen Bundespolizeidirektion angekommen. Der Umstand, dass Zahlungen auf die Gebührenforderungen an die Bundeskasse zu leisten gewesen und von dieser verbucht worden seien, führe nicht zu einer Zurechnung des Wissens der Bundeskasse über das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber den anderen Bundespolizeidirektionen. Es habe sich um eine untergeordnete Hilfstätigkeit gehandelt, für deren ordnungsgemäße Erfüllung das sonstige Zahlungsverhalten der Schuldnerin ohne Bedeutung gewesen sei.

Ob dagegen mit Übergang der Zuständigkeit für die weitere Beitreibung der Forderungen nach erfolgloser Mahnung durch die jeweilige Bundespolizeidirektion die für die Wissenszurechnung erforderliche Einbindung der Bundeskasse erfolgt sei, habe das OLG nicht ausreichend festgestellt. Auch zu Vollstreckungsaufträgen an das Hauptzollamt, die sich auf die den angefochtenen Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen bezogen hätten, fehle es an Feststellungen. Gleiches gelte für das Wissen des Hauptzollamts. Die Bundeskasse habe aufgrund ihrer Tätigkeit als Zahlstelle jedenfalls die (bloßen) Zahlungsverzögerungen gekannt, die, wie ausgeführt, für sich genommen nicht für die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ausgereicht hätten. Auch diese erforderlichen Feststellungen muss das OLG nachholen.

Da schließlich auch § 130 InsO die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit voraussetze, könnten auch die in dessen dreimonatigen Anfechtungszeitraum fallenden Zahlungen nach den bisherigen Feststellungen nicht nach dieser Norm angefochten werden.

Auf der bisherigen Grundlage anfechtbar seien lediglich die zwei Zahlungen über 21.000 € nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, da sie wegen der Leistung in der Zwangsvollstreckung als inkongruent zu behandeln seien und auch die übrigen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt seien.

Download: Kosten der Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastungen abziehbar? - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Die Entscheidung bewegt sich in einem stark umstrittenen gesellschaftspolitischen Umfeld, der Präimplantationsdiagnostik (PID).

Hierzu ist unter anderem § 3a des Gesetzes zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG) ergangen. Nach dessen Abs. 1 wird ist die PID im Grundsatz verboten.

„Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, denn die folgenden Absätze bestimmen:

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1. nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2. nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3. durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen, vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.
…“

Im vorliegenden Steuerrechtstreit bildeten diese hier nur angerissenen gesellschaftspolitischen Fragen allerdings lediglich den Rahmen des finanzgerichtlichen Rechtsstreits, im Zentrum war vielmehr zu klären, ob die Kosten für die PID einkommensteuerrechtlich als sogenannte außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können. § 33 EStG lautet auszugsweise:

„(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen…“

Der zu entscheidende Fall

Bei dem Partner der im Streitjahr ledigen Klägerin bestand eine chromosomale Translokation (Chromosomenmutation, in Form einer sog. balancierten reziproken Translokation), welche mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist.

Die Klägerin und ihr Partner ließen sich im Kinderwunschzentrum A behandeln, nachdem sie humangenetische am Universitätsklinikum B und am Institut C beraten worden waren. Das Institut bestätigte, dass aufgrund des Kinderwunsches der Klägerin und ihres Partners die Durchführung einer PID indiziert sei. Nach einem Beratungsgespräch im Kinderwunschzentrum und einer psychosozialen Beratung entschieden sie sich, eine künstliche Befruchtung mit PID durchführen zu lassen. Die PID-Kommission der zuständigen Ärztekammer erteilte die erforderliche Zustimmung zur Durchführung der PID.

Die Behandlungen zur Durchführung der künstlichen Befruchtung fanden aus medizinischen Gründen bei der chromosomalen Translokation des Partners zu einem Großteil der Behandlungsschritte am Körper der Klägerin selbst statt.

In ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Klägerin den Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung in Höhe von 22.965 € als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Kosten, die teilweise von ihr gezahlt, teilweise aber auch von ihrem Partner beglichen wurden. Das Finanzamt (FA) lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten der Klägerin auch im Einspruchsverfahren ab. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage teilweise statt und erkannte – neben geschätzten Fahrtkosten der Klägerin in Höhe von 658,80 EUR – die Aufwendungen insoweit als außergewöhnliche Belastungen an, als die Kosten von der Klägerin selbst getragen worden waren (9.344,95 EUR). Im Übrigen wies es die Klage ab.

Die Revision des FA hat der Bundesfinanzhof (BFH) zurückgewiesen.

Die Entscheidungsgründe

Der BFH hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

1.Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.

2.Die Abziehbarkeit schließt auch diejenigen – aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen – Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden.

3.Der Abziehbarkeit steht es dann nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind.

Zur Begründung hat der BFH ausgeführt: Allgemein gelte, dass Krankheitskosten und damit Kosten, die einem objektiv (anomalen) regelwidrigen Körperzustand geschuldet seien, nach ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwüchsen. Allerdings würden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt würden, die Krankheit erträglich zu machen. Unerheblich sei aber, ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen der Heilung dienten oder lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollten.

Deshalb würden regelmäßig auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, obwohl der körperliche Mangel durch die betreffende Maßnahme nicht behoben, sondern nur „umgangen“ oder kompensiert werde. Dementsprechend erkenne der BFH Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität an, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen würden.

Voraussetzung sei weiter, dass die Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang steht. Denn eine danach verbotene Behandlung könne keinen zwangsläufigen Aufwand im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG begründen. Insbesondere dürften die Kosten für eine künstliche Befruchtung nur berücksichtigt werden, wenn die aufwandsbegründende Behandlung nicht gegen das ESchG verstoße.

Bei der im Streitfall vorliegenden chromosomalen Translokation des Partners der Klägerin mit der wahrscheinlichen Folge schwerster Schädigungen für ein ohne ärztliche Behandlungsmaßnahmen gezeugtes Kind handele es sich um einen objektiv regelwidrigen Körperzustand und mithin um eine Krankheit in diesem Sinne.

Die PID in Verbindung mit der künstlichen Befruchtung der Klägerin seien medizinisch indiziert gewesen, um die Krankheit des Partners auszugleichen und mithin deren nachteilige Folgen zu umgehen. Unerheblich sei, dass mit den ärztlichen Maßnahmen nicht bezweckt gewesen sei, die Ursachen der chromosomalen Translokation zu beseitigen. Denn dem Begriff der Linderung einer Krankheit wohne gerade nicht inne, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden sei, es reiche eine Abschwächung oder eine partielle oder völlige Unterbindung von Krankheitsfolgen durch die Behandlung aus.

Da vorliegend die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion des Partners der Klägerin auszugleichen, seien ausnahmsweise auch die Aufwendungen für die Behandlungsschritte, die bei der gesunden Klägerin vorzunehmen waren, zwangsläufig entstanden. Eine Behandlung des Partners allein hätte keine Linderung der Krankheit ermöglicht.

Für belanglos hält der BFH, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Dies gelte auch für Behandlungsmaßnahmen, die an dem selbst nicht erkrankten Partner, hier der Klägerin, vorzunehmen seien, soweit diese aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge zur Linderung einer Krankheit des Partners erforderlich seien. Ferner stünde die Behandlung im Einklang mit den Richtlinien der zuständigen Landesärztekammer. Deren PID-Kommission habe auch die erforderliche Zustimmung erteilt.

Die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 und 3 ESchG seien nach den bindenden Feststellungen des FG insgesamt eingehalten worden. Es habe aufgrund der beim Partner der Klägerin vorliegenden genetischen Veränderung das hohe Risiko einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos bestanden. Die notwendigen Beratungen seien durchgeführt, die erforderlichen Zustimmungen der Partner erteilt worden.

Dem steuerlichen Abzug der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen für die an ihr vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen stünde schließlich nicht der Grundsatz der Individualbesteuerung entgegen. Danach sei die Einkommensteuer eine Personensteuer, die die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Person der Besteuerung zugrunde lege und damit die Verwirklichung des verfassungsrechtlich fundierten Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sicherstelle. Das FG habe deshalb die der Klägerin entstandenen und von ihr getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu Recht berücksichtigt und mithin nicht gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung verstoßen, sondern vielmehr der geminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin Rechnung getragen.

Über die vom Partner der Klägerin getragenen Kosten, wegen derer das FG die Klage abgewiesen hatte, brauchte der BFH nicht zu entscheiden. Da die Klägerin gegen die teilweise Klageabweisung nicht ihrerseits Revision oder Anschlussrevision eingelegt hatte, ist das finanzgerichtliche Urteil bereits im Umfang der Klageabweisung in Rechtskraft erwachsen und der Streit insoweit gar nicht in die Revisionsinstanz gelangt.

Download: Die Nähe zum Insolvenzschuldner erhöht das Risiko der Insolvenzanfechtung - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Nahestehende Personen im Insolvenzanfechtungsrecht

Die Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs gemäß §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) muss grundsätzlich der Insolvenzverwalter vortragen und, wenn sie vom Anfechtungsgegner bestritten werden, auch beweisen. Dies ist, da sehr viele Anfechtungstatbestände die Kenntnis des Anfechtungsgegners von bestimmten Umständen aus dem Bereich des Schuldners, insbesondere dessen Zahlungsunfähigkeit oder dessen Gläubigerbenachteiligungsabsicht, erfordern, nicht immer einfach. Das hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, in einigen Fallkonstellationen Beweiserleichterungen für den Insolvenzverwalter zu schaffen. So ist die Anfechtung gegenüber sogenannten nahestehenden Personen deutlich erleichtert.

§ 130 InsO verlangt neben einer anfechtbaren Handlung in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung zahlungsunfähig war und der Anfechtungsgegner davon Kenntnis hatte. Hinsichtlich dieser Kenntnis regelt § 130 Abs. 3 InsO:

„Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.“

Ist eine nahestehende Person Anfechtungsgegner, braucht der Insolvenzverwalter deren Kenntnis also nicht nachzuweisen, das Gesetz geht vielmehr davon aus – „vermutet“ –, dass diese Person die Zahlungsunfähigkeit kannte. Es ist dann Sache des Anfechtungsgegners, den sogenannten Gegenbeweis zu führen. Er muss nachweisen, dass er die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte, obwohl er dem Schuldner nahestand. Dieser Beweis ist wiederum für den Anfechtungsgegner nicht leicht zu führen.

Die Vorschrift des § 130 Abs. 3 InsO greift auch bei anderen Tatbeständen ein, die die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit fordern.

Darüber hinaus beinhaltet § 133 Abs. 4 InsO einen Anfechtungstatbestand, der ausschließlich bei nahestehenden Personen in Betracht kommt:

„Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.“

Hier geht das Gesetz davon aus, dass eine nahestehende Person den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen kannte. Um die Anfechtung nach dieser Vorschrift abzuwenden, muss der Anfechtungsgegner beweisen, dass ihm dieser Vorsatz nicht bekannt war.

Wer als nahestehende Person zu behandeln ist, bestimmt § 138 InsO, wobei Absatz 1 diese Frage bei natürlichen Personen als Insolvenzschuldner regelt und Absatz 2 bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften (zum Beispiel eine offene Handelsgesellschaft – oHG).

Bei natürlichen Personen sind nahestehend insbesondere deren Ehegatten und Lebenspartner, nahe Verwandte und Personen, die mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft leben. Aber auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können dem Schuldner nahestehen, wenn er zum Beispiel Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans oder persönlich haftender Gesellschafter ist.

Ist dagegen Insolvenzschuldnerin eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, stehen ihr unter anderem nahe die Mitglieder ihres Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, ein persönlich haftender Gesellschafter und Personen, die zu mehr als einem Viertel an ihrem Kapital beteiligt sind.

Der zu entscheidende Fall

Insolvenzschuldnerin ist eine GmbH, der beklagte Anfechtungsgegner ist ein eingetragener Verein, der zu 100 % an einer anderen Gesellschaft, der M-GmbH (M), beteiligt ist. Die M wiederum hält 100 % der Anteile der schuldnerischen GmbH.

Am 16.07.2013 überwies die Schuldnerin dem beklagten Verein auf eine bestehende, fällige Forderung 146.000 €. Auf einen eigenen Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 22.08.2013 wurde am 30.10.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Verwalter hat diese Zahlung angefochten und Rückgewähr zu Masse gemäß § 130 InsO mit der Behauptung verlangt, die Schuldnerin sei bei der Zahlung zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte hat schon die Zahlungsunfähigkeit bestritten und geltend gemacht, jedenfalls nicht von einer Zahlungsunfähigkeit gewusst zu haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Es hat dabei das objektive Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit offengelassen, weil der Beklagte, sollte sie vorgelegen haben, sie nicht gekannt hatte. Daher könnten die Voraussetzungen des § 130 InsO nicht vorliegen.

Auf die Revision des Insolvenzverwalters hebt der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache an das Oberlandesgericht zurück, damit dieses im zweiten Rechtszug die notwendigen Feststellungen zur objektiven Zahlungsunfähigkeit nachholen kann. Der BGH ist reine Rechtsinstanz und kann selbst die zugrundeliegenden Tatsachen nicht feststellen.

Die Entscheidungsgründe

Der BGH führt aus, dass die für jede Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung der 146.000 € eingetreten sei, aber auch die Voraussetzungen des § 130 InsO könnten vorliegen. Die Zahlung sei in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgt. Sollte die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig gewesen sein, was das Oberlandesgericht – wie erwähnt – nicht geprüft hatte, sei § 130 InsO vollständig erfüllt, denn die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit sei gemäß § 130 Abs. 3 InsO zu vermuten, weil der Beklagte eine der Schuldnerin nahestehende Person sei.

Die Eigenschaft des Beklagten als nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO habe das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Bei einer nahestehenden Person werde die Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit vermutet, wie sich aus § 130 Abs. 3 InsO ergebe.

Ist der Schuldner – wie hier die GmbH – eine juristische Person, so sind, wie schon dargestellt, gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO unter anderem solche Personen als nahestehend anzusehen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind.

Die Bestimmung erfasse auch mittelbare Beteiligungen, meint der BGH, wie sich aus der Entstehungsgeschichte, dem Regelungszusammenhang und Sinn und Zweck des Gesetzes ergebe. Maßgeblich sei das Verständnis der Insolvenzordnung zu dieser Frage.

Bei der Auslegung eines Gesetzes sind verschiede Aspekte zu berücksichtigen, einer davon ist die Gesetzgebungsgeschichte. Der 1992 veröffentlichte Entwurf der Bundesregierung zur neu zu schaffenden InsO bestimmte in § 154 Abs. 2 ausdrücklich, dass eine Person auch insoweit am Schuldner beteiligt ist, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens am Schuldner beteiligt ist. Damit sollte bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital auch eine mittelbare Beteiligung zu berücksichtigen sein. Aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses, der nach Bundestag und Bundesrat in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen worden war, erfolgte eine Neugliederung und redaktionelle Straffung, in deren Folge nunmehr § 153 des Regierungsentwurfs die von § 154 geregelten Beziehungen erfassen sollte. § 153 des Entwurfs erwähnte ebenso wie die dann Gesetz gewordene Regelung des § 138 InsO mittelbare Beteiligungen nicht mehr ausdrücklich, eine inhaltliche Änderung habe damit, so der BGH, aber nicht einher gehen sollen. Der Gesetzgeber habe den § 154 des Entwurfs parallel zur Vorschrift des § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes (AktG) formuliert. Die Vorschrift entspreche daher dem in § 16 Abs. 4 AktG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, für die Berechnung der Kapitalbeteiligung auch mittelbare Beteiligungen am Schuldner einzubeziehen.

Die Regelung des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO beruhe darauf, dass zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligte Personen über besondere, das heiße über bloße Auskunftsrechte hinausgehende Möglichkeiten verfügten, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten. Das Bestehen einer solchen Möglichkeit werde in typisierender Weise bei einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % unwiderleglich vom Gesetz vermutet. Dies müsse nach dem Grundgedanken der Regelung auch dann gelten, wenn eine Beteiligung von mehr als 25 % durch die Zwischenschaltung einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Personenvereinigung erreicht werde.

Vorliegend sei der Beklagte (mittelbar) mit mehr als 25 % am Kapital der Schuldnerin beteiligt, weil er alleiniger Gesellschafter der M-GmbH und diese wiederum alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin sei. Ob der Gesellschafter einer GmbH als nahestehende Person anzusehen sei, hänge nach dem Gesetz aus Gründen der Rechtsklarheit nicht davon ab, in welchem Umfang Rechtsgeschäfte der Geschäftsführer nach dem konkreten Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der Gesellschafter bedürften.

Bevor der BGH ein Urteil aufhebt, prüft er stets, ob das Urteil nicht aus anderen als den vom Berufungsgericht angeführten Gründen richtig ist, so auch hier. Das Urteil des Oberlandesgerichts wäre nämlich im Ergebnis auch dann richtig gewesen, wenn, wie der beklagte Verein auch vorgebracht hatte, der Anfechtungsanspruch verjährt gewesen wäre.

Der BGH verneint indessen die Verjährung des Anfechtungsanspruchs.

Der Anfechtungsanspruch verjährt gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 195 BGB verjährt der Anfechtungsanspruch daher grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist läuft mit dem Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. – Der durch die Insolvenzanfechtung geltend gemachte Rückgewähranspruch entsteht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vorliegend hatte der Lauf der Frist aufgrund der Insolvenzeröffnung am 30.10.2013 frühestens mit Ablauf des 31.12.2013 begonnen und ist folglich nicht vor dem 31.12.2016 beendet gewesen.

Die Zustellung des vom Kläger für den Rückgewähr beantragten Mahnbescheids beim Beklagten sei am 21.12.2016 erfolgt und habe die Verjährung daher gehemmt. Anders als der Beklagte meine, habe der Kläger für den geltend gemachten Anspruch vom Mahnverfahren Gebrauch machen dürfen. Die Voraussetzungen unter denen dies als rechtsmissbräuchlich angesehen werde, lägen nicht vor. Der Anfechtungsanspruch sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht von einer Gegenleistung abhängig, was dem Erlass eines Mahnbescheids allerdings entgegengestanden hätte. Dem Anfechtungsgegner stehe im Anfechtungsprozess auch kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick darauf zu, dass die Forderung, deren Befriedigung angefochten werde, als Insolvenzforderung gemäß § 144 InsO wieder auflebt, wenn der Anfechtungsgegner den Anfechtungsanspruch erfüllt.

Download: Urlaubsfahrt „ins Blaue“ ist kein Grund für eine Vertagung eines Gerichtstermins - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Gerichte bestimmen ihre Termine im Allgemeinen, ohne sie mit den Beteiligten, den Parteien und ihren Rechtsanwälten, zuvor abzusprechen. Die Beteiligten sind deshalb darauf verwiesen, einen Vertagungsantrag zu stellen. Nach § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) bedarf es hierfür jedoch eines „erheblichen Grundes“, der auf Verlangen des Gerichts glaubhaft gemacht werden muss. Diese Vorschrift gilt auch im finanzgerichtlichen Verfahren, da § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Vorschriften der ZPO verweist, soweit die FGO keine eigenen Regelungen trifft, und solche sich in der FGO zur Vertagung nicht finden.

Der zu entscheidende Fall

Das Verfahren befindet sich bereits im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung des Sächsischen Finanzgerichts (FG) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da das FG trotz eines dargelegten und glaubhaft gemachten wichtigen Grundes für eine Terminsverlegung in der Sache verhandelt und entschieden hatte

Im zweiten Rechtsgang stellte der Kläger zunächst erfolgreich zwei weitere Anträge auf Terminsverlegung. Bei der streitgegenständlichen dritten Ladung wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.02.2023 (Aschermittwoch) bestimmt. Der ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte, ein selbständiger Einzelanwalt, beantragte mit Schreiben vom 31.01.2023 Terminsverlegung mit der Begründung, dass er sich vom 16.02.2023 bis zum 22.02.2023 im Urlaub befinde.

Das FG lehnte diesen Antrag ab, da der Prozessbevollmächtigte nicht dargetan – und erst recht nicht glaubhaft gemacht – habe, dass er infolge eines bereits vor Anberaumung des Termins geplanten Urlaubs ortsabwesend sei.

Der Rechtsanwalt erwiderte, dass der Urlaub schon vor der Terminierung geplant und festgesetzt gewesen sei. Denn es handele sich um eine an seinem Kanzleiort sehr ausgeprägte Karnevalszeit; nahezu alle Firmen arbeiteten nicht. Er sei seit 25 Jahren verheiratet und habe mit seiner Frau über die Karnevalstage vom 16.02.2023 bis 22.02.2023 „Urlaub genommen“. Der Entschluss sei in der Weihnachtszeit 2022 gefallen. Hierüber könne dem FG auch die Ehefrau berichten. Wohin man fahren werde, stehe noch nicht fest.

Das FG verlegte den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht. Weder der Kläger noch der Prozessbevollmächtigte erschienen zur mündlichen Verhandlung. Das FG verhandelte, dies ist in einem solchen Fall zulässig, in Abwesenheit der Klägerseite und wies die Klage ab, die Revision ließ es nicht zu. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die er mit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs aus Art. 103 des Grundgesetzes (GG) und damit mit einem Verfahrensfehler im Sinne des § 115 FGO begründete. Der BFH hat den Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidungsgründe

Der BFH hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines in der Privatsphäre liegenden Vorhabens setzt die Darlegung und (gegebenenfalls) die Glaubhaftmachung von Umständen voraus, wonach das Vorhaben in seiner Planung bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist.

2. Ein vor Zugang der Ladung gefasster Entschluss zu einem Kurzurlaub "ins Blaue" ist kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten.

Zur Begründung hat der BFH ausgeführt: Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs könne durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt werden. Habe das Gericht aufgrund einer verfahrensfehlerhaft ohne den Rechtsmittelführer durchgeführten mündlichen Verhandlung entschieden, so werde die Ursächlichkeit dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs für die angefochtene Entscheidung gemäß § 119 Nr. 3 FGO unwiderlegbar vermutet. Die Rüge dieses Verfahrensmangels erfordere daher nicht einmal die Darlegung, was der Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte und inwieweit dies die Entscheidung hätte beeinflussen können.

Das Gericht könne aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen sowie eine Verhandlung vertagen. Wenn ein Beteiligter erhebliche Gründe geltend und (gegebenenfalls) glaubhaft mache, verdichte sich das in § 227 ZPO eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, das heißt der Termin müsse in diesen Fällen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif halte und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde.

Welche Gründe als erheblich anzusehen seien und deshalb von demjenigen, der eine Verlegung des Termins beantragt, darzulegen seien, richte sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und der Prozessbevollmächtigten seien dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz sei und die Beteiligten ein Recht darauf hätten, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung komme eine Terminsverlegung wegen einer durch eine anderweitige Verpflichtung bedingten Ortsabwesenheit eines Beteiligten oder einen Urlaub des Prozessbevollmächtigten allerdings grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die andere Sache vorrangig sei oder der Urlaub oder ein sonstiges in der Privatsphäre liegendes Vorhaben in seiner Planung bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet gewesen sei, dass dem Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar sei. Der Vortrag eines Beteiligten, er habe (gegebenenfalls auch zusammen mit einer anderen Person) vor Zugang der Ladung den Entschluss gefasst, am Tag der mündlichen Verhandlung Urlaub zu machen, genüge dafür nicht. Andernfalls hätten es die Beteiligten in der Hand, nahezu nach Gutdünken Terminsänderungen herbeizuführen.

Die vom FG verlangte Glaubhaftmachung nach § 292 ZPO erfordere zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet werde, tatsächlich vorliegen. Das Fehlen dieser Glaubhaftmachung könne nach § 227 Abs. 2 ZPO den Beteiligten nur nach entsprechender erfolgloser Aufforderung durch den Vorsitzenden oder den Einzelrichter entgegengehalten werden, wenn nicht eine derartige Aufforderung insbesondere wegen der Kurzfristigkeit des Verlegungsantrags zeitlich nicht möglich gewesen sei.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe könne das Vorgehen des FG nicht beanstandet werden. Der durch einen Rechtsanwalt und damit rechtskundig vertretene Kläger habe gegenüber dem FG schon keinen erheblichen Grund dargelegt, der eine Terminsverlegung gerechtfertigt hätte, obwohl er hierzu Anlass gehabt habe. Er habe vor der mündlichen Verhandlung weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass die Urlaubsplanung des Prozessbevollmächtigten bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass diesem unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar gewesen sei.

Der Vortrag im Schreiben des Rechtsanwalts vom 08.02.2023, er habe sich vor Zugang der Ladung mit seiner Frau darauf verständigt, am Sitzungstag Urlaub zu machen, sie wüssten aber nicht, wohin die Reise gehen solle, genüge nicht, um eine Terminsverlegung zu erreichen. Bei einer derartigen Urlaubsfahrt „ins Blaue“ liege die Erheblichkeit des Grundes im Sinne des § 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 227 ZPO nicht auf der Hand, sondern könne sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ergeben. Weitere zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Umstände habe der Kläger jedoch nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht, obwohl das FG mit Schreiben vom 03.02.2023 deutlich gemacht hätte, dass es den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht (ein weiteres Mal) wegen eines nicht näher präzisierten Urlaubs verlegen werde, und sich aus diesem Schreiben in Zusammenschau mit dem vorangegangenen Schriftwechsel ergeben habe, dass das FG auch eine Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe verlangt habe. Dies sei dem Rechtsanwalt auch klar gewesen, denn er habe kritisiert, dass der Richter durchwegs Nachweise hätte haben wollen, ob seine (des Rechtsanwalts) Aussagen wahr seien.

Als Rechtsanwalt habe dem Prozessbevollmächtigten bekannt sein müssen, dass er in einem derartigen Fall zusätzlich zu dem angegebenen Verlegungsgrund – dem beabsichtigten Urlaub – Umstände vortragen und glaubhaft machen müsse, wonach die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins nach den Gesamtumständen des Einzelfalls als nicht zumutbar erscheint.

Schließlich ergäben sich auch aus den Akten keine Umstände, wonach sich dem FG die Unzumutbarkeit der Terminswahrnehmung geradezu aufdrängen musste.

Der BFH sah folglich keinen Grund für die Zulassung der Revision.

Download: Der Fiskus als Erbe und Gläubiger – ein Fall zum Anfechtungsrecht - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Die Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG)

Die Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Insolvenzverwalter mit dem Ziel vorinsolvenzlich weggebene Vermögensbestandteile des Insolvenzschuldners für die Insolvenzmasse und damit zugunsten der Insolvenzgläubiger zurückzugewinnen, ist allgemein, zum Teil aus eigener Erfahrung, bekannt. Weniger bekannt ist die Anfechtung nach dem AnfG außerhalb des Insolvenzverfahrens. Hier ist jeder Gläubiger, der über einen (auch vorläufig) vollstreckbaren Titel verfügt, anfechtungsberechtigt, wenn er zuvor in der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine vollständige Befriedigung erlangt hat oder anzunehmen ist, dass die die Vollstreckung nicht hierzu führen würde. Anders als bei der Insolvenzanfechtung kommen bei der Gläubigeranfechtung nur Rechtshandlungen des Schuldners in Betracht, er muss selbst einen Vermögensgegenstand anfechtbar übertragen haben. Die Anfechtungstatbestände sind im Verhältnis zur Insolvenzordnung reduziert und beschränken sich auf die Vorsatzanfechtung nach § 3 AnfG, die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 4 InsO und die Anfechtung der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen sowie Gesellschaftersicherheiten für Drittdarlehen nach §§ 6 und 6a AnfG.

Die Gläubigeranfechtung ist grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Anfechtungsfristen durch Klage geltend zu machen. Der Klageantrag richtet sich dabei – auch hier abweichend von der Insolvenzanfechtung – nicht auf Rückübertragung des Vermögensbestandteils an den Schuldner, sondern auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand. Der Anfechtungsgegner muss die Vollstreckung so dulden, als gehörte der Gegenstand noch dem Schuldner, denn die Gläubigeranfechtung soll nur die Vollstreckungschancen des anfechtenden Gläubigers so wiederherstellen, wie sie vor der angefochtenen Rechtshandlung, der Weggabe des Gegenstands, bestanden. Diese Besserstellung erlangt nur der anfechtende Gläubiger, nicht weitere Gläubiger des Schuldners. Das AnfG ist damit eine Ausprägung des in der Zwangsvollstreckung geltenden Prioritätsgrundsatzes.

Die Gläubigeranfechtung durch die Finanzverwaltung

Auch das Finanzamt (FA) ist als (Steuer)Gläubiger zur Anfechtung berechtigt, allerdings steht ihr zu diesem Zweck der Zivilrechtsweg nicht offen, sie hat vielmehr nach § 191 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) die Anfechtung durch einen sogenannten Duldungsbescheid geltend zu machen und ist dabei an das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht gebunden. Ansonsten gelten die Voraussetzungen des AnfG auch für das Finanzamt.

Der Empfänger eines solchen Duldungsbescheids kann sich mit dem Einspruch und, bei dessen Erfolglosigkeit, mit der Anfechtungsklage an das Finanzgericht, wehren. Er muss zur Wahrung seiner Rechte also selbst aktiv werden, während der zivilrechtliche Anfechtungsgegner abwarten kann, dass der Anfechtende Klage zum Zivilgericht erhebt.

Die Fiskalerbschaft

Durch die Erbschaft geht das Vermögen des Erblassers samt den Verbindlichkeiten als Ganzes auf den oder die Erben über. Liegt keine testamentarische Verfügung, auch kein Erbvertrag vor, sind die gesetzlichen Erben berufen. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers nach § 1924 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmling, Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, Erben der fünften Ordnung sind die ferneren Verwandten (§§ 1925 bis 1929 BGB). Daneben besteht nach § 1931 BGB das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten.

Fehlt es an einer letztwilligen Verfügung und ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt nach § 1936 BGB das Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund. Dasselbe gilt gemäß § 1953 BGB, wenn alle testamentarisch oder kraft Gesetzes berufenen Erben die Erbschaft ausschlagen, weil dann der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden nicht als erfolgt fingiert wird.

Der zu entscheidende Fall

Die Beteiligten stritten im vorliegenden Fall darüber, ob ein Duldungsbescheid des Finanzamts infolge der auch vom Finanzgericht (FG) angenommenen Fiskalerbschaft, die ein Erlöschen der geltend gemachten Abgabenforderungen zur Folge haben könnte, aufrecht erhalten bleiben kann. Das Finanzamt hatte gegen die Abgabenschuldnerin S eine offene Steuerforderung festgesetzt, die diese nicht, auch später nicht entrichtete.

Das FA nahm daher die Klägerin gemäß § 191 AO i. V. m. §§ 1 und 3 AnfG mit Bescheid auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Die Klägerin, eine Schwägerin der S, hatte dieses Grundstück zuvor von dieser erworben. Als Gegenleistung übernahm die Klägerin eine Briefgrundschuld samt des hierdurch gesicherten Kredits sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines weiteren Kaufpreises. Zudem räumte sie der S und deren Ehemann ein lebenslanges dingliches Wohnungsrecht ein und verpflichtete sich, dem Sohn der S ein unwiderrufliches Verkaufsangebot zu unterbreiten.

Das FA erklärte in dem Duldungsbescheid die Anfechtung des Erwerbsvorgangs. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid erfolglos Einspruch ein. 2015 verstarb S. Ihr Ehemann und ihr einziger Sohn als gesetzliche Erben schlugen das Erbe aus. Ob ein weitere Person, der B, gesetzlicher Erbe geworden ist, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte, hat das FG, das die Klage für unbegründet hielt und daher abwies, nicht prozessordnungsgemäß geklärt.

Die Klägerin begründete die Revision damit, dass für einen Duldungsbescheid der Grundsatz der Akzessorietät gelte. Dieser werde im Falle der hier vorliegenden Fiskalerbschaft nicht durchbrochen. Der Grundsatz der Akzessorietät besagt, dass das Anfechtungsrecht ohne Weiters mit der titulierten Forderung erlischt, etwa weil der Schuldner sie doch noch beglichen hat. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidungsgründe

Der BFH hat keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 3 AnfG hier vorliegen, soweit ersichtlich war das in der Revisionsinstanz auch nicht mehr zwischen den Parteien streitig. Entscheidend kann es entsprechend dem Grundsatz der Akzessorietät darauf an, ob die Steuerforderung noch bestand. Die Frage, ob B oder der Fiskus Erbe geworden waren, lässt der BFH bei seiner Lösung offen. In beiden Fällen hält die Revision unbegründet.

Wäre B Erbe geworden, hätte dies auf die Steuerforderung keine Auswirkungen gehabt, die Forderung bestand trotz des Erbfalls fort. Unter dieser Prämisse wäre der Duldungsbescheid daher nach wie vor rechtmäßig.

Wäre hingegen der Fiskus Erbe geworden, wäre die Steuerforderung in Folge der Konfusion – der Fiskus ist Gläubiger der Steuerforderung und gleichzeitig durch den Erbanfall auch Schuldner dieser Verbindlichkeit geworden – erloschen. Unter Anwendung des Grundsatzes der Akzessorietät fehlte es folglich für den Duldungsanspruch an einem vollstreckbaren Schuldtitel, hier in Form des Steuerbescheids, denn der sich aus der Anfechtung ergebende Duldungsanspruch wird in seinem Umfang durch die im Bescheid angegebene Steuerforderung begrenzt.

Dennoch sei vorliegend das Anfechtungsrecht nicht untergegangen, da, so meint der BFH, im Fall der Fiskalerbschaft der Grundsatz der Akzessorietät solches nicht bewirke.

Der BFH vergleicht den vorliegenden Sachverhalt mit demjenigen der Aufteilung einer Steuerschuld von zusammen veranlagten Ehegatten nach § 268 AO. Diese Vorschrift bestimmt, dass Gesamtschuldner, und zwar jeder einzeln, wie etwa gemeinsam veranlagte Ehegatten, die zusammen zu einer Steuer vom Einkommen veranlagt worden sind, beantragen können, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach einer Aufteilung der Steuer (§§ 269 bis 278 AO) auf den einzelnen ergibt.

Diese Aufteilung hat gemäß § 278 Abs. 1 AO zur Folge, dass danach die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden darf. Abs. 2 bestimmt aber, dass, wenn einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet werden, der Empfänger für einen bestimmten Zeitraum bis zur Höhe des Wertes dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden kann. Für diesen Fall hatte der BFH mit Urteil vom 07.03.2006 (VII R 12/05) bereits entschieden, dass die Inanspruchnahme des Empfängers der unentgeltlichen Zuwendung nicht dadurch gehindert wird, dass die Steuerschuld durch Konfusion erlischt. Begründet hatte der BFH diese Entscheidung damit, dass die uneingeschränkte Akzessorietät der Verpflichtung des zusammen veranlagten Zuwendungsempfängers im Falle der Konfusion der Steuerschuld bei einer Fiskalerbschaft dem Zweck des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO zuwiderliefe, dem Steuergläubiger im Gegenzug zur Vollstreckungsbegrenzung durch Aufteilungsbescheid den Zugriff auf die Vermögenswerte zu bewahren, die dem Vermögen des Erblassers durch unentgeltliche Übertragung auf den zusammen veranlagten anderen Ehegatten entzogen worden sind. Von derselben Interessenlage sei auch im Falle der Anfechtung nach dem AnfG auszugehen. Der Grundsatz der Akzessorietät müsse daher bei der Fiskalerbschaft zurücktreten.

Diese Auffassung teile auch der Bundesgerichtshof (BGH). Dieser habe nämlich entschieden, dass eine Forderung als fortbestehend fingiert werden müsse, wenn dies nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheine (BGH, Urteil vom 14.06.1995 – IV ZR 212/94).

Der BFH verneint abschließend den Eintritt der Zahlungsverjährung nach § 228 AO, sodass er die Revision insgesamt als unbegründet behandeln konnte.

Download: Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Aufhebung des Insolvenzverwalters gegen den ehemaligen Insolvenzschuldner - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Forderungskategorien im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren dient nach § 1 der Insolvenzordnung (InsO) dazu, durch Verwertung des Vermögens des Schuldners seine Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Die hier angesprochenen Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO solche Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Soweit diese Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden können, können sie nach Aufhebung des Verfahrens ihre Forderungen gegen den Schuldner weiterverfolgen. Das gilt allerdings nur, wenn dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wurde und seine Verbindlichkeiten auch nicht im Rahmen eines Insolvenzplans erlassen wurden, denn das wirtschaftliche Überleben des Schuldners ist der zweite in § 1 InsO niedergelegte Zweck des Insolvenzverfahrens.

Soweit hier von Interesse stehen neben den Insolvenzforderungen die sogenannten Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO, das sind vor allem Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden. Diese Möglichkeit hat der Insolvenzverwalter, weil auf ihn nach § 80 InsO das Recht, das Vermögen des Schuldners, soweit es in die Insolvenzmasse fällt, zu verwalten und darüber zu verfügen, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergeht. Er handelt insoweit als sogenannte Partei kraft Amtes. Diese Masseverbindlichkeiten sind ebenso wie die Kosten des Insolvenzverfahrens vorweg aus der Masse zu berichtigen, bevor eine Quote an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet werden darf.

Der Insolvenzverwalter hat sorgfältig zu prüfen, ob er die von ihm begründeten Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse befriedigen kann. Unterlässt er dies und kann eine Masseverbindlichkeit nicht befriedigt werden, so ist der Insolvenzverwalter mit seinem eigenen Vermögen dem Massegläubiger zum Schadenersatz nach näherer Maßgabe des § 61 InsO verpflichtet.

Schließlich kann es auch im laufenden Insolvenzverfahren Verbindlichkeiten geben, die die Insolvenzmasse nicht betreffen, sondern das sogenannte massefreie Vermögen des Schuldners. Hierbei handelt es sich um solche die der Schuldner, hier kommen vor allem natürliche Personen in Betracht, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, nicht nur, aber allem, wenn der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners nach § 35 Abs. 2 InsO „freigegeben“ hatte.

Ist der Insolvenzverwalter auch gehalten, die von ihm begründeten Masseverbindlichkeiten zu befriedigen, kommt es doch immer wieder vor, dass solche offen bleiben und bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht befriedigt werden, sei es, weil die Masse nicht ausreicht, sei es, weil der Verwalter sie aus sonstigen Gründen, etwa aus Nachlässigkeit nicht befriedigt, bevor er die Masse an die Insolvenzgläubiger verteilt.

Ob der frühere Insolvenzschuldner, eventuell gar nach einer ihm erteilten Restschuldbefreiung, für diese unbefriedigt gebliebenen Masseverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann, ist juristisch umstritten. Die ganz herrschende Meinung lässt die Inanspruchnahme des Schuldners zwar zu, beschränkt sie aber auf eine ihm eventuell nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgehändigte Restmasse. Ihre Begründung findet diese Auffassung in der Verpflichtungsmacht des Insolvenzverwalters aus § 80 InsO, denn dieser ist nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter des Schuldners, sondern kann nur für die Insolvenzmasse handeln, den Schuldner also nur insoweit verpflichten, als es die Insolvenzmasse betrifft.

Anderer Meinung ist seit einigen Jahren der Bundesfinanzhof (BFH), der die Beschränkung der Nachhaftung des Schuldners für Masseverbindlichkeiten bei Steuerschulden nicht gelten lassen will. Die Restschuldbefreiung steht nach seiner insoweit zutreffenden Meinung der Inanspruchnahme nicht entgegen, da von ihr lediglich Insolvenzforderung und keine Masseverbindlichkeiten erfasst werden.

Der zu entscheidende Fall

Über das Vermögen des Klägers, eines Einzelunternehmers, war am 29.06.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren wurde nach dem Vollzug der Schlussverteilung am 19.01.2016 aufgehoben. Gleichzeitig wurde bekannt gemacht, dass die Wohlverhaltensphase des Kl. im Restschuldbefreiungsverfahren am 290.6.2018 enden werde. Ob die Restschuldbefreiung auch erteilt wurde, lässt sich dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Halle nicht entnehmen.

Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen des Klägers zunächst fort und beschäftigte fünf Arbeitnehmer des Klägers für einige Zeit weiter. Hierzu wurde ihm antragsgemäß eine neue Betriebsnummer durch den Sozialversicherungsträger erteilt.

Bei einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durchgeführten Betriebsprüfung durch die beklagte Deutsche Rentenversicherung stellte sich heraus, dass bei den Beitragsnachweisen für die Zeit des laufenden Insolvenzverfahrens von falschen Berechnungsgrundlagen ausgegangen worden war, sodass sich Nachforderungen ergaben. Diese wurden in voller Höhe gegen den Kläger als ehemaligen Insolvenzschuldner und Arbeitgeber festgesetzt.

Diese Geltendmachung könne, so ist in der Nachforderung ausgeführt, in Anbetracht der Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Regel nur gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber (dem Insolvenzschuldner) erfolgen, der im Rahmen des Insolvenzverfahrens seine wirtschaftliche Tätigkeit fortsetze. Eine Inanspruchnahme des ehemaligen Insolvenzverwalters nach § 61 InsO erfolge nicht (Anmerkung: Sie hätte auch keinen Erfolg, da Sozialversicherungsbeiträge ebenso wie Steuern von § 61 InsO nicht erfasst werden. Ob eine Haftung des Verwalters nach § 60 InsO wegen der fehlerhaften Berechnungsgrundlagen in Betracht kommen könnte ist eine andere, hier nicht relevante Frage.)

Mit seiner Klage hat der Kläger die Aufhebung des Nachforderungsbescheids verfolgt und geltend gemacht, der angefochtene Bescheid richte sich an den falschen Beteiligten. Nicht er, sondern der Insolvenzverwalter sei unter der neuen Betriebsnummer als Arbeitgeber geführt. Dieser habe auch die fehlerhaften Meldungen zur Sozialversicherung zu vertreten.

Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen, hiergegen richtet die Berufung, die das LSG Halle zurückgewiesen hat.

Die Begründung des LSG Halle

Das LSG Halle meint, die Beklagte habe zu Recht vom Kläger die Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.

Die Beklagte habe den angefochtenen Bescheid richtigerweise an den Kläger als Arbeitgeber der im Insolvenzverfahren weiterbeschäftigten Arbeitnehmer gerichtet. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien diese Arbeitnehmer des Klägers gewesen. Die Arbeitsverhältnisse hätten noch über den Eröffnungstag hinaus bis zum 31.07.2012 fortbestanden.

Die aus den fortbestehenden Arbeitsverhältnissen erwachsenen Verbindlichkeiten auf Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen seien Masseverbindlichkeiten gemäß § § 55 Abs. 1 InsO gewesen, die vom Insolvenzverwalter, der anstelle des Klägers gemäß § 80 InsO in der Funktion des Arbeitgebers das insolvenzbefangene Unternehmen fortgeführt habe, zu erfüllen gewesen seien. Die Beitragsforderung richte sich aber nicht gegen den Insolvenzverwalter persönlich.

Soweit vom Insolvenzverwalter aufgrund fehlerhafter Berechnung die Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig entrichtet worden seien, könnten sie nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Kläger durch Beitragsbescheid festgesetzt werden, denn mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens habe der Kläger die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen zurückgewonnen, die infolge der Eröffnung auf den Insolvenzverwalter übergegangen gewesen sei. An Verpflichtungen und Verfügungen, die der Verwalter eingegangen sei, bleibe der Kläger gebunden.

Mit der Frage, ob diese vom LSG umschriebene Nachhaftung eventuell begrenzt sein könnte, wie es von der ganz herrschenden Meinung vertreten wird, setzt sich das Gericht nicht weiter auseinander, obwohl hierin die eigentliche Problematik des Rechtsstreits lag.

Der Nachhaftung stehe, so das LSG, nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter eine neue Betriebsnummer beantragt hatte. Denn dies habe nur zur Abgrenzung der Verpflichtungen des Insolvenzschuldners vor der Insolvenzeröffnung und den Masseverbindlichkeiten für die Zeit ab Insolvenzeröffnung gedient.

Ob die festgesetzte Beitragsnachforderung durchsetzbar sei, sei nicht Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens. Im Rahmen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Betriebsprüfung sei lediglich zu prüfen, ob die arbeitgeberseitigen melde- und beitragsrechtlichen Pflichten erfüllt worden seien. Der auf dieser Grundlage von der Beklagten erlassene Beitragsbescheid habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) den Charakter eines Grundlagenbescheides, der den Rechtsgrund für das Tätigwerden der Einzugsstellen der Sozialversicherung als Gläubiger der Beitragsforderungen darstelle. Einwendungen, insbesondere gegebenenfalls vorliegende Vollstreckungshindernisse, habe der Kläger nach der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls gegenüber den Einzugsstellen geltend zu machen. Auch dies Begründung vermag nicht recht zu überzeugen, denn die vom LSG hierzu in Bezug genommen Urteile des BSG befassen sich mit einem anderen Sachverhalt, nämlich er Rechtslage nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit.

Schließlich meint das LSG, nicht streitgegenständlich sei der Vorwurf des Klägers, der Insolvenzverwalter habe die fehlerhafte Beitragsentrichtung und damit die ihm gegenüber geltend gemachte Beitragsnachforderung zu verantworten. Dessen Haftung, die sich aus § 60 InsO wegen Pflichtverletzungen durch die unzutreffenden Beitragsnachweise ergeben könne, sei erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu prüfen.

Download: Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung ist für den von ihr Betroffenen, den Anfechtungsgegner, schwer zu akzeptieren, auch allgemein wird sie häufig hinterfragt. Man muss sich jedoch vor Augen führen, dass in der Insolvenz die Insolvenzgläubiger gleichbehandelt werden sollen, also einzelne Gläubiger keine Sondervorteile beanspruchen können. Dieser Grundsatz gilt zwar erst ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soll aber dann vorverlagert werden, wenn ein Gläubiger oder gar ein Dritter aus dem Schuldnervermögen vor der Verfahrenseröffnung etwas erlangt hat und dabei die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllt worden sind. Das gesetzgeberische Motiv für die einzelnen Anfechtungstatbestände ist dabei recht unterschiedlich. Während die Anfechtung wegen der Sicherung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers nach §§ 130, 131 der Insolvenzordnung (InsO) Handlungen für anfechtbar erklärt, die während der wirtschaftlichen Krise des Schuldners, konkret während der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag, vorgenommen worden sind, kommt in der Regelung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO der Gedanke zum Ausdruck, dass ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind. Ein entgegenstehender Erwerb soll keinen Bestand haben. Die Vorschrift schützt also die Interessen der Gläubiger daran, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Die Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistungen nach § 134 InsO, die nicht nur Schenkungen erfasst, soll verhindern, dass der Schuldner durch Freigebigkeit sein Vermögen zu Lasten der Gläubiger mindert. Schließlich bestimmt § 135 InsO, das im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag zurückgezahlte Gesellschafterdarlehen an die Insolvenzmasse zurückgewährt werden müssen.

Vorsatzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung setzt allgemein eine vor der Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlung voraus, die die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger benachteiligt. Wer Urheber der Rechtshandlung ist, ist belanglos. Allerdings verlangen einige Anfechtungstatbestände, dass die Rechtshandlung vom Schuldner ausgegangen ist, zu diesen gehört § 133 InsO.

Diese Vorschrift bestimmt, dass Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen hat, anfechtbar sind, wenn der Schuldner mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Anfechtungsgegner zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Hat der Schuldner mit der Rechtshandlung einen Gläubiger gesichert oder befriedigt, beträgt diese Frist nur vier Jahre. Die zehnjährige Frist kommt daher nur bei klassischen Vermögensverschiebungen zur Anwendung. Verschärfte Sonderregeln gelten für Anfechtungsgegner, die dem Schuldner nahestehen.

Die einzelnen Tatbestandsmerkmale muss im Ausgangspunkt der Insolvenzverwalter dartun und, wenn der Anfechtungsgegner die zugrundeliegenden Tatsachen bestreitet, auch beweisen. Im Einzelnen verlangt § 133 Abs. 1 InsO

  • eine Rechtshandlung des Schuldners,
  • der Schuldner muss bei dieser Rechtshandlung mit dem Vorsatz gehandelt haben, seine Gläubiger zu benachteiligen,
  • von diesem Vorsatz muss der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis gehabt haben.

Sowohl der Vorsatz wie die Kenntnis hiervon sind innere Tatsachen, die im Allgemeinen schwer zu beweisen sind. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden, die wiederum der Insolvenzverwalter zu beweisen hat.

Der zu entscheidende Fall

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH, über deren Vermögen am 06.02.2018 ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Am 11.07.2018 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger verlangt vom beklagten Bundesland (Land) gezahlte Umsatz-, Lohn- und Körperschaftsteuer zurück.

Schon im Jahr 2013 vollstreckte das Land offene Steuerforderungen gegen die GmbH. Am 21.03.2013 erhielt es die Mitteilung des Regierungspräsidiums, wonach ein Gewerbeuntersagungsverfahrens auf Anregung des Finanzamts eingeleitet worden sei. Grund: „Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt“, „Zahlungsrückstände 13.691,62 €“, „Betreibungsversuche ganz oder überwiegend erfolglos gewesen.“ In de Folgejahren kam es zu vielfachen weiteren Vollstreckungen durch das Land, ab Februar 2015 stiegen die Umsatzsteuerrückstände kontinuierlich an und erreichten schließlich 16.000 €. Eine Sozialkasse stellte im Mai 2015 einen Insolvenzantrag, der jedoch nach Entrichtung der offenen Beiträge zurückgenommen wurde.

Der Insolvenzverwalter verlangt vom Land sämtliche Steuerzahlungen nach dem 24.02.2014 im Wege der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO zurück. Bei den angefochtenen Zahlungen handelte es sich zum Teil um Überweisungen, zum Teil aber auch um Barzahlungen an den Vollstreckungsbeamten. Letzteres waren stets „glatte Beträge“, 7.800 €, 12.000 € und 8.000 €.

Die GmbH sei, so behauptete der Insolvenzverwalter, schon bei der ersten angefochtenen Zahlung zahlungsunfähig gewesen und habe die Zahlungsfähigkeit bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr wiedererlangt. Bereits bei der ersten Zahlung hätten offene Sozialversicherungsbeiträge bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht ausgeglichen worden und zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien. Die trotz der Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen habe die GmbH mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geleistet, was dem Land aufgrund der zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen bekannt gewesen sei. Dies erfülle den Tatbestand der vorsätzlichen Benachteiligung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, auf die Berufung des Klägers verurteilt das OLG Frankfurt das Land in vollem Umfang.

Die Begründung des OLG Frankfurt

Das Oberlandesgericht differenziert zwischen den Überweisungen und den Barzahlungen. Beide Zahlungsarten führten als Minderungen der sogenannten Aktivmasse zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, denn die geleisteten Beträge standen nicht mehr für die Zahlung der Insolvenzquoten zur Verfügung. Die vom Insolvenzverwalter bestrittene Mutmaßung des Landes, die Gelder könnten auch von dritter Seite stammen, hält das Gericht nicht für durchgreifend.

Anfechtbarkeit der Überweisungen

Die Überweisungen stellten, wie von § 133 InsO vorausgesetzt, zweifelsfrei Rechtshandlungen der GmbH dar, die diese durch ihren Geschäftsführer vorgenommen hatte, sie waren von dessen Willen getragen und lösten rechtliche Wirkungen aus. Dass das OLG Frankfurt hierfür lediglich auf § 129 InsO statt auf § 133 InsO rekurriert, ist lediglich ein Schönheitsfehler, es gelangt jedenfalls zum zutreffenden Ergebnis.

Das Oberlandesgericht bestätigt auch den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung. Es folgt dabei der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, noch nicht zwingend mit dem notwendigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, obwohl er weiß, dass er aufgrund der Zahlungsunfähigkeit aktuell seine (anderen) Gläubiger nicht vollständig befriedigen kann. Es müsse vielmehr hinzukommen, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Dies soll sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen richten. – Das OLG Frankfurt stellt sowohl die Zahlungsunfähigkeit der GmbH als auch die zukünftige Unfähigkeit der Gläubigerbefriedigung fest.

Schon bei der ersten Zahlung sei die GmbH zahlungsunfähig gewesen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO tritt Zahlungsunfähigkeit ein, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierzu ist ein Liquiditätsstatus aufzustellen, in dem die aktuelle und die innerhalb der folgenden drei Wochen zu realisierende Liquidität den aktuellen, fälligen sowie den in den folgenden drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten gegenüberzustellen ist. Erreicht die Deckungsquote nicht mindestens 90 % ist der Schuldner zahlungsunfähig. Die Ermittlung setzt im Allgemeinen eine aussagekräftige Buchführung voraus, die bei insolventen Unternehmen nicht stets vorhanden ist. Dies gilt auch für andere zulässige Ermittlungsmethoden.

Das Gesetz hilft dem Insolvenzverwalter hier jedoch mit einer Vermutung, denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Der Nachweis erfolgt durch hierfür in der Rechtsprechung entwickelte Indizien.

Vorliegend hatte die GmbH aufgehört, ihre Gläubiger im Zeitpunkt der Fälligkeit (vollständig) zu befriedigen. Es bestanden erhebliche Umsatzsteuerrückstände, vielfache Vollstreckungen mussten durchgeführt werden, sodass das OLG Frankfurt aufgrund dieser Indizien annehmen konnte, die GmbH habe die Zahlungen eingestellt. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen haben könnte, hatte das Land nicht vorgetragen, sodass zu vermuten war, dass die Zahlungseinstellung und damit die Zahlungsunfähigkeit bis zur Verfahrenseröffnung nicht behoben werden konnte. Die GmbH war folglich bei allen Zahlungen objektiv zahlungsunfähig.

Das OLG Frankfurt meint darüber hinaus, dass die GmbH keinerlei Anlass gehabt habe anzunehmen, ihre Gläubiger in Zukunft befriedigen zu können. Die GmbH habe keinerlei Sanierungsbemühungen unternommen, für die Beseitigung der Deckungslücke ließen ihr die Gläubiger auch keinen zeitlichen Spielraum, vielmehr sei sie kontinuierlichen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen und habe nur geringe Einnahmen generiert. In der erforderlichen Gesamtschau hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die GmbH aufgrund der dargestellten Tatsachen mit dem notwendigen Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat.

Desgleichen bejaht es die Kenntnis des Landes von diesem Vorsatz. Die Kenntnis hat grundsätzlich der Insolvenzverwalter zu beweisen, ihm hilft jedoch § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, wonach die Kenntnis vermutet wird, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Das Land hatte nach den Feststellungen des OLG Frankfurt Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Es musste ab 2013 vielfach seine Steuerforderungen vollstrecken, zudem hatte es Kenntnis davon, dass nicht nur das Finanzamt, sondern auch das Regierungspräsidium bei Vollstreckungen teilweise erfolglos blieb und die Umsatzsteuerrückstände kontinuierlich anwuchsen. Dies reiche aus, die Kenntnis zu bejahen.

Keine Feststellungen hat das Gericht dazu getroffen, dass das Land wusste, dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Allerdings wäre dies zu bejahen gewesen, da nach der Rechtsprechung des BGH der Anfechtungsgegner, der weiß, dass der Schuldner gewerblich tätig ist, annehmen muss, dass weitere Gläubiger vorhanden sind, die aufgrund der Leistung des Schuldners trotz Zahlungsunfähigkeit benachteiligt werden. Im Ergebnis hat das OLG Frankfurt deshalb zu Recht die Voraussetzungen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO als erfüllt angesehen. Da das Land nichts Substantiiertes vorgetragen und bewiesen hatte, was die Vermutung hätte widerlegen können, hat es dessen Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der GmbH annehmen dürfen. Das Land muss folglich die durch Überweisung erlangten Zahlungen der GmbH an die Masse zurückgewähren.

Anfechtbarkeit der Barzahlungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt behandelt die Barzahlungen im Ausgangspunkt ebenso wie die Überweisungen. Allerdings hatte hier das Land bestritten, dass die Barzahlungen Rechtshandlungen der GmbH durch ihren Geschäftsführer waren, weil sie nicht freiwillig erfolgten, sondern in der Zwangsvollstreckung. Dies hat folgenden, vom Gericht zutreffend wiedergegebenen Hintergrund:

„Eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsorgans stellt keine Rechtshandlung i.S.v. § 129 Absatz 1 InsO dar (Anmerkung: Dies ist so nicht zutreffend, auch Vollstreckungsmaßnahmen sind zweifelsfrei Rechtshandlungen im Sinne des § 129 InsO, problematisch ist allein, ob sie auf den Schuldner zurückgehen oder ausschließlich auf das Vollstreckungsorgan, zum Beispiel den Gerichtsvollzieher). Einer Rechtshandlung steht es aber nicht entgegen, wenn der Schuldner unter dem Druck der Zwangsvollstreckung zahlt. Rückausnahme ist allerdings, wenn der Schuldner nur noch die Wahl hatte, sofort zu zahlen oder die Vollstreckung durch den anwesenden Vollziehungsbeamten zu dulden. Übergibt der Schuldner also dem Vollziehungsbeamten Bargeld, dessen Pfändung er andernfalls hätte hinnehmen müssen, ist diese Zahlung nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Umgekehrt ist aber bei einer Barzahlung von einer Rechtshandlung auszugehen, wenn der Vollziehungsbeamte auf das Bargeld nicht ohne tatsächliche oder rechtliche Hindernisse hätte zugreifen können. Die Beweislast für die Rechtshandlung trägt der Insolvenzverwalter.“

Der Kläger habe, so das Oberlandesgericht, ausreichende Indizien vorgetragen, die für eine ‚willensgeleitete Entscheidung des Schuldners‘ sprächen: Nach den vorgelegten Urkunden handele es sich um „Quittung“[en] für den „Einzahler“. Dieser Wortlaut spreche für willensgeleitete Entscheidungen des Geschäftsführers der GmbH, denn eine Quittung erhalte gemeinhin diejenige Person, die etwas geleistet habe. In allen drei Fällen habe der Vollziehungsbeamte offensichtlich eine Einzahlung entgegengenommen, die jeweils – ausgehend von einem „glatten“ Einzahlungsbetrag den offenen Steuerforderungen zugeordnet worden sei. Diese drei „glatten“ Beträge sprächen für willensgeleitete Entscheidungen der GmbH und gegen Pfändungen durch den Vollziehungsbeamten des Landes. Die Urkunden sprächen ferner dafür, dass der Geschäftsführer der GmbH willensgeleitet überlegt habe, welchen Betrag er übergebe. Das Land habe schließlich nicht behauptet, dass die GmbH nur noch die Wahl gehabt habe, sofort zu zahlen oder die Vollstreckung durch den anwesenden Vollziehungsbeamten zu dulden.

Im Ergebnis waren die Barzahlungen daher nicht anders zu beurteilen als die Überweisungen, sodass der Insolvenzverwalter auch diese zugunsten der Insolvenzmasse zurückverlangen kann.

Download: Der nicht gezoomte Richter – Grund für eine Besetzungsrüge? - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Der gesetzliche Richter – ein hohes Gut

Art. 101 des Grundgesetzes (GG) bestimmt: Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies gilt nicht nur im Strafverfahren, sondern in jeglichem gerichtlichen Verfahren.

Die Regelung garantiert den gesetzlichen Richter (besser: gesetzlich bestimmten Richter), der durch abstrakte Form und daher ohne Rücksicht auf die Person der Beteiligten bestimmt ist, wie der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee es definierte. Damit sollen Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindert werden. Ferner soll das Vertrauen der Rechtssuchenden und auch der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte geschützt werden. Die Vorschrift soll aus der geschichtlichen Erfahrung heraus die Eingriffe in die Justiz verhindern. Die grundrechtsgleiche Gewährleistung des gesetzlichen Richters wendet sich zum einen an die Legislative und die Exekutive, denen sie Einflussnahmen zur Erwirkung einer Entscheidung durch einen bestimmten, „genehmen“ Richter untersagt, und zum anderen an die Justiz selbst, die sie zur Einhaltung der abstrakten gesetzlichen Zuständigkeitsordnung verpflichtet.

Die Vorschrift beruht auf der leidvollen geschichtlichen Erfahrung, die insbesondere auf die Zeit des Nationalsozialismus (1933 – 1945) zurückgeht. Damals wurde das Recht auf den gesetzlichen Richter mit Schnell- und Sondergerichten wie dem Volksgerichtshof außer Kraft gesetzt. Allerdings konnte schon im Absolutismus der Monarch als oberster Gerichtsherr für ein bestimmtes Verfahren spontan einen zuständigen Richter bestimmen oder ablösen oder auch die Sache an sich ziehen und selbst entscheiden und auf diese Weise Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen.

Art. 101 GG schließt allerdings Spezialgerichtsbarkeiten nicht aus, können allerdings nur durch Gesetz errichtet werden. Der Gesetzgeber hat hiervon Gebrauch gemacht und neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafverfahren) besondere Gerichte für Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsrecht sowie für Steuersachen errichtet.

Wie wichtig das Recht auf den gesetzlichen Richter ist, zeigt in der jüngsten Geschichte die Einflussnahme, die in Polen die bis vor kurzem regierende PiS auf die Justiz praktiziert hat, um eine Rechtsprechung in ihrem Sinne zu gewährleisten.

Bestimmung des gesetzlichen Richters

Um das Recht auf den gesetzlichen Richter zu gewährleisten, müssen die Gerichte vor Beginn eines Geschäftsjahrs einen Geschäftsverteilungsplan aufstellen. Soweit es sich um ein Gericht mit Spruchkörpern handelt, die mit mehr als einem Richter besetzt sind (zum Beispiel die Kammern der Landgerichte), gilt dasselbe zusätzlich für jeden einzelnen Spruchkörper.

Den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan beschließt das Gerichtspräsidium – ein richterliches Selbstverwaltungsorgan – gemäß § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für jedes Geschäftsjahr neu. Die Anordnungen des Geschäftsverteilungsplans dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte nach § 21g GVG durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Auch dieser Beschluss bestimmt abstrakt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; auch er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

Wie die Geschäftsverteilung erfolgt, ist im Grundsatz Sache des Präsidiums oder der Richter des Spruchkörpers. Eine einfache Methode ist die Verteilung nach Eingang der Sache bei dem Gericht oder Spruchkörper: Die erste Sache wird der 1. Kammer zugeteilt, die zweite der 2. Kammer und so fort. Wenn alle Kammern bedacht sind, beginnt ein neuer Durchlauf. In der Praxis sind allerdings wesentlich komplexere Verteilungsschlüssel die Regel, die eine möglichst weitgehende Gleichbelastung der einzelnen Richter gewährleisten sollen. Zulässig und zum Teil in den einzelnen Prozessordnungen zwingend vorgeschrieben ist darüber hinaus die Verteilung nach Sachgebieten. Diese sogenannten Sonderzuständigkeiten sind wiederum abstrakt zu beschreiben und bestimmten Spruchkörpern zuzuweisen, um auch hier Manipulationen auszuschließen.

Verstöße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter

Wird gegen den Geschäftsverteilungsplan verstoßen, sodass ein danach nicht zuständiger Richter an einem Verfahren beteiligt wir, so liegt darin ein Verfahrensfehler, der in der nächsthöheren Instanz gerügt werden kann.

Der zu entscheidende Fall

Dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein etwas ungewöhnlicher Fall zugrunde.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind verheiratet, hatten im Jahr 2016 ihren Wohnsitz im Inland, wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielten jeweils Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie wenden sich gegen die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2016. Soweit sich die Kläger hiergegen mit ihrem Einspruch wehrten, blieb dieser ebenso erfolglos wie die danach erhobene Klage. Das Finanzgericht hatte den Klägern durch Beschluss die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch Videoübertragung gestattet.

Die Zulässigkeit einer solchen Gestattung regelt § 91a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO):

„Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.“

Die Revision hatte das Finanzgericht nicht zugelassen. In einem solchen Fall kann die von dem Urteil beschwerte Partei, hier die Kläger, die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH erheben, um eine nachträgliche Zulassung der Revision zu erreichen. Der BFH darf in einem solchen Fall die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur zulassen, muss dies dann aber auch, wenn erstens die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, zweitens die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder drittens ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Mit dem in dieser Kommentierung allein behandelten Aspekt der Verfahrensrüge machen die Kläger geltend, das Finanzgericht habe § 119 Nr. 1 FGO verletzt, indem die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts nicht hinreichend feststellbar gewesen sei, weil während der mündlichen Verhandlung in Form einer Videokonferenz nur eine Kamera zur Verfügung gestanden habe, die die Richter nur aus der Ferne gezeigt habe; es sei weder eine Eigensteuerung der einzigen Kamera durch den Bevollmächtigten der Kläger möglich gewesen noch habe ein Zoomverfahren angewendet werden können.

Der Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH nicht abgeholfen.

Die Begründung des BFH

Die Ausführungen der Kläger, so der BFH, entsprächen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Kläger hätten nach dieser Vorschrift in der Begründung ihrer Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen müssen, woran es fehle. Sie hätten einen Verfahrensfehler nicht hinreichend dargetan.

Werde als Mangel des Verfahrens gerügt, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, gehöre zur schlüssigen Darlegung dieser Verfahrensrüge die Darstellung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergebe, weshalb der erkennende Senat des Finanzgerichts fehlerhaft besetzt gewesen sein soll. Soweit der Besetzungsrüge nicht zu entnehmen sei, welcher Besetzungsfehler gerügt werde, genüge das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger genüge den vorgenannten Anforderungen nicht. Sie machten die vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts an keinerlei konkreten Anhaltspunkten fest, sondern äußerten lediglich den Verdacht, dass ein Verstoß vorgelegen haben könnte. Sie trügen aber selbst vor, dass sie den gesamten Senat hätten sehen können. Dass die Kamera im Sitzungssaal den Senat nur aus der Ferne gezeigt habe und nicht durch den Bevollmächtigten der Kläger zu steuern gewesen sei und keine Zoomfunktion gehabt habe, ändere daran nichts. Ein „Blick ins Gesicht“ sei „an dem anderen Ort“ – wenn auch der Qualität nach gesteuert durch die technische Ausstattung, die aber nicht in der Verantwortungssphäre des Gerichts liege – möglich gewesen und es sei nicht erkennbar, woraus sich ein Besetzungsfehler ergeben solle.

Überraschenderweise meinten die Kläger zudem ein Verfahrensfehler ergebe sich aus dem Beschluss des Finanzgerichts, der ihnen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch Videoübertragung gestattete. Der BFH weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Kläger diese Gestattung selbst beantragt hatten, ein Ermessensfehler folglich nicht erkennbar sei, und zudem der entsprechende Beschluss nach § 91a Abs. 3 Satz 2 FGO unanfechtbar, also auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar sei.

Die weiteren Rügen der Kläger betrafen anderweitige Aspekte und blieben im Ergebnis auch ohne Erfolg.

Download: Biersteuer – ein Haftungsrisiko für den Geschäftsführer - Eine Entscheidungskommentierung von Dr. Dietmar Onusseit

Biersteuer
Die Biersteuer ist eine seit 1993 in der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuer. Sie ist eine der ältesten Abgaben auf Verbrauchsgüter und wurde schon in den mittelalterlichen deutschen Städten unter verschiedenen Bezeichnungen wie Bierungeld, Bierpfennig oder Malzaufschlag erhoben. Heute wird die Biersteuer von der Zollverwaltung erhoben, das Steueraufkommen steht jedoch den Ländern zu. Im deutschen Steuergebiet unterliegen ihr Bier aus Malz und Mischungen von Bier mit nicht alkoholischen Getränken. Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 Euro je Grad Plato. Ein Hektoliter Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato – das entspricht einem durchschnittlich starken Bier – ist mit 9,44 Euro (= 12 x 0,787 Euro) Biersteuer belastet. Auf einen Kasten Bier mit 20 Flaschen à 0,5 Liter wird also 0,94 Euro Biersteuer erhoben. – Quelle: BMF –

Steuerlager sind nach § 4 Biersteuergesetz (BierStG) Orte, an oder von denen Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf, etwas vereinfacht also Brauereien. Die Steuer entsteht gemäß § 14 BierStG zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, zum Beispiel also mit dem freien Verkauf oder auch mit dem Ausschank in einer Brauereigaststätte.

Grundlagen der steuerrechtlichen Haftung
Geschäftsführer und Liquidatoren von Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben bei Fehlverhalten das Risiko einer persönlichen Haftungsinanspruchnahme zu befürchten. So haften sie gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), wenn sie ihre gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzen. Stellen sie bei Eintritt der materiellen Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit und/oder insolvenzrechtliche Überschuldung) nicht oder nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft droht ihnen die vom Insolvenzverwalter zu realisierende Haftung nach § 15b der Insolvenzordnung (InsO). Aber auch bei steuerrechtlichem Fehlverhalten kann es zur Haftung kommen. Darum geht es hier, konkret um die Haftung für Biersteuer. Der Fall scheint sehr speziell zu sein – mit der Biersteuer kommt man in der Regel nur mittelbar als Käufer von mit ihr belastetem Bier in Berührung –, der Bundesfinanzhof (BFH) erörtert aber eine Reihe von Haftungsfragen rund um § 69 der Abgabenordnung (AO) losgelöst vom Thema Bier.

Nach § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen deren – also der Vertretenen – steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Die Abs. 2 und 3 übertragen diese Pflichten auch auf die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensverwalter, zum Beispiel Insolvenz- oder Zwangsverwalter.

Die genannten Personen haften nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Bemerkenswert ist zunächst, dass für einfache Fahrlässigkeit (die Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit kann im Einzelfall sehr schwer sein) nicht gehaftet werden muss. Die Finanzverwaltung ist zur Durchsetzung der Haftung nicht auf eine Klage vor den Zivilgerichten angewiesen, sondern kann nach § 191 AO selbst Haftungsbescheide erlassen, die von dem Betroffenen nur mit dem Einspruch und bei dessen Erfolglosigkeit mit der Klage zum Finanzgericht bekämpft werden können.

Der zu entscheidende Fall
Das Hauptzollamt (HZA – eine Steuerbehörde mit bestimmten Sonderzuständigkeiten) hat den Kläger nach §§ 34, 69, 191 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AO auf Haftung für Biersteuer der „Produktions-GmbH“ (GmbH) in Anspruch genommen, deren Liquidator er war. Die GmbH verfügte über eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaberin für Bier. Sie braute selbst und veräußerte das Bier ausschließlich an konzernangehörige Gesellschaften.

Die GmbH entrichtete am 08.10. und 10.12.2014 Entgelte für Strom, Gas und Wasser an die Stadtwerke. Aufgrund der Steuererklärungen der GmbH setzte der das beklagte HZA am 13.10.2014 die Biersteuer gegen die GmbH für 09/2014 (fällig am 20.10.2014), am 11.11.2014 für 10/2014 (fällig am 20.11.2014), am 09.12.2014 für 11/ 2014 (fällig am 20.12.2014) und am 13.01.2015 für 12/2014 (fällig am 20.1.2015) fest.

Mit Schreiben vom 04.12.2014 beantragte die GmbH Stundung der Biersteuer für 10/2014 bis zum 15.12.2014. Das HZA teilte ihr mit, dass der Zahlungseingang bis zum 20.12.2014 erwartet werde. Die Zahlung erfolgte am 15.12.2014.

Mit Schreiben vom 10.12.2014 teilte die GmbH der Vollstreckungsstelle mit, dass die Verhandlungen über einen Kreditrahmen noch nicht abgeschlossen seien. Sie bat um Stundung der Biersteuer für 10/2014 bis 22.12.2014. HZA erklärte sich damit einverstanden. Die Zahlung ging am 23.12.2014 beim HZA ein. Für die Begleichung der am 20.12.2014 fälligen Biersteuer für 11/2014 und der sonstigen fälligen Verbindlichkeiten waren keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden. Auch die Biersteuer für 12/2014 blieb unbezahlt.

Am 30.12.2014 beantragte die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 02.01.2015 ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestimmte, dass Verfügungen der GmbH nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Das Insolvenzverfahren wurde später eröffnet.

Das HZA verrechnete teilweise die offene Biersteuer mit Erstattungsforderungen der GmbH und nahm den Kläger für die Steuer 11/2014 in Haftung. Nach erfolglosem Einspruch des Klägers hob das Finanzgericht den Haftungsbescheid auf. Die Revision des HZA blieb vor dem BFH ohne Erfolg.

Die Begründung des BFH
Der BFH prüft die Haftung zum einen wegen eines Verstoßes gegen die „Mittelvorsorgepflicht“, zum anderen wegen eines Verstoßes gegen die „Mittelverwendungspflicht“ des Klägers.

Keine Verletzung der Mittelvorsorgepflicht
Nach der Rechtsprechung des BFH kann sich ein gesetzlicher Vertreter bereits vor Fälligkeit einer Steuer der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln schuldig machen, wenn er nicht vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten, auch erst später fällig werdenden Steuern bereithält. Er verletzt seine Pflichten deshalb auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt oder zumindest absehbar ist, zu tilgen. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

In diesem Zusammenhang hatte der BFH bisher im Wesentlichen zu zwei Fallgruppen judiziert.

Zum einen hat danach der Inhaber eines offenen Zolllagers (nicht eines Steuerlagers für Bier) die Pflicht dafür zu sorgen, dass am Fälligkeitstag die Mittel zur Entrichtung der Steuer vorhanden sind. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht ergibt sich vor allem daraus, dass in Folge der Überführung der Waren in den freien Verkehr die Sachhaftung gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AO erlischt. Die Sachhaftung erfasst verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren, sie dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern. Die Sachhaftung erlischt unter anderem dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen. Der Wegfall dieser Sicherheit der Finanzverwaltung bedingt, dass der Lagerinhaber zwar nicht generell von Entnahmen aus dem Zolllager absehen muss, aber bei Eintritt der Fälligkeit ohne Rücksicht auf Forderungen anderer Gläubiger vorrangig die Abgaben an den Steuergläubiger abzuführen hat.

Zum anderen hat der BFH zur Umsatzsteuer weniger streng judiziert, dass der gesetzliche Vertreter auch in Zeiten der Krise, unbeschadet gesellschafts- und/oder insolvenzrechtlicher Regelungen, deren Verletzung eine steuerliche Haftung nicht begründen kann, nicht verpflichtet ist, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann. Der gesetzliche Vertreter bleibt auch in Krisenzeiten in seinen unternehmerischen Dispositionen und in der Vertragsgestaltung frei, ohne die Haftung nach § 69 AO fürchten zu müssen.

Im Vergleich mit diesen beiden Fallgruppen sieht der BFH bei der Beisteuer eine größere Nähe zur Umsatzsteuer und findet eine der Praxis gerecht werdende Lösung.

Er meint, wenn man die Auslagerung von Bier aus dem Steuerlager, die die Steuer begründet, in einer finanziell angespannten Situation als objektive Pflichtverletzung ansähe und in Folge dessen den Geschäftsführer des Inhabers des Biersteuerlagers in Haftung nähme, käme dies im Ergebnis einer Betriebseinstellung gleich. - Bei der Biersteuer handele es sich darüber hinaus um eine Verbrauchsteuer, die typischerweise auf Überwälzung an den Endverbraucher angelegt sei. Da die Person des Steuerschuldners und des wirtschaftlich Belasteten, des Verbrauchers, auseinanderfielen und nur wenige Personen – zum Vorteil des Staates – als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden müssten, erscheine es sachgerecht, für die Frage der Pflichtverletzung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht bereits auf denjenigen der Entstehung der Steuer abzustellen. Es müssten dem Steuerschuldner auch die Möglichkeit und die Zeit bleiben, die der Verbrauchsteuer unterliegenden und zu besteuernden Waren zu verkaufen und dabei die Verbrauchsteuern über den Kaufpreis an den Endverbraucher weiterzugeben. Verlange man vom Unternehmer, gleich im Zeitpunkt der Steuerentstehung die Mittel für die Entrichtung der Steuer – aus anderweitigen Quellen – vorzuhalten, liefe dies dem Sinn und Zweck der Überwälzbarkeit der Verbrauchsteuern auf den Abnehmer zuwider.

Daher könne die Entnahme von Bier aus einem Biersteuerlager nur dann eine Pflichtverletzung begründen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entnahme feststehe, dass bei Fälligkeit der Steuer keine Mittel zur Verfügung stehen werden. Solange dies jedoch noch ungewiss sei, etwa weil noch Verkäufe durchgeführt würden oder Verhandlungen mit einer kreditgebenden Bank liefen, könne eine Pflichtverletzung bereits bei Entnahme von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Steuerlager noch nicht angenommen werden.

Basierend auf diesen grundsätzlichen Überlegungen hatte der Kläger seine Mittelvorsorgepflicht nicht verletzt. Es sei ihm gestattet gewesen, die Liquidität für die Entrichtung der Biersteuer aus dem Verkauf des entnommenen Biers zu generieren. Zusätzlich sprächen die Umstände des Einzelfalls gegen eine Pflichtverletzung des Klägers. Der BFH hielt für bedeutsam, dass das HZA die Biersteuer für September und Oktober 2014 gestundet hatte, was annehmen ließe, dass es davon ausgegangen sei, der Kläger werde entsprechende Erlöse erwirtschaften und die Steuern entrichten können. Es liege daher kein Sachverhalt vor, in dem bereits bei der Entnahme des Bieres aus dem Steuerlager feststand, dass keine zur Steuerentrichtung ausreichenden Zahlungseingänge mehr erfolgen würden. Schließlich seien mit der Bank noch Verhandlungen über einen Kreditrahmen geführt worden, weshalb auch aus diesem Grund keinesfalls sicher gewesen sei, dass die Biersteuer bei Fälligkeit am 20.12.2014 nicht würde entrichtet werden können. Eine Pflicht, einen Betrag in Höhe der Steuer von anderen Einnahmen abzuzweigen, bestehe ebenfalls nicht.

Der Kläger habe das HZA schließlich nicht gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt. Vielmehr habe er die im Dezember noch vorhandenen Mittel zu einem großen Teil zur Tilgung der – wenn auch gestundeten – Biersteuer verwendet.

Keine Verletzung der Mittelverwendungspflicht
Kann der Steuerschuldner nicht alle Schulden tilgen, hat er zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (sogenannter Grundsatz der anteiligen Tilgung). Steuern sind grundsätzlich nicht vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten zu tilgen, aber in dem gleichen Umfang wie diese (es gibt allerdings Ausnahmen, etwa bei der Lohnsteuer). Insbesondere Verbrauchsteuern sind wie andere Forderungen zu behandeln, weil Kriterien, die eine bevorzugte Behandlung verlangen könnten, nicht ersichtlich sind.

Da nach den Feststellungen des Finanzgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ab dem Fälligkeitszeitpunkt der Biersteuer am 20.12.2014 überhaupt noch Zahlungen erfolgt seien, könne dem Kläger, so der BFH, auch kein Verstoß gegen die Mittelverwendungspflicht vorgeworfen werden.

Kein ausreichendes Verschulden
Grundsätzlich ist allerdings die Nichtentrichtung einer Steuer bei Fälligkeit schon für sich gesehen eine Pflichtverletzung. Soweit vorliegend in der Nichtentrichtung der Biersteuer eine objektive Pflichtverletzung liege, meint der BFH jedoch, habe der Kläger diese Pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, wie von § 69 AO verlangt wird.

Zwar indiziere die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens das Verschulden im Sinne des § 69 AO, mithin die zumindest grobfahrlässige Begehung. Es hätte aber bei Fälligkeit der Biersteuer an der notwendigen Liquidität gefehlt, eine Entrichtung mithin unmöglich gewesen. Es seien zuvor die Löhne und früher fällig gewordene Biersteuer gezahlt worden.

Praxishinweis
Stellt sich nach der Besprechungsentscheidung die Auslösung von Verbrauchsteuern bei fehlender Liquidität im Ausgangspunkt nicht als haftungsbegründend dar, gilt für die Lohnsteuer grundlegend anderes. Verfügt der Arbeitgeber nicht über ausreichend Liquidität, um die Löhne in voller Hohe zu zahlen und zusätzlich die darauf anfallende Lohnsteuer zu entrichten, muss er die Lohnzahlungen soweit kürzen, dass er die auf die gekürzten Löhne anfallende Lohnsteuer entrichten kann. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Plicht greift die Haftung nach § 69 AO.

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